Warten am Unfallort – eine unabwendbare Pflicht?- (§ 142 Abs. 1, Nr. 1 StGB)
Die Pflicht des Unfallbeteiligten, auf Verlangen des Feststellungsberechtigten das Eintreffen der Polizei am Unfallort abzuwarten
Birgit Hartman-Hilter
Die Pflicht des Unfallbeteiligten, am Unfallort zu warten, beeinträchtigt sein Recht auf Selbstbegünstigung. Ziel der Arbeit ist daher die Suche nach Alternativen zur Wartepflicht. Dabei steht die Fallgestaltung im Vordergrund, daß ein Unfallbeteiligter von dem anderen das Verbleiben am Unfallort bis zum Eintreffen der Polizei verlangt. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt in der Darstellung und Abwägung der gegensätzlichen Interessen der Unfallbeteiligten. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, daß der Unfallbeteiligte die Pflicht zum Warten auf die Polizei abwenden kann.