Stellvertretung und Botenschaft
Stefan Hanloser
Einen Erklärungsbeteiligten auf das Prokrustesbett des Vertreters oder auf das des Boten zu binden, heißt zuweilen, ihn auf die Größe eines Vertreters zu strecken oder auf die des Boten zurecht zu stutzen. Wer sich mit der Stellvertretung und der Botenschaft näher befasst, wird die Unterscheidung dieser beiden Rechtsinstitute deshalb früher oder später in Frage stellen, ganz zu schweigen von den Abgrenzungskriterien, die eine saubere Grenzziehung bei der praktischen Fallbearbeitung erlauben sollen. Der Vertreter-Boten-Dualismus könnte eine überflüssige, mitunter gar schädliche Distinktion um ihrer selbst willen sein. Oder konstruktiv gefragt: Kann die Trennung zwischen Vertretern und Boten nicht zu Gunsten des Oberbegriffs «Erklärungsmittler» aufgegeben werden? Und könnte, wer sich durch den Begriff «Vertreter» in den §§ 164 ff. BGB gebunden sieht, nicht zumindest den Boten als Unterfall des Vertreters verstehen?