Im Insolvenzverfahren ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners nach § 134 InsO unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen anfechtbar. Der Gesetzgeber stuft den unentgeltlich Erwerbenden in der Insolvenz somit als nur vermindert schutzwürdig ein. Dies zeigt sich auch an anderen Stellen der Insolvenzordnung: Nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO sind Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung nur nachrangig zu befriedigen. § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO ermöglicht die Anfechtung gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsgegners, wenn der Anfechtungsgegenstand unentgeltlich weitergegeben wurde. Um die einzelnen Merkmale der Unentgeltlichkeit zu ermitteln, muss diese "verminderte Schutzwürdigkeit" näher bestimmt werden. Im Einzelnen ergeben sich dabei zahlreiche Unklarheiten. Sie knüpfen alle an die Frage an, inwieweit es gerechtfertigt ist, den unentgeltlich Erwerbenden gegenüber anderen Beteiligten schlechter zu stellen. Es kommt entscheidend darauf an, in welchem Umfang seine Interessen zurücktreten müssen und unter welchen Voraussetzungen er als schutzwürdig einzuordnen ist. Reicht es beispielsweise aus, dass er subjektiv annimmt, ein ausreichendes Entgelt erbracht zu haben? Oder ist die Unentgeltlichkeit nach rein objektiven Kriterien zu bestimmen? Betrifft § 134 InsO nur Verfügungen oder erfasst die Norm daneben auch Verpflichtungsgeschäfte? Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn der Insolvenzschuldner einen Vertrag erfüllt, der sich später jedoch als unwirksam herausstellt? Wie ist die Rechtslage im Drei-Personen-Verhältnis, wenn ein Dritter eine fremde Schuld tilgt? Nach welchen Grundätzen ist die Unentgeltlichkeit zu ermitteln, wenn von dritter Seite eine Sicherheit bestellt wird? Mit diesen und weiteren Fragestellungen setzt sich die Autorin auseinander, um den Begriff der Unentgeltlichkeit im Insolvenzrecht dogmatisch aufzuarbeiten. Seine maßgebliche Bedeutung hat der Unentgeltlichkeitsbegriff vor allem bei § 134 InsO. Deshalb konzentriert sich die Untersuchung im Schwerpunkt auf diese Norm. Darüber hinaus werden die §§ 39 Abs. 1 Nr. 4, 143 Abs. 2, 145 Abs. 2 Nr. 3, 322 InsO in den Blick genommen, die allesamt auf den Unentgeltlichkeitsbegriff abstellen.
Aktualisiert: 2021-12-03
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