(Umwelt-) Strafrechtliche Maßnahmen im Europarecht
Bedeutung des EuGH-Urteils Rs C-176/03, Kommission/Rat
Max Foerster
Die Problematik staatenübergreifender Kriminalität hat sich durch die fortschreitende europäische Integration, insbesondere die Verwirklichung des Binnenmarktes und die Öffnung der Grenzen zwischen den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, verstärkt. Für die Umweltkriminalität trifft dies in besonderem Maße zu, da Schädigungen der Umwelt nicht an die Grenzen einzelner Staaten gebunden sind. Angesichts der hinzugekommenen Freiheitsrechte wurde es auf europäischer Ebene in Angriff genommen, Vorgaben einzuführen, deren Um- und Durchsetzung weiterhin wirksamen Rechtsgutsschutz für die Umwelt gewährleistet. Auf Gemeinschaftsebene wurde der Richtlinienvorschlag KOM(2001) 139 endgültig – 2001/0076 (COD), ABl 2001 C 180E/238 eingebracht. Umgesetzt wurde jedoch auf Unionsebene der Rahmenbeschluß 2003/80/JI des Rates, ABl 2003 L 29/55. Auf die von der Europäischen Kommission eingereichte Klage gegen die Umsetzung des Rahmenbeschlusses wegen Eingriffs der unionsrechtlichen Maßnahme in gemeinschaftsrechtliche Kompetenzen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften den Rahmenbeschluß als kompetenzwidrig für nichtig erklärt, EuGH Rs C-176/03, Kommmission/Rat, Slg. 2005, I-7879. Dabei geht der Europäische Gerichtshof davon aus, daß gemeinschaftsrechtliche Kompetenzen prinzipiell zu supranationalen strafrechtlichen Maßnahmen ermächtigen. Die konkreten Voraussetzungen dazu werden in der Arbeit herausgestellt. Abschließend wird der neue Richtlinienvorschlag KOM(2007) 51 endgültig – 2007/0022 (COD) an diesen Voraussetzungen gemessen.