Rechtsphilosophische Aspekte der „Mauerschützen“-Prozesse.
Knut Seidel
Die Prozesse gegen DDR-Grenzsoldaten, ihre Befehlshaber sowie gegen Richter und Staatsanwälte der DDR haben eine Kontroverse ausgelöst. Gestritten wird darüber, ob Handlungen bestraft werden können, die in der DDR gerichtlich nicht belangt wurden.
Zu dieser Diskussion leistet die Arbeit einen Beitrag aus rechtsphilosophischer Sicht. Radbruch, Hart und Dworkin bilden die Grundlage der Erörterungen. 1946 formulierte Radbruch anhand der „Radbruchschen Formel“ seine Überzeugung, daß die Gesetzmäßigkeit von Handlungen nicht automatisch deren Rechtmäßigkeit begründet. Die „Radbruchsche Formel“ ermöglichte die Annahme, die Bestrafung der Gewalttaten des Dritten Reichs sei ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu verwirklichen gewesen. In der „Mauerschützen“-Debatte ist diese Annahme gleichfalls weit verbreitet. Theoretisch überzeugt die Radbruchsche Formel nicht. Anhand einer Analyse von Radbruchs Gesamtwerk wird die Frage „Umbruch oder Entwicklung in Radbruchs Rechtsphilosophie?“ neu beantwortet.
Einen Radbruch entgegengesetzten Ansatz vertritt Hart. Hier wird gezeigt, daß Hart eine Radbruchs Lösung funktionell gleichwertige Möglichkeit anbietet, gesetzlich legitimierte Taten eines Unrechtsstaats im nachhinein zu ahnden. Wie bei der Beschäftigung mit Radbruch wird auch bei der Vorstellung der Konzeption von Hart deren Konsequenz auf die Rückwirkungsproblematik aufgezeigt.
Dworkin setzt mit Hart unter anderen Vorzeichen die Diskussion fort, die Hart mit Radbruch begonnen hat. Es wird deutlich, daß Dworkin zwar eine differenziertere, aber im Ergebnis keine andere Antwort auf die Frage nach der Rechtsgeltung gibt als Hart. Aus Dworkins Rechtsphilosophie folgt keine eigenständige Bestätigung der Ergebnisse von Radbruchs Nachkriegsrechtsphilosophie. Am Schluß erweist sich, daß für die strafrechtliche Bewältigung des DDR-Systemunrechts der Gesetzgeber hätte handeln müssen, wie Hart es vorschlägt.