Sanktionsbewehrte Aufsichtspflichten im internationalen Konzern
Der Normadressat des § 130 OWiG im Unternehmensverbund unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Sachverhalte
Andreas Minkoff
Dem Ordnungswidrigkeitenrecht kommt bei der Verfolgung und Ahndung von Wirtschaftskriminalität erhebliche Bedeutung zu. § 130 OWiG regelt, dass der Inhaber eines Unternehmens für eine gehörige Aufsicht Sorge zu tragen hat, um Pflichtverstöße im Unternehmen zu verhindern. Mit Bezugnahme auf die Regeln der Gewinnabschöpfung drohen bei Zuwiderhandlung hohe Geldbußen.
An wen jedoch sind diese Aufsichtspflichten innerhalb von Konzernen gerichtet? Angesichts der großen Verbreitung von Konzernverbindungen handelt es sich bei der Beantwortung der Frage, ob diese Aufgaben den einzelnen Konzernunternehmen oder der Konzernobergesellschaft obliegen, um einen entscheidenden Gesichtspunkt der Bußgeldpraxis.
Im Mittelpunkt steht die Bestimmung des unmittelbaren Normadressatenkreises des § 130 OWiG im Rahmen von Konzernsachverhalten. Damit eng verknüpfte Normen, insbesondere die §§ 9, 30 OWiG, die ihrerseits Anknüpfungspunkte für die Erfassung von Konzernobergesellschaften bei der Sanktionierung von Aufsichtspflichtverstößen bieten können, sind ebenfalls Teil der Untersuchung. Auch Kernstrafrechtliche Aspekte – etwa zur konzerndimensionalen Garantenpflicht im Kontext unechter Unterlassungsdelikte – finden Beachtung.
Die vorliegende Untersuchung betritt weitestgehend Neuland, indem sie den Blick auch auf internationale Konzernverbindungen richtet. Dabei wird die Anwendbarkeit des § 130 OWiG auf die Frage nach der Verantwortung inländischer Konzernobergesellschaften für Pflichtverletzungen ausländischer Tochtergesellschaften geprüft. Ebenso wird der Frage nachgegangen, ob für deutsche Verfolgungsbehörden die Möglichkeit besteht, gegen ausländische Konzernobergesellschaften Bußgelder zu verhängen, wenn in inländischen Tochtergesellschaften Pflichtverletzungen geschehen. Auch die Problematik der Doppelbestrafung wird in diesem Zusammenhang erörtert.