Menschen, die infolge einer schwerwiegenden psychischen Störung straffällig geworden sind und infolge dieser Störung weiterhin gefährlich sind, können zur Besserung und Sicherung in den Maßregelvollzug nach §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) untergebracht werden. In Deutschland werden gegenwärtig etwa 9000 Patienten in Kliniken für forensische Psychiatrie und Psychotherapie auf Grundlage des § 63 StGB und in Entziehungsanstalten auf Grundlage des § 64 StGB stationär behandelt. Die Behandlung der Patienten im Maßregelvollzug ist länderrechtlich geregelt, sodass sich die Rahmenbedingungen der Behandlung in den einzelnen Bundesländern unterscheiden. Während für die Erstellung von Gutachten zur Schuldfähigkeit und zur Legalprognose bereits Mindestanforderungen publiziert worden sind, liegen konsentierte Standards für die Behandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug bislang nicht vor. Vor diesem Hintergrund beauftragte die DGPPN 2014 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe damit, fachliche Standards für die Behandlung in der forensischen Psychiatrie zu erarbeiten. Dabei sollten die rechtlichen, ethischen, strukturellen, therapeutischen und prognostischen Standards nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beschrieben werden. Nach dreijähriger Bearbeitungsphase wurden die Ergebnisse der interdisziplinären Arbeitsgruppe im Frühjahr 2017 vorgelegt und vom Vorstand der DGPPN konsentiert. Die Standards für die Behandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug wollen eine Diskussion anstoßen mit dem Ziel, die Behandlungsbedingungen zu vereinheitlichen und fachlich begründete Empfehlungen zu verankern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die „vergessenen Kinder“ im Maßregelvollzug: Lange Zeit war der Aufenthalt Jugendlicher im Maßregelvollzug ein selten behandeltes Thema und wird erst seit wenigen Jahren offen diskutiert. Die Mehrheit der betroffenen Jugendlichen war in forensischen Kliniken untergebracht, ohne Chance auf adäquate Entwicklung und Behandlung. Gleichzeitig hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Jugendliche im Maßregelvollzug für Erwachsene fehl am Platz sind.
Erstmals werden bundesweite Einrichtungen und Konzepte vorgestellt und verglichen, die sich in altersgerechter Weise mit psychisch kranken Straftätern im Jugendalter befassen. Die Auswertung der durch den Arbeitskreis „Jugendforensik“ koordinierten Basisdokumentation ist durchaus ermutigend: Die spezialisierte Behandlung in eigenen Einrichtungen des Jugendmaßregelvollzugs trägt Früchte!
Mit dem vorliegenden Buch ist allen Verantwortlichen in den Kliniken, in der Justiz und Politik erstmals eine verlässliche Informationsbasis an die Hand gegeben, die schon vor Erscheinen dieses Werkes wesentliche Diskussionen in den Fachkreisen in Gang gesetzt hat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die „vergessenen Kinder“ im Maßregelvollzug: Lange Zeit war der Aufenthalt Jugendlicher im Maßregelvollzug ein selten behandeltes Thema und wird erst seit wenigen Jahren offen diskutiert. Die Mehrheit der betroffenen Jugendlichen war in forensischen Kliniken untergebracht, ohne Chance auf adäquate Entwicklung und Behandlung. Gleichzeitig hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Jugendliche im Maßregelvollzug für Erwachsene fehl am Platz sind.
Erstmals werden bundesweite Einrichtungen und Konzepte vorgestellt und verglichen, die sich in altersgerechter Weise mit psychisch kranken Straftätern im Jugendalter befassen. Die Auswertung der durch den Arbeitskreis „Jugendforensik“ koordinierten Basisdokumentation ist durchaus ermutigend: Die spezialisierte Behandlung in eigenen Einrichtungen des Jugendmaßregelvollzugs trägt Früchte!
Mit dem vorliegenden Buch ist allen Verantwortlichen in den Kliniken, in der Justiz und Politik erstmals eine verlässliche Informationsbasis an die Hand gegeben, die schon vor Erscheinen dieses Werkes wesentliche Diskussionen in den Fachkreisen in Gang gesetzt hat.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
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Menschen, die infolge einer schwerwiegenden psychischen Störung straffällig geworden sind und infolge dieser Störung weiterhin gefährlich sind, können zur Besserung und Sicherung in den Maßregelvollzug nach §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) untergebracht werden. In Deutschland werden gegenwärtig etwa 9000 Patienten in Kliniken für forensische Psychiatrie und Psychotherapie auf Grundlage des § 63 StGB und in Entziehungsanstalten auf Grundlage des § 64 StGB stationär behandelt. Die Behandlung der Patienten im Maßregelvollzug ist länderrechtlich geregelt, sodass sich die Rahmenbedingungen der Behandlung in den einzelnen Bundesländern unterscheiden. Während für die Erstellung von Gutachten zur Schuldfähigkeit und zur Legalprognose bereits Mindestanforderungen publiziert worden sind, liegen konsentierte Standards für die Behandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug bislang nicht vor. Vor diesem Hintergrund beauftragte die DGPPN 2014 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe damit, fachliche Standards für die Behandlung in der forensischen Psychiatrie zu erarbeiten. Dabei sollten die rechtlichen, ethischen, strukturellen, therapeutischen und prognostischen Standards nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beschrieben werden. Nach dreijähriger Bearbeitungsphase wurden die Ergebnisse der interdisziplinären Arbeitsgruppe im Frühjahr 2017 vorgelegt und vom Vorstand der DGPPN konsentiert. Die Standards für die Behandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug wollen eine Diskussion anstoßen mit dem Ziel, die Behandlungsbedingungen zu vereinheitlichen und fachlich begründete Empfehlungen zu verankern.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Seitdem 1989 der erste Drug Treatment Court in Miami seine Türen geöffnet hat, haben sich Drug Treatment Courts nahezu flächendeckend über die Vereinigten Staaten von Amerika verbreitet und wurden auch international adaptiert. In Deutschland ist das Phänomen in der kriminologischen wie strafrechtlichen Literatur hingegen weitestgehend unbekannt geblieben.
Drug Treatment Courts ermöglichen betäubungsmittelabhängigen Straftätern alternativ zum traditionellen Strafverfahren die Teilnahme an einer justiziell überwachten Therapie. Während diese Justizprogramme, die als Unterfall der Problem-Solving-Courts gelten, von Praktikern entwickelt wurden, bietet die Theorie der Therapeutischen Jurisprudenz ein wissenschaftliches Fundament.
Die Arbeitet betrachtet und untersucht die U.S.-amerikanischen Drug Treatment Courts umfassend und diskutiert das Konzept als Alternative beziehungsweise Ergänzung zu deutschen Regelungen zum Umgang mit betäubungsmittelabhängigen Straftätern.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Seitdem 1989 der erste Drug Treatment Court in Miami seine Türen geöffnet hat, haben sich Drug Treatment Courts nahezu flächendeckend über die Vereinigten Staaten von Amerika verbreitet und wurden auch international adaptiert. In Deutschland ist das Phänomen in der kriminologischen wie strafrechtlichen Literatur hingegen weitestgehend unbekannt geblieben.
Drug Treatment Courts ermöglichen betäubungsmittelabhängigen Straftätern alternativ zum traditionellen Strafverfahren die Teilnahme an einer justiziell überwachten Therapie. Während diese Justizprogramme, die als Unterfall der Problem-Solving-Courts gelten, von Praktikern entwickelt wurden, bietet die Theorie der Therapeutischen Jurisprudenz ein wissenschaftliches Fundament.
Die Arbeitet betrachtet und untersucht die U.S.-amerikanischen Drug Treatment Courts umfassend und diskutiert das Konzept als Alternative beziehungsweise Ergänzung zu deutschen Regelungen zum Umgang mit betäubungsmittelabhängigen Straftätern.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
Aktualisiert: 2023-04-17
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Die Begutachtung von Personen mit Persönlichkeitsstörungen war, seit diese die wissenschaftliche Psychiatrie am Ende des 19. Jahrhunderts über die Degenerationslehre unter dem Begriff der Psychopathie erreicht hatten, schon immer ein Problem.
Dieses Werk vermittelt die Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen als einen methodisch in Teilschritte zerlegbaren, überprüfbaren Prozess, der die Entscheidungen auf der diagnostischen Ebene sowie auf der ersten und auf der zweiten Beurteilungsebene nachvollziehbarer macht – mit einem Ergebnis, das dem Richter für eine Entscheidung über das Für und Wider des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit zu überantworten ist.
Darüber hinaus wird ein Blick auf die Behandlung von Patienten mit Persönlichkeitsstörungen im Maßregelvollzug und auf die kriminalprognostische Beurteilung geworfen. Die dem Gericht im Straf- und im Strafvollstreckungsverfahren für eine normative Wertung zur Verfügung gestellten Erkenntnisse des Sachverständigen über Fähigkeitsbeeinträchtigungen eines Menschen mit tatkausaler Bedeutsamkeit und über die Besserung im Ergebnis von Therapie bleiben in mehrfacher Hinsicht relativ und perspektivisch. Aber dennoch dürfen sie den Anspruch erheben, empirisch begründbar zu sein.
Schließlich geht es in der Konsequenz auch um die Bestimmung von Grenzlinien von Kompetenzbereichen. Den alles umfassenden juristisch-normativen Kompetenzbereich des Richters im Strafverfahren berührt es in keiner Weise, wenn der Sachverständige seinen Kompetenzbereich ausschöpft, zugleich aber an der Grenze des methodisch geleitet Wissbaren enden lässt – unabhängig von den an ihn gerichteten (überhöhten) Erwartungen und unabhängig auch davon, in welchem Umfang dadurch normative Wertungsspielräume offen bleiben oder eingeschränkt werden.
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Menschen, die infolge einer schwerwiegenden psychischen Störung straffällig geworden sind und infolge dieser Störung weiterhin gefährlich sind, können zur Besserung und Sicherung in den Maßregelvollzug nach §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) untergebracht werden. In Deutschland werden gegenwärtig etwa 9000 Patienten in Kliniken für forensische Psychiatrie und Psychotherapie auf Grundlage des § 63 StGB und in Entziehungsanstalten auf Grundlage des § 64 StGB stationär behandelt. Die Behandlung der Patienten im Maßregelvollzug ist länderrechtlich geregelt, sodass sich die Rahmenbedingungen der Behandlung in den einzelnen Bundesländern unterscheiden. Während für die Erstellung von Gutachten zur Schuldfähigkeit und zur Legalprognose bereits Mindestanforderungen publiziert worden sind, liegen konsentierte Standards für die Behandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug bislang nicht vor. Vor diesem Hintergrund beauftragte die DGPPN 2014 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe damit, fachliche Standards für die Behandlung in der forensischen Psychiatrie zu erarbeiten. Dabei sollten die rechtlichen, ethischen, strukturellen, therapeutischen und prognostischen Standards nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beschrieben werden. Nach dreijähriger Bearbeitungsphase wurden die Ergebnisse der interdisziplinären Arbeitsgruppe im Frühjahr 2017 vorgelegt und vom Vorstand der DGPPN konsentiert. Die Standards für die Behandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug wollen eine Diskussion anstoßen mit dem Ziel, die Behandlungsbedingungen zu vereinheitlichen und fachlich begründete Empfehlungen zu verankern.
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Die „vergessenen Kinder“ im Maßregelvollzug: Lange Zeit war der Aufenthalt Jugendlicher im Maßregelvollzug ein selten behandeltes Thema und wird erst seit wenigen Jahren offen diskutiert. Die Mehrheit der betroffenen Jugendlichen war in forensischen Kliniken untergebracht, ohne Chance auf adäquate Entwicklung und Behandlung. Gleichzeitig hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Jugendliche im Maßregelvollzug für Erwachsene fehl am Platz sind.
Erstmals werden bundesweite Einrichtungen und Konzepte vorgestellt und verglichen, die sich in altersgerechter Weise mit psychisch kranken Straftätern im Jugendalter befassen. Die Auswertung der durch den Arbeitskreis „Jugendforensik“ koordinierten Basisdokumentation ist durchaus ermutigend: Die spezialisierte Behandlung in eigenen Einrichtungen des Jugendmaßregelvollzugs trägt Früchte!
Mit dem vorliegenden Buch ist allen Verantwortlichen in den Kliniken, in der Justiz und Politik erstmals eine verlässliche Informationsbasis an die Hand gegeben, die schon vor Erscheinen dieses Werkes wesentliche Diskussionen in den Fachkreisen in Gang gesetzt hat.
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Die modernen Klassifikationssysteme erfassen neben Krankheiten auch zahlreiche sonstige Auffälligkeiten. Der Zwang zur Nutzung der ICD-10 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich bei den ICD-Diagnosen um vorläufige, keinesfalls immer valide, teilweise auch fragwürdige Kategorien handelt. Es fehlt ihnen der Bezug zur Begriffsgeschichte der gewählten Termini. Zudem ist die Bestimmung der Störungen mittels der vorgehaltenen Einschluss- und Ausschlusskriterien – unter methodischen Aspekten – eine Vorgehensweise, die auf sehr niedrigem erkenntnistheoretischen Niveau angesiedelt ist. Dies gilt im besonderen Maße für das „pathologische Glücksspiel“, die „Pyromanie“ und die „Kleptomanie“. Wenn in foro davon die Rede ist, dann eigentümlicherweise immer schon als „Störung der Impulskontrolle“, kaum je aber als „abnormer Gewohnheit“. Der Sachverständige, der sich zu sehr an die Praktikabilität der Klassifikationssysteme bindet, unterliegt der Gefahr, im Ergebnis einer spiralförmig-tautologischen Argumentation von diesen Störungen zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit zu gelangen. Der Richter kann eine solche sachverständige Beratung nur dann hinterfragen und mit Blick auf die notwendigen Wertungsschritte prüfen, wenn er weiß, dass „Pyromanie“, „Kleptomanie“ und „pathologisches Glücksspiel“ keine empirisch gesicherten Diagnosen und nicht schon per se Störungen der Impulskontrolle sind, sondern erst einmal – wie auch „Nachstellung“ und „Lüge“ – Ausdrucksformen und Folgen abnormer Gewohnheiten, deren psychopathologische und tatkausale Bedeutsamkeit geprüft werden muss. Die Beiträge in diesem Werk sollen sowohl dem richterlichen Fragen als auch dem sachverständigen Antworten auf der diagnostischen Ebene und im Rahmen der Erörterung des Bedingungsgefüges der strafrechtlich relevanten Handlungen eine Hilfestellung geben.
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