Zur Strafbewehrung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Umweltstrafrecht, dargestellt an 325 StGB
Unter vergleichender Berücksichtigung der Reformentwürfe eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (2. UKG)
Klaus Bergmann
Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Novellierung des Umweltstrafrechts versucht die Arbeit zu klären, inwieweit der Rechtmäßigkeit der verwaltungsrechtlichen Pflichten des 325 Abs. 4 StGB konstitutive Bedeutung für die Strafbewehrung zukommt. Ausgehend von der Notwendigkeit einer Anbindung des Strafrechtes an das Verwaltungsrecht und unter Berücksichtigung von Ausgestaltung und Umsetzung der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechtes wird dabei die Frage zentrale Bedeutung beigemessen, ob die unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) konkretisierte Strafnorm die verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG wirksam beschränken kann.