Zeugenschutz im Strafprozeß
Unter besonderer Berücksichtigung einer praxisgerechten Umsetzung videotechnischer Vorschriften
Christian Lingenberg
Im Widerstreit zwischen den Belangen des Zeugenschutzes und den Geboten der Wahrheitsfindung müssen die Kontroll- und Gestaltungsrechte der Verteidigung angemessen berücksichtigt werden. Mit der Zulassung audiovisueller Simultanübertragungen und der Möglichkeit einer Anfertigung und Verwertung von Videoaufnahmen durch das am 01.12.1998 in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz hat der Gesetzgeber einen gangbaren Weg beschritten, der jedoch einige praktische Schwierigkeiten mit sich bringt und jedenfalls in den Detailfragen noch immer als umstritten gelten muß. Unter dem Einfluß der vom 1. Strafsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 26.09.2002 inzwischen als zulässig erachteten Möglichkeit einer optischen und akustischen Abschirmung werden die Regelungen einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen, gesetzlich und praktische Defizite aufgespürt und hieran anschließend detaillierte Gesetzgebungsvorschläge mit praktisch-technischen Verbesserungen entwickelt.