Zur befristungsrechtlichen Einordnung der Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 S. 3 SGB VI
Mark Püttmann
Mit Wirkung vom 01.07.2014 schuf der deutsche Gesetzgeber eine neue Möglichkeit, Arbeitnehmer im Rentenalter zu beschäftigen. § 41 S. 3 SGB VI ermöglicht es, den durch die Vereinbarung einer Altersgrenze gesetzten Beendigungszeitpunkt hinauszuschieben. Das kann gegebenenfalls auch mehrfach geschehen. Im Jahr 2018 bestätigte der EuGH die unionsrechtliche Zulässigkeit der Hinausschiebensmöglichkeit. In der nationalrechtlichen Literatur stritt man jedoch darüber, wie die Hinausschiebensvereinbarung befristungsrechtlich einzuordnen ist.
Der Autor greift diese Streitfrage auf und ordnet die Befristungsmöglichkeit rechtlich ein. Dazu wird der Fokus zunächst vor allem auf die Systeme der Sachgrund- und der sachgrundlosen Befristung gelegt. Sodann führt der Autor in das Institut der unselbständigen Befristung ein und untersucht unterschiedliche unselbständige Befristungstatbestände. Zudem wird im Rahmen eines Exkurses ein Blick auf das Beamtenrecht geworfen, das ein Hinausschieben des Pensionseintritts erlaubt.
Neben der dogmatischen Einordnung der Hinausschiebensmöglichkeit wird hinterfragt, welche Auswirkungen diese auf die zeitliche und zahlenmäßige Verwendungsmöglichkeit der Befristungsvorschrift, auf die Voraussetzungen des § 41 S. 3 SGB VI und das Verhältnis der Norm zum TzBfG hat. Zudem wird zur streitigen Frage Stellung genommen, ob im Rahmen des Hinausschiebens die Arbeitsbedingungen einvernehmlich geändert werden dürfen.