Verfassungsrechtliche Grenzen von Delegationen am Beispiel des besonderen Verbrauchsteuerrechts
Dirk Jansen
Im Rahmen der funktionellen Gewaltenteilung des Grundgesetzes ist die Rechtsetzung die zentrale Kompetenz der Legislative, wovon letztere in den vergangenen vier Wahlperioden umfangreich Gebrauch machte und 2.742 Gesetze erließ. Neben der Gesetzgebung durch Bundestag und Bundesrat findet Rechtsetzung auch durch die Exekutive im Wege der Schaffung von Rechtsverordnungen statt, wenn sie diese Kompetenz zuvor von der Legislative durch eine Delegation übertragen bekommen hat. Im gleichen Zeitraum hat allein die Bundesregierung 6.735 Rechtsverordnungen erlassen. Dabei gelten diese als die „häufigste Fundstelle für geltende Rechtssätze“ oder als „unentbehrliches Instrument eines modernen Staatswesens“, obwohl sie gegenüber dem Gesetz eine deutlich nachgeordnete Bedeutung haben. Das Bundesverfassungsgericht spricht sogar davon, dass die Rechtsetzung in Form der Rechtsverordnung die Ausnahme zum Regelfall der Rechtsetzung durch das Parlament sein muss. Die dazu im Widerspruch stehende Bedeutung der Rechtsverordnungen wird im Kern auf ihr vergleichbar einfacheres Rechtsetzungsverfahren zurückgeführt, weshalb sie vor allem in den Bereichen als Rechtsetzungsinstrument interessant sind, die häufigen Änderungen unterworfen sind. Die Arbeit setzt sich mit dem aufgezeigten Widerspruch auseinander, indem sie die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Regelungsverteilung zwischen Gesetz und Rechtsverordnung erarbeitet und deren Einhaltung im abgeschlossenen Rechtsgebiet der besonderen Verbrauchsteuern überprüft.