Der leitende Angestellte im Individualarbeitsrecht

Der leitende Angestellte im Individualarbeitsrecht von Entzeroth,  Katja
Ein einheitlicher Begriff des leitenden Angestellten existiert in der deutschen Rechtsordnung nicht. Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere zwischen dem betriebsverfassungsrechtlichen und dem kündigungsschutzrechtlichen Begriff des leitenden Angestellten. Die unterschiedlichen Definitionen führen im Spannungsfeld zwischen individuellem und kollektivem Kündigungsschutz zu Rechtsanwendungsschwierigkeiten. Es ist möglich, dass ein Arbeitnehmer leitender Angestellter im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ist, nicht aber im kündigungsschutzrechtlichen Sinne. Auch umgekehrte Fallkonstellationen sind denkbar, werden aber seltener vorkommen. Problematisch erscheint insbesondere der kündigungsschutzrechtliche Begriff des leitenden Angestellten gem. § 14 Abs. 2 KSchG. Er hat in der arbeitsgerichtlichen Praxis kaum einen Anwendungsbereich. Für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte gilt ein eingeschränkter Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, falls diese Personengruppen über die Berechtigung zu Einstellungen oder Entlassungen verfügen. An dieses Merkmal der Personalkompetenz, das den Begriff des leitenden Angestellten im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG maßgeblich bestimmt, werden hohe Anforderungen gestellt. Zu Zeiten, in denen Unternehmen in der Regel über zentral organisierte Personalabteilungen verfügen, werden allenfalls Personalleiter diese Voraussetzungen noch erfüllen. Ansonsten wird es kaum Führungskräfte geben, deren betrieblicher Alltag prägend durch Einstellungen oder Entlassungen bestimmt ist. Das Abgrenzungskriterium der selbständigen Einstellungs- oder Entlassungsberechtigung ist dysfunktional geworden. Teilweise wird § 14 Abs. 2 KSchG in seiner derzeitigen Fassung sogar für verfassungswidrig gehalten. Für den Arbeitgeber besteht allerdings ein großes praktisches Bedürfnis, sich von leitenden Angestellten notfalls im Wege des begründungslosen Auflösungsantrags trennen zu können. Ihm muss es möglich sein, Schlüsselpositionen mit Arbeitnehmern zu besetzen, denen er das notwendige Vertrauen entgegen bringt. Ziel der Studie ist es daher zu untersuchen, ob durch Auslegung von § 14 Abs. 2 KSchG bzw. durch eine neue Begriffsbestimmung des leitenden Angestellten im kündigungsschutzrechtlichen Sinne eine Lösung gefunden werden kann, die den praktischen Erfordernissen gerecht wird.
Aktualisiert: 2019-12-20
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