§ 340g Abs. 1 HGB erlaubt Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken die Bildung eines – gemäß § 340g Abs. 2 HGB offen auszuweisenden – Sonderpostens „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ auf der Passivseite der Bilanz, welcher ausweislich des Wortlauts der Norm der Höhe nach unbegrenzt ist.
Dieser Sonderposten kann – je nach Ausgestaltung der konkreten Beteiligung – das Risiko, mit der Beteiligung ganz oder teilweise auszufallen und/oder zumindest die vereinbarte Vergütung für die Kapitalbeteiligung nicht oder nicht in der erwarteten Höhe zu erhalten, signifikant erhöhen. Aufgrund dieser möglichen Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB werden Investoren erwägen, inwieweit sie die mögliche Dotierung des Sonderpostens als Risiko in ihre Investitionsentscheidung miteinfließen lassen müssen. Die Arbeit leistet einen Beitrag zur Bestimmung dieses Sonderpostens nach § 340g HGB und seiner Spezifika. Investoren sollen die mit der Bildung dieses Sonderpostens einhergehenden Risiken besser erfassen und bewerten können.
Aktualisiert: 2023-06-30
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§ 340g Abs. 1 HGB erlaubt Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken die Bildung eines – gemäß § 340g Abs. 2 HGB offen auszuweisenden – Sonderpostens „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ auf der Passivseite der Bilanz, welcher ausweislich des Wortlauts der Norm der Höhe nach unbegrenzt ist.
Dieser Sonderposten kann – je nach Ausgestaltung der konkreten Beteiligung – das Risiko, mit der Beteiligung ganz oder teilweise auszufallen und/oder zumindest die vereinbarte Vergütung für die Kapitalbeteiligung nicht oder nicht in der erwarteten Höhe zu erhalten, signifikant erhöhen. Aufgrund dieser möglichen Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB werden Investoren erwägen, inwieweit sie die mögliche Dotierung des Sonderpostens als Risiko in ihre Investitionsentscheidung miteinfließen lassen müssen. Die Arbeit leistet einen Beitrag zur Bestimmung dieses Sonderpostens nach § 340g HGB und seiner Spezifika. Investoren sollen die mit der Bildung dieses Sonderpostens einhergehenden Risiken besser erfassen und bewerten können.
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§ 340g Abs. 1 HGB erlaubt Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken die Bildung eines – gemäß § 340g Abs. 2 HGB offen auszuweisenden – Sonderpostens „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ auf der Passivseite der Bilanz, welcher ausweislich des Wortlauts der Norm der Höhe nach unbegrenzt ist.
Dieser Sonderposten kann – je nach Ausgestaltung der konkreten Beteiligung – das Risiko, mit der Beteiligung ganz oder teilweise auszufallen und/oder zumindest die vereinbarte Vergütung für die Kapitalbeteiligung nicht oder nicht in der erwarteten Höhe zu erhalten, signifikant erhöhen. Aufgrund dieser möglichen Beeinträchtigung ihrer Interessen durch die Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB werden Investoren erwägen, inwieweit sie die mögliche Dotierung des Sonderpostens als Risiko in ihre Investitionsentscheidung miteinfließen lassen müssen. Die Arbeit leistet einen Beitrag zur Bestimmung dieses Sonderpostens nach § 340g HGB und seiner Spezifika. Investoren sollen die mit der Bildung dieses Sonderpostens einhergehenden Risiken besser erfassen und bewerten können.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2022-11-03
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