Verfassungsänderungen in etablierten Demokratien
Motivlagen und Aushandlungsmuster
Astrid Lorenz
Verfassungen sind Macht-Ordnungen. Sie befugen und bändigen, verleihen Rechte und setzen Grenzen – den Bürgern ebenso wie dem Staat. Ihre Kombination mit dem demok- tischen Prinzip regelmäßiger Wahlen gilt als intelligenteste Methode, das menschliche Zusammenleben zum Vorteil aller langfristig zu organisieren und heterogene Interessen in einer Gemeinschaft zu integrieren. So einleuchtend die Relevanz von Verfassungen, so wenig wissen wir doch über ihr Schicksal nach der Verabschiedung. Die Politikwiss- schaft fiel offensichtlich auf ihre eigenen Deutungen herein: Es war ja sie selbst, die seit Mitte des vergangenen Jahrhunderts nach überstandenen Weltkriegen und der Anomie des Neuanfangs die Systeme des Westens als besonders fest gefügt bewertete und im Eindruck der Blockkonfrontation den hohen Respekt vor den Verfassungen als wesensbestimmend für die Demokratie. Als die Akteure längst flügge geworden waren und die Verfassungen bereits viel häufiger änderten, als angenommen, banden dann der weltumspannende for- le „Triumph des Konstitutionalismus“ (Kay 2001: 16; Herrmann/Schaal/Vorländer 2003) und die Debatte um eine europäische Verfassung die Aufmerksamkeit und lenkten von klassisch-nationalen Verfassungsentwicklungen ab. Solche klassisch-nationalen Verfassungsänderungen können als größere Reformen – fentliche Aufmerksamkeit erregen, wie die deutsche Föderalismusreform im Jahr 2006. Sie können sich sogar in der Einführung einer neuen Verfassung manifestieren, sofern diese die Identität bzw. Legitimationsgrundlage des politischen Systems nicht völlig abschafft (denn dann wäre von einer Revolution zu sprechen). Sie können aber auch marginal erscheinen und trotzdem als „steter Tropfen den Stein höhlen“, also in ihrer Summe unbemerkt Inhalt und Funktionsweise einer Verfassung erheblich verändern.