Zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts bei Werk- und Dienstleistungen
Ernst Karner, Helmut Koziol
Das UN-Kaufrecht enthält lediglich Regelungen für den Kauf von Waren; diesem gleichgehalten werden allerdings Werklieferungsverträge, es sei denn, dass der Besteller wesentliche Teile des Materials zur Verfügung stellt.
Liegt kein reiner Kaufvertrag und auch kein reiner Werklieferungsvertrag vor, weil nicht nur die Lieferung oder die Herstellung der Ware und deren Lieferung, sondern auch die Montage, die Inbetriebnahme, der Probebetrieb, die Einschulung und die Wartung der Anlage geschuldet wird, so liegt auf Grund dieser Arbeits- und Dienstleistungen, die neben die Warenlieferung treten, ein gemischter Vertrag vor, der nach Art 3 Abs 2 UN-K zur Gänze den kaufrechtlichen Regeln des UN-Kaufrechts unterliegt, außer die Dienstleistungen machen den überwiegenden Teil der Pflichten des Veräußerers aus.
Da das UN-Kaufrecht keine gesonderten Regeln für Dienstleistungen enthält, stellt sich die Frage, ob dann tatsächlich die kaufrechtlichen Regeln Anwendung finden sollen, selbst wenn diese für Dienstleistungen nicht sachgerecht sind. Dabei stößt schon die Vorfrage, welche kaufrechtlichen Normen für die Dienstleistungen nicht sachgerecht sind, auf erhebliche Schwierigkeiten.
Die Problematik ist bei Geltung des UN-Kaufrechts von großer praktischer Bedeutung, da bei internationalen Vertragsverhältnissen reine Kaufverträge eher seltener, gemischte Verträge hingegen immer häufiger werden. Insbesondere im Bereich des Anlagenbaues aber auch der Lieferung von Maschinen geht es regelmäßig nicht mehr nur um den schlichten Austausch von Ware gegen Entgelt, sondern es werden von den Bestellern die unterschiedlichsten Leistungen nebeneinander nachgefragt.