Wiederaufgreifen unanfechtbar abgeschlossener Verwaltungsverfahren aufgrund einer Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung
Rudolf Schmidt
51 Abs. 1 VwVfG überlässt die Klärung der Frage, ob ein Wandel in der Rechtsauffassung aufgrund einer Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verpflichtung der Behörde zum Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Verwaltungsverfahren nach sich zieht, der Rechtsprechung. In der vorliegenden Arbeit wird versucht, eine Problemlösung zu erarbeiten, ausgehend von rechtssystematischen Gedanken, die eine vergleichende Untersuchung der Regelung des 79 BVerfGG an die Hand gibt.