Tun und Unterlassen
Zur normativen Unterscheidung auf der Grundlage einer rechtebasierten Ethik
Felix H. Hoßfeld
§ 13 des deutschen Strafgesetzbuchs stellt in seinem Absatz 1 das Begehen einer Tat durch Unterlassen unter Strafe und sieht in Absatz 2 vor, dass «die Strafe (…) gemildert werden kann». Aus philosophischer Sicht ist diese Regelung in zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen stellt sich die Frage, warum eine Person bestraft werden soll, obwohl sie nichts getan hat; wenn sich diese Frage zufriedenstellend beantworten lässt, bleibt zum anderen zu klären, unter welchen Bedingungen und mit welcher Begründung die Strafe gemildert werden kann. Diese Studie versucht, durch eine philosophische Analyse der strafrechtlichen Konzepte der Normzwecktheorie und des Handlungsvorsatzes eine Antwort zu geben, die sowohl Philosophen als auch Juristen zufriedenstellt.