Die Frage, ob - und wenn ja unter welchen Bedingungen - einem alkoholisierten Täter eine Strafmilderung zuteil werden soll, gehört schon seit langem zu den am kontroversesten diskutierten Themen des Strafrechts. Die Brisanz dieser Frage wird insbesondere vor dem Hintergrund der kriminologischen Bedeutung von Alkohol, die der Autor zu Beginn seines Buches behandelt, verständlich. Der Autor untersucht das Thema ausgehend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2003 (3 StR 435/02). In seiner Entscheidung erwog der Bundesgerichtshof, einem aufgrund von Trunkenheit vermindert schuldfähigen Täter eine Strafmilderung generell zu verweigern. Ob dieser in generalpräventiver Hinsicht begrüßenswerte Ansatz auch dogmatisch überzeugen kann, wird im Weiteren untersucht. Der Autor erörtert die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Sodann gibt er einen umfassenden Überblick über sämtliche derzeit in der Literatur vertretenen Ansichten, die das vom Bundesgerichtshof angestrebte Ergebnis stützen. Hierbei geht er u.a. auf das Rechtsinstitut der actio libera in causa, die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des § 21 StGB, die Anwendung der Grundsätze der Erfolgshaftung und die dem Vollrausch zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung ein. Er überprüft die Stichhaltigkeit der jeweiligen Argumentationen, wobei er jeweils ihrer Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip einen besonderen Stellenwert einräumt. Da keiner dieser Ansätze zu einem durchweg befriedigenden Ergebnis führt, erarbeitet der Autor schließlich ein eigenes Lösungsmodell. Hierzu bestimmt er zunächst abstrakte Kriterien, denen eine mögliche Lösung entsprechen muss, um anschließend verschiedene Modelle auf ihre Vereinbarkeit mit den zuvor erarbeiteten Kriterien zu prüfen. Das Ergebnis ruht einerseits auf einer tragfähigen rechtstheoretischen Basis und trägt andererseits den Bedürfnissen der Praxis Rechnung.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Strafe setzt Schuld voraus. Nach dem Tat-Schuld-Koinzidenz-Prinzip muss die Schuldfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Tat vorliegen. Ist der Täter dagegen nur vor oder nach diesem Zeitpunkt voll schuldfähig, so kann er gemäß den §§ 20, 21 StGB nicht vollumfänglich bestraft werden. Diesen gesetzlichen Regelungen steht die aktuelle polizeiliche Kriminalstatistik (2014) gegenüber, nach welcher etwa ein Drittel aller Gewaltstraftaten in Deutschland unter Alkoholeinfluss begangen werden. Somit stellt sich die Frage, wie die Fälle rechtlich zu würdigen sind, bei denen der Täter seinen Defektzustand bewusst selbstverschuldet verursacht, um straffrei davon zu kommen oder zumindest milder bestraft werden zu können – Fälle der actio libera in causa. Darüber hinaus stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die Rechtsfigur der actio libera in causa zu den Fällen der selbstverschuldeten Trunkenheit im Übrigen steht. Dabei wird in der Praxis die Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit weit häufiger überschritten als die Grenze zur Schuldunfähigkeit, weshalb diese den Schwerpunkt der Arbeit bilden. Des Weiteren wird in dem Werk die Problematik der actio libera in causa im gesetzessystematischen Gesamtzusammenhang des StGB – insbesondere im Hinblick auf § 323a StGB und § 20 StGB – untersucht und aufgrund der bestehenden Divergenz von Rechtsprechung und derzeit bestehender Gesetzeslage ein Tätigwerden des Gesetzgebers gefordert. Das Werk bietet eine umfangreiche, gut strukturierte Darstellung der Fälle der actio libera in causa im Rahmen alkoholbedingter verminderter Schuldfähigkeit, durch welche der Leser schrittweise von bekanntem Lehrbuchwissen zu höchst praxisrelevanten Kernfrage hingeführt wird.
Aktualisiert: 2021-12-03
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