Die Kommentierung von Statusmeldungen in sozialen Netzwerken aus strafrechtlicher Perspektive

Die Kommentierung von Statusmeldungen in sozialen Netzwerken aus strafrechtlicher Perspektive von Tassis,  Melina
Soziale Netzwerke bieten durch die Möglichkeit der rasanten Verbreitung von Meldungen und Verknüpfung der Nutzer Dimensionen des Informationsaustausches, die in dieser effektiven Form der Vernetzung im wahren Leben nicht umsetzbar sind. Oft wird nicht mehr nur diskutiert, sondern bloßgestellt, beleidigt, zu Straftaten aufgefordert oder rechtsextremistische Propaganda betrieben. In sozialen Netzwerken findet sich ein großes Publikum. Zahlreiche Menschen können die Taten wahrnehmen, kommentieren und unterstützen. Gegenstand der Arbeit sind die strafrechtsdogmatischen Probleme, die sich bei der Kommentierung von Statusmeldungen mit rechtswidrigem Inhalt in sozialen Netzwerken stellen und ob diese den medienspezifischen Besonderheiten gerecht werden. Die Frage nach einer möglichen Strafbarkeit bei der Kommentierung von Statusmeldungen in sozialen Netzwerken ist längst kein theoretisches Problem mehr, sondern ein bereits in den Gerichtssälen angekommenes. Liken, Teilen, Kommentieren; das alles gehört mittlerweile zur Alltagskommunikation und wird in unterschiedlichen Zusammenhängen sogar mehrmals täglich betätigt. Daraus können sich strafrechtliche Folgen ergeben, denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die Kommentierung von Statusmeldungen in sozialen Netzwerken aus strafrechtlicher Perspektive

Die Kommentierung von Statusmeldungen in sozialen Netzwerken aus strafrechtlicher Perspektive von Tassis,  Melina
Soziale Netzwerke bieten durch die Möglichkeit der rasanten Verbreitung von Meldungen und Verknüpfung der Nutzer Dimensionen des Informationsaustausches, die in dieser effektiven Form der Vernetzung im wahren Leben nicht umsetzbar sind. Oft wird nicht mehr nur diskutiert, sondern bloßgestellt, beleidigt, zu Straftaten aufgefordert oder rechtsextremistische Propaganda betrieben. In sozialen Netzwerken findet sich ein großes Publikum. Zahlreiche Menschen können die Taten wahrnehmen, kommentieren und unterstützen. Gegenstand der Arbeit sind die strafrechtsdogmatischen Probleme, die sich bei der Kommentierung von Statusmeldungen mit rechtswidrigem Inhalt in sozialen Netzwerken stellen und ob diese den medienspezifischen Besonderheiten gerecht werden. Die Frage nach einer möglichen Strafbarkeit bei der Kommentierung von Statusmeldungen in sozialen Netzwerken ist längst kein theoretisches Problem mehr, sondern ein bereits in den Gerichtssälen angekommenes. Liken, Teilen, Kommentieren; das alles gehört mittlerweile zur Alltagskommunikation und wird in unterschiedlichen Zusammenhängen sogar mehrmals täglich betätigt. Daraus können sich strafrechtliche Folgen ergeben, denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Zum Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe

Zum Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe von Welz,  Markus
Im Mittelpunkt dieser strafrechtlichen Abhandlung stehen zwei Untersuchungsgegenstände: Die Abgrenzung zwischen der Anstiftung und der voluntativ-wirkenden psychischen Beihilfe sowie das allgemeine Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe, welches anhand einer Wahlfeststellung dargestellt wird. Im Grundlagenteil werden die dogmengeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagen der für die Arbeit relevanten Fragen dargelegt. Dazu gehören der hinter den §§ 25ff steckende Täterbegriff, der Strafgrund der Teilnahme und das Kausalitätserfordernis bei der Beihilfe. Im anschließenden zweiten Teil werden u. a. die Tathandlung des § 27 Abs. 1 («Hilfe leisten») und die des § 26 («bestimmen») ausgelegt und eine Lösung zur Abgrenzung von psychischer Beihilfe, Beihilfe durch Unterlassen sowie Beihilfe durch Tun und ebenfalls eine Lösung zur Abgrenzung der voluntativ-wirkenden psychischen Beihilfe zur Anstiftung entwickelt. Im dritten Teil geht es um das abstrakte Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe. Hierbei wird untersucht, ob ein Einschließlichkeitsverhältnis (sei es ein Stufenverhältnis, sei es eine Konstruktion eines Auffangtatbestands) oder aber ein Exklusivitätsverhältnis besteht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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