Rechtsweggarantie und Insolvenzrecht – Zum Rechtsschutz im Insolvenzverfahren

Rechtsweggarantie und Insolvenzrecht – Zum Rechtsschutz im Insolvenzverfahren von Freesen,  Oliver
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Teilnehmern an staatlichen Verfahren umfassenden Rechtschutz. Wer in seinen materiellen Rechten durch Maßnahmen betroffen wird, soll hiergegen eine unabhängige, allein von rechtlichen Erwägungen geleitete Kontrollinstanz anrufen können. Die Rechtmittelausgestaltung der Insolvenzordnung indes begrenzt die Rechtschutzmöglichkeiten für einzelne Beteiligte auf die gemäß § 6 InsO explizit aufgeführten Fälle. Hierdurch werden nicht nur eine Vielzahl von Maßnahmen von vorne herein für nicht justiziabel erklärt, vielmehr stellt sich bereits bei der Ausgestaltung des Rechtsweges die Frage, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen verwirklicht werden. Mithin besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Anwendungsvorrang des einfachen Rechts und dem Geltungsvorrang des Verfassungsrechts. Dieses Spannungsverhältnis aufzulösen ist Gegenstand der Abhandlung. In diesem Zusammenhang wird zunächst erörtert, welcher Rechtsnatur insolvenzrichterliche Entscheidungen sind und ob ggf. Rechtschutz über §§ 23 ff. EGGVG begehrt werden kann. Sodann wird erörtert, ob der Rechtsweg im Rahmen der Garantien aus Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet ist und wie sich ein solcher nach dem Verständnis des Art. 19 Abs. 4 GG als Prozessvorbehalt im Instanzenzug darstellt. Ferner wird erörtert wie sich Grundrechtsschutz und insolvenzrechtliches Rechtsmittelsystem zueinander verhalten. Daran anknüpfend werden aktuelle Fragen aus der insolvenzrechtlichen Praxis behandelt. Hierbei ist zunächst die Untätigkeit des Insolvenzrichters Gegenstand der Betrachtung. Auch verfahrensleitende Maßnahmen und evidente Fehler des Insolvenzrichters werden hinsichtlich ihrer Justiziabilität untersucht. Sodann wird diskutiert, ob Entscheidungen des Insolvenzrichters zu begründen sind. Die Überlegungen münden in eine Betrachtung zu den Möglichkeiten der Konkurrentenklage und zu Ausführungen über Rechtsschutzfragen im Kontext der Eigenverwaltung.
Aktualisiert: 2019-12-20
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