„Scalping“
Strafbedürftigkeit und Einordnung unter die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kurs- und Marktpreismanipulation nach § 20a WpHG
Claus Degoutrie
Die an den kapitalmarktrechtlichen Praktiker und Wissenschaftler gleichermaßen gerichtete Arbeit befasst sich mit dem Rechtsproblem „Scalping“. Die rechtliche Einordnung der mit diesem Begriff bezeichneten Verhaltensweise, nach der ein Finanzinstrument zunächst auf eigene Rechnung gekauft wird, um es sodann anderen zu empfehlen und nach steigendem Kurs mit Gewinn wieder zu verkaufen, war bislang umstritten.
Der Bundesgerichtshof in Strafsachen bewertete in seiner Aufsehen erregenden Entscheidung vom 6. November 2003 „Scalping“ als Kurs- und Marktpreismanipulation i.S.v. §Â 20a WpHG und nicht als verbotenen Insiderhandel.
Der Verfasser analysiert die Strafbedürftigkeit und die rechtliche Einordnung dieses Phänomens unter die zur Verfügung stehenden Tatbestände des Nebenstrafrechts. Zudem untersucht er die Einordnung des „Scalping“ im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung als Kurs- und Marktpreismanipulation i.S.d. § 20a WpHG unter Berücksichtigung straf- und verfassungsrechtlicher Grundsätze. Dabei werden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Konkretisierungsermächtigung der BaFin für strafbare Verhaltensweisen durch Rechtsverordnung dargelegt.