Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern im Arbeitsverhältnis

Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern im Arbeitsverhältnis von Schwinge,  Tobias
Der ausübende Künstler, der bei der Aufführung eines Bühnen- oder Musikwerkes mitwirkt, unterfällt mangels eigener Schöpfung grundsätzlich nicht dem Schutz des Urheberrechts. Wohl aber erbringt er, indem er ein von einem Urheber geschaffenes Werk wiedergibt, eine eigenständige künstlerische Leistung, die ihrerseits schutzwürdig ist. Das UrhG gewährt dem ausübenden Künstler daher in den §§ 74 ff. UrhG sog. Leistungsschutzrechte, auf Grund derer er über die Nutzung (Verwertung) seiner Leistung bestimmen kann. Als problematisch stellt sich jedoch die Rechtslage dar, wenn ein ausübender Künstler eine Leistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbringt. In diesem Fall ergibt sich nämlich die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber die Leistung des ausübenden Künstlers nutzen darf. Auf Grund des im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes, nach dem das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zusteht, könnte man zu dem Schluss kommen, dass der Arbeitgeber auch zur beliebigenNutzung der im Arbeitsverhältnis erbrachten Leistung des ausübenden Künstlers befugt ist. Dem wiederum steht aber der Umstand entgegen, dass der ausübende Künstler als Inhaber der Leistungsschutzrechte über die Nutzung seiner Leistung allein bestimmen kann. Es kommt also zu einer Kollision zwischen dem Arbeitsrecht und den im UrhG geregelten Leistungsschutzrechten des ausübenden Künstlers. Der Gesetzgeber bietet mit § 79 UrhG eine gesetzliche Vorschrift zur Lösung des Problems an, weshalb diesem Paragraphen in dieser Arbeit besonderes Augenmerk gilt. Zu beachten ist aber, dass er seinem Wortl zufolge nur dann zur Anwendung kommt, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind.Deshalb ist auch auf kollektiv- oder individualvertragliche Regelungen einzugehen, die sich mit der Frage der arbeitgeberrechtlichen Nutzung von Leistungen eines ausübenden Künstlers beschäftigen. Schließlich ist auch § 43 UrhG zu berücksichtigen, der sich mit der Frage der Nutzung eines von einem Urheber in einem Arbeitsverhältnis geschaffenen Werkes auseinandersetzt.
Aktualisiert: 2020-12-04
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