Erwerb, Besitz und Betrieb von Kraftfahrzeugen unterliegen einer Vielzahl von fiskalischen Belastungen, die in ihrer Zielsetzung, Art und Ausgestaltung international sehr verschieden sind. Daher ist bislang eine vergleichende Darstellung und Beurteilung der Belastungskomponenten, wie sie für viele verkehrs- und wettbewerbspolitische Fragestellungen erforderlich ist, nur schwer möglich. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen dem DIW Berlin den Auftrag erteilt, einen systematischen Überblick über die Arten und die Höhe der Abgaben in europäischen Ländern zu erstellen. In dieser Studie werden mit der Umsatzsteuer, der Zulassungsteuer, der Kfz-Steuer, der Versicherungsteuer und der Mineralölsteuer fast alle Abgaben auf den Erwerb, das Inverkehrbringen und die Nutzung von Kraftfahrzeugen berücksichtigt. In die Untersuchung einbezogen wurden die 15 Mitgliedstaaten der EU, die Schweiz, Norwegen sowie die vier assoziierten Staaten Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien.
Der Überblick über die Abgaben auf Kraftfahrzeuge macht deutlich, dass es in den europäischen Ländern, insbesondere für die Personenkraftwagen, sehr verschiedene Besteuerungssysteme gibt. Dies drückt sich in der Vielzahl der Bemessungsgrundlagen und ihrer Kombinationen sowie in den unterschiedlich formulierten Tarifen für die Abgaben aus.
Beim Erwerb eines Kfz werden in allen 21 hier betrachteten Ländern Umsatzsteuern mit Sätzen von 7,6 % bis 25 % erhoben. Diese Steuersätze gelten mit vier Ausnahmen auch für die Umsatzsteuer beim Kauf von Kraftstoffen. Mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen sind in 15 Ländern Steuern und in 13 Ländern Gebühren zu zahlen. Zulassungsteuer und -gebühr, Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsteuer werden nicht für alle Fahrzeugkategorien erhoben und können verschieden ausgestaltet sein. Periodisch zu leistende Kraftfahrzeugsteuern existieren in allen 21 Ländern und eine Steuer auf die Versicherungsprämien in 17 Staaten. Alle betrachteten Länder erheben eine Steuer auf Kraftstoffe.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die in der Praxis äußerst relevante Problematik der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist in wesentlichen Bereichen nach wie vor umstritten bzw. ungeklärt. Die Autorin widmet sich daher zunächst der Erarbeitung der rechtssystematischen Grundlagen des § 162 AO. Sodann werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 162 AO untersucht. Einen der Schwerpunkte bildet hierbei der bislang umstrittene Begriff der Besteuerungsgrundlagen. Abschließend werden die beweisrechtliche Bedeutung der Schätzung bestimmt und der Versuch einer Einordnung der Schätzung in das beweisrechtliche Verfahren vorgenommen.
Die Verfasserin gelangt zu dem Ergebnis, daß es sich bei Schätzung um eine gesetzliche Beweismaßreduzierung handelt, die in den Fällen, in denen das für sie erforderliche Beweismaß der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit erreicht wird, die Regeln über die objektive Beweislast verdrängt. Der Anwendungsbereich der Schätzung ist hiernach wesentlich weiter als bislang angenommen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die in der Praxis äußerst relevante Problematik der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist in wesentlichen Bereichen nach wie vor umstritten bzw. ungeklärt. Die Autorin widmet sich daher zunächst der Erarbeitung der rechtssystematischen Grundlagen des § 162 AO. Sodann werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 162 AO untersucht. Einen der Schwerpunkte bildet hierbei der bislang umstrittene Begriff der Besteuerungsgrundlagen. Abschließend werden die beweisrechtliche Bedeutung der Schätzung bestimmt und der Versuch einer Einordnung der Schätzung in das beweisrechtliche Verfahren vorgenommen.
Die Verfasserin gelangt zu dem Ergebnis, daß es sich bei Schätzung um eine gesetzliche Beweismaßreduzierung handelt, die in den Fällen, in denen das für sie erforderliche Beweismaß der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit erreicht wird, die Regeln über die objektive Beweislast verdrängt. Der Anwendungsbereich der Schätzung ist hiernach wesentlich weiter als bislang angenommen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Erwerb, Besitz und Betrieb von Kraftfahrzeugen unterliegen einer Vielzahl von fiskalischen Belastungen, die in ihrer Zielsetzung, Art und Ausgestaltung international sehr verschieden sind. Daher ist bislang eine vergleichende Darstellung und Beurteilung der Belastungskomponenten, wie sie für viele verkehrs- und wettbewerbspolitische Fragestellungen erforderlich ist, nur schwer möglich. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen dem DIW Berlin den Auftrag erteilt, einen systematischen Überblick über die Arten und die Höhe der Abgaben in europäischen Ländern zu erstellen. In dieser Studie werden mit der Umsatzsteuer, der Zulassungsteuer, der Kfz-Steuer, der Versicherungsteuer und der Mineralölsteuer fast alle Abgaben auf den Erwerb, das Inverkehrbringen und die Nutzung von Kraftfahrzeugen berücksichtigt. In die Untersuchung einbezogen wurden die 15 Mitgliedstaaten der EU, die Schweiz, Norwegen sowie die vier assoziierten Staaten Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien.
Der Überblick über die Abgaben auf Kraftfahrzeuge macht deutlich, dass es in den europäischen Ländern, insbesondere für die Personenkraftwagen, sehr verschiedene Besteuerungssysteme gibt. Dies drückt sich in der Vielzahl der Bemessungsgrundlagen und ihrer Kombinationen sowie in den unterschiedlich formulierten Tarifen für die Abgaben aus.
Beim Erwerb eines Kfz werden in allen 21 hier betrachteten Ländern Umsatzsteuern mit Sätzen von 7,6 % bis 25 % erhoben. Diese Steuersätze gelten mit vier Ausnahmen auch für die Umsatzsteuer beim Kauf von Kraftstoffen. Mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen sind in 15 Ländern Steuern und in 13 Ländern Gebühren zu zahlen. Zulassungsteuer und -gebühr, Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsteuer werden nicht für alle Fahrzeugkategorien erhoben und können verschieden ausgestaltet sein. Periodisch zu leistende Kraftfahrzeugsteuern existieren in allen 21 Ländern und eine Steuer auf die Versicherungsprämien in 17 Staaten. Alle betrachteten Länder erheben eine Steuer auf Kraftstoffe.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die in der Praxis äußerst relevante Problematik der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist in wesentlichen Bereichen nach wie vor umstritten bzw. ungeklärt. Die Autorin widmet sich daher zunächst der Erarbeitung der rechtssystematischen Grundlagen des § 162 AO. Sodann werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 162 AO untersucht. Einen der Schwerpunkte bildet hierbei der bislang umstrittene Begriff der Besteuerungsgrundlagen. Abschließend werden die beweisrechtliche Bedeutung der Schätzung bestimmt und der Versuch einer Einordnung der Schätzung in das beweisrechtliche Verfahren vorgenommen.
Die Verfasserin gelangt zu dem Ergebnis, daß es sich bei Schätzung um eine gesetzliche Beweismaßreduzierung handelt, die in den Fällen, in denen das für sie erforderliche Beweismaß der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit erreicht wird, die Regeln über die objektive Beweislast verdrängt. Der Anwendungsbereich der Schätzung ist hiernach wesentlich weiter als bislang angenommen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Erwerb, Besitz und Betrieb von Kraftfahrzeugen unterliegen einer Vielzahl von fiskalischen Belastungen, die in ihrer Zielsetzung, Art und Ausgestaltung international sehr verschieden sind. Daher ist bislang eine vergleichende Darstellung und Beurteilung der Belastungskomponenten, wie sie für viele verkehrs- und wettbewerbspolitische Fragestellungen erforderlich ist, nur schwer möglich. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen dem DIW Berlin den Auftrag erteilt, einen systematischen Überblick über die Arten und die Höhe der Abgaben in europäischen Ländern zu erstellen. In dieser Studie werden mit der Umsatzsteuer, der Zulassungsteuer, der Kfz-Steuer, der Versicherungsteuer und der Mineralölsteuer fast alle Abgaben auf den Erwerb, das Inverkehrbringen und die Nutzung von Kraftfahrzeugen berücksichtigt. In die Untersuchung einbezogen wurden die 15 Mitgliedstaaten der EU, die Schweiz, Norwegen sowie die vier assoziierten Staaten Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien.
Der Überblick über die Abgaben auf Kraftfahrzeuge macht deutlich, dass es in den europäischen Ländern, insbesondere für die Personenkraftwagen, sehr verschiedene Besteuerungssysteme gibt. Dies drückt sich in der Vielzahl der Bemessungsgrundlagen und ihrer Kombinationen sowie in den unterschiedlich formulierten Tarifen für die Abgaben aus.
Beim Erwerb eines Kfz werden in allen 21 hier betrachteten Ländern Umsatzsteuern mit Sätzen von 7,6 % bis 25 % erhoben. Diese Steuersätze gelten mit vier Ausnahmen auch für die Umsatzsteuer beim Kauf von Kraftstoffen. Mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen sind in 15 Ländern Steuern und in 13 Ländern Gebühren zu zahlen. Zulassungsteuer und -gebühr, Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsteuer werden nicht für alle Fahrzeugkategorien erhoben und können verschieden ausgestaltet sein. Periodisch zu leistende Kraftfahrzeugsteuern existieren in allen 21 Ländern und eine Steuer auf die Versicherungsprämien in 17 Staaten. Alle betrachteten Länder erheben eine Steuer auf Kraftstoffe.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Erwerb, Besitz und Betrieb von Kraftfahrzeugen unterliegen einer Vielzahl von fiskalischen Belastungen, die in ihrer Zielsetzung, Art und Ausgestaltung international sehr verschieden sind. Daher ist bislang eine vergleichende Darstellung und Beurteilung der Belastungskomponenten, wie sie für viele verkehrs- und wettbewerbspolitische Fragestellungen erforderlich ist, nur schwer möglich. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen dem DIW Berlin den Auftrag erteilt, einen systematischen Überblick über die Arten und die Höhe der Abgaben in europäischen Ländern zu erstellen. In dieser Studie werden mit der Umsatzsteuer, der Zulassungsteuer, der Kfz-Steuer, der Versicherungsteuer und der Mineralölsteuer fast alle Abgaben auf den Erwerb, das Inverkehrbringen und die Nutzung von Kraftfahrzeugen berücksichtigt. In die Untersuchung einbezogen wurden die 15 Mitgliedstaaten der EU, die Schweiz, Norwegen sowie die vier assoziierten Staaten Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien.
Der Überblick über die Abgaben auf Kraftfahrzeuge macht deutlich, dass es in den europäischen Ländern, insbesondere für die Personenkraftwagen, sehr verschiedene Besteuerungssysteme gibt. Dies drückt sich in der Vielzahl der Bemessungsgrundlagen und ihrer Kombinationen sowie in den unterschiedlich formulierten Tarifen für die Abgaben aus.
Beim Erwerb eines Kfz werden in allen 21 hier betrachteten Ländern Umsatzsteuern mit Sätzen von 7,6 % bis 25 % erhoben. Diese Steuersätze gelten mit vier Ausnahmen auch für die Umsatzsteuer beim Kauf von Kraftstoffen. Mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen sind in 15 Ländern Steuern und in 13 Ländern Gebühren zu zahlen. Zulassungsteuer und -gebühr, Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsteuer werden nicht für alle Fahrzeugkategorien erhoben und können verschieden ausgestaltet sein. Periodisch zu leistende Kraftfahrzeugsteuern existieren in allen 21 Ländern und eine Steuer auf die Versicherungsprämien in 17 Staaten. Alle betrachteten Länder erheben eine Steuer auf Kraftstoffe.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die in der Praxis äußerst relevante Problematik der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist in wesentlichen Bereichen nach wie vor umstritten bzw. ungeklärt. Die Autorin widmet sich daher zunächst der Erarbeitung der rechtssystematischen Grundlagen des § 162 AO. Sodann werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 162 AO untersucht. Einen der Schwerpunkte bildet hierbei der bislang umstrittene Begriff der Besteuerungsgrundlagen. Abschließend werden die beweisrechtliche Bedeutung der Schätzung bestimmt und der Versuch einer Einordnung der Schätzung in das beweisrechtliche Verfahren vorgenommen.
Die Verfasserin gelangt zu dem Ergebnis, daß es sich bei Schätzung um eine gesetzliche Beweismaßreduzierung handelt, die in den Fällen, in denen das für sie erforderliche Beweismaß der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit erreicht wird, die Regeln über die objektive Beweislast verdrängt. Der Anwendungsbereich der Schätzung ist hiernach wesentlich weiter als bislang angenommen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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