Tarifeinheit im Betrieb als Eingriff in die Koalitionsfreiheit
Eine Kritik der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, zugleich ein Beitrag zu einer Allgemeinen Republiklehre
Claus-Jürgen Bruhn
Die Arbeitsgerichte, allen voran das Bundesarbeitsgericht, gestatten die Anwendung lediglich eines Tarifvertrages in einem Betrieb. Diese Praxis muß sich vor Art. 9 Abs. 3 GG, der das Arbeitsverfassungsrecht leitenden Entscheidung des Grundgesetzes für die Koalitionsfreiheit, rechtfertigen lassen, denn sie nimmt den Tarifvertragsparteien ihre Möglichkeit, sich ihrem freien Willen entsprechend gegenseitig zu binden und Tarifverträge zwischen sich gelten zu lassen. Das entspricht im wesentlichen der Dogmatik der Delegationslehre, nach der den Tarifpartnern eine öffentliche Aufgabe im öffentlichen Interesse zur Erfüllung übertragen wurde. Aufgabe dieser Arbeit ist es, vor dem Hintergrund einer freiheitlichen Dogmatik zu prüfen, ob diese Rechtsprechung zu halten ist. Das Ziel ist die Entwicklung einer freiheitlichen Tarifvertragslehre und die Anerkennung oder Ablehnung des Grundsatzes der Tarifeinheit im Betrieb.