Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit Obligationenrecht
Wandlungen des Rechtssystems
Hermann Eichler
Das Thema erläutert die rechtssystematische und rechtsdogmatische Gliederung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, die sich auf das Personenrecht, Vertragsrecht und Sachrecht bezieht. Das gesetzliche System beginnt mit dem Personen- und Familienrecht, dem sich das Erbrecht anschließt. Der Vierte Teil behandelt das Sachenrecht nach den Gliederungsgesichtspunkten des Eigentums, der beschränkten dinglichen Rechte sowie des Besitzes und Grundbuches. Diese Gliederung beruhte auf dem von Eugen Huber stammenden Werk «System und Geschichte des schweizerischen Privatrechts», 1884-1893, das vier Bände umfaßte. Ein Allgemeiner Teil, der an der ersten Stelle des Systems des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches steht, fehlt der schweizerischen Kodifikation. Außerdem fehlt dem Werk das Recht der Schuldverhältnisse, das an der zweiten Stelle des deutschen BGB steht. Außerdem kennt das schweizerische ZGB kein Handelsgesetzbuch.