Telegraphenwege-Gesetz vom 18. Dezember 1899
Nebst den vom Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 26. Januar 1900 und den Erläuterungen und Ausführungsanweisungen des Reichs-Postamte
Frontmatter — Telegraphenwege -Gesetz vom 18. Dezember 1899 — Anweisung für die Straßenbaubeamten zur Bewachung und vorläufigen Wiederherstellung der oberirdischen Reichs-Telegraphenlinien. — Anweisung zum Schutze der unterirdischen Telegraphenkabel bei Ausführung von Erd- und Maurerarbeiten auf Kunststraßen und Landstraßen sowie in den Straßen von Städten und Dörfern. — Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltung im Interesse der Bundes- Telegraphen – Verwaltung.