Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Amtshaftung der Gemeinden wegen der Überplanung altlastenkontaminierter Flächen durch Bebauungspläne.
Von dem vom BGH abweichenden Ausgangspunkt der Bejahung des Drittbezuges der Amtspflichten normsetzender Organwalter aus werden Widersprüche in der Rechtsprechung des BGH aufgezeigt und es wird deutlich gemacht, daß der Rechtsprechung keine dogmatisch einheitliche Linie zugrunde liegt, sondern die einzelnen Entscheidungen vielmehr von der konkreten Sachverhaltsgestaltung und einem insoweit unter Billigkeitsgesichtspunkten gewünschten Ergebnis geprägt waren. Bei konsequenter Anwendung der vom BGH in den Einzelentscheidungen vertretenen Grundsätze hätte der Umfang des zugesprochenen Schadensersatzes teilweise einer erweiternden, teilweise einer einschränkenden Modifikation bedurft.
Ein eigenständiger Schwerpunkt der Abhandlung liegt in der Untersuchung der Frage, welche Sorgfaltsanforderungen an die Gemeinde bzw. die Mitglieder des Gemeinderates bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung ausgegangen werden kann.
Der Autor beschäftigt sich schwerpunktmäßig zudem mit der vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht behandelten Problematik, ob Amtshaftungsansprüche auch dann begründet sein können, wenn die Kommunen erst nach Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit der Altlastenproblematik des überplanten Gebietes konfrontiert werden, dann jedoch keine Umplanung vornehmen. Zwar ist eine fortlaufende Prüfungspflicht in Bezug auf bestehende Bebauungspläne zu verneinen, jedoch sind die Kommunen gut beraten, bei Verdacht auf eine Altlast durch geeignete Maßnahmen den Rechtsschein des Bauen-"Könnens" zu beseitigen. Im übrigen ist danach zu unterscheiden, ob der Bebauungsplan nichtig ist oder nicht: Während im ersten Fall eine Drittgerichtetheit der Amtspflicht zur förmlichen Aufhebung zu verneinen ist, können im zweiten Fall bei Nichtänderung des Bebauungsplanes Amtshaftungsansprüche begründet sein.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wer fragt, wie im Polizei- und Ordnungsrecht Gefahren zugerechnet werden, stößt auf zwei Grundannahmen: Die erste betrifft das allgemeine Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer trennen müsse; jeder der beiden Störertypen soll jeweils einem ganz anderen Zurechnungsprinzip folgen. Die zweite betrifft das besondere Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen den einzelnen Spezialgesetzen zu unterscheiden habe; jedes Spezialgesetz soll jeweils seinen eigenen Zurechnungsmaßstab festlegen. Der Autor widerspricht beiden Annahmen und findet gemeinsame Zurechnungsregeln für unterschiedliche Spezialgesetze. Nach Ansicht des Verfassers sind die Zurechnungskriterien des Versammlungsrechts im Grundsatz keine anderen als die des Immissionsschutzrechts. Dieses wiederum rechnet Gefahren nicht grundsätzlich anders zu als etwa das Straßenverkehrsrecht.
Die zentrale These der Arbeit geht über diese Feststellung hinaus. Der Verfasser fordert, sich von der klassischen Trennung der Verursacherhaftung für Verhaltensgefahren (Verhaltensstörer) und der Gewalthaberhaftung für Sachgefahren (Zustandsstörer) zu lösen. An ihre Stelle müssen andere Einteilungen treten. Dazu gehört etwa die Unterscheidung von Gefahrenverantwortung und Gefahrtragung oder die Einteilung in positive Pflichten (Schutzpflichten) und negative Pflichten (Nichtstörungspflichten).
Der umfangreiche letzte Teil greift mit den negativen Pflichten den für das Polizeirecht wichtigsten Fall heraus und entwickelt für diesen Bereich die maßgeblichen Zurechnungsregeln. Im Zentrum stehen die sogenannten Fälle der mittelbaren Verursachung, bei denen rechtswidriges Handeln Dritter, obliegenheitswidriges Handeln des Opfers oder katastrophale Umwelteinwirkungen mit zur Gefahr führen. Der Autor nennt die wichtigsten Regeln, nach denen die nur mittelbar verursachte Gefahr gleichwohl zugerechnet werden kann. Eine knappe Thesenübersicht am Ende der Arbeit ermöglicht einen schnellen Überblick und verweist den Leser auf die jeweils maßgeblichen Textstellen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit der Verabschiedung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im Jahre 1998 hat ein langandauerndes Ringen um die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz des Bodens seinen vorläufigen Höhepunkt gefunden. Die aktuellen Diskussionen konzentrieren sich nunmehr auf den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der zugehörigen Verordnungen.
Vor diesem Hintergrund befasst sich der Autor mit dem Vorsorgegrundsatz. Ein Schwerpunkt seiner Untersuchung liegt bei den Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft. Insbesondere § 17 BBodSchG, der diese erstmals in der Gesetzgebung definiert und die Landwirtschaft von den Vorsorgeverpflichtungen des Gesetzes nach § 7 BBodSchG weitgehend ausnimmt, wird kritisch beleuchtet. Die Landesbodenschutzgesetze werden zusammenfassend erläutert.
Carsten Loll begrüßt den Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, der der Rechtszersplitterung entgegentritt und die Voraussetzung zur gleichförmigen Rechtsanwendung im Sinne eines effektiven Bodenschutzes schafft. Er kritisiert nachdrücklich, dass es sich bei dem Gesetz überwiegend um ein Altlastensanierungsrecht mit stark beschränktem Anwendungsbereich handelt. Mit dem vorsorgenden Bodenschutz und dem Schutz des Bodens vor Verbrauch werden wichtige Zukunftsfelder nur unzureichend geregelt. Die Regelungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft sind nicht verbindlich und haben so überwiegend symbolischen Charakter. Die bereits erlassenen Landesbodenschutzgesetze nutzen die vom Bundesgesetzgeber eröffneten Spielräume nicht aus.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Amtshaftung der Gemeinden wegen der Überplanung altlastenkontaminierter Flächen durch Bebauungspläne.
Von dem vom BGH abweichenden Ausgangspunkt der Bejahung des Drittbezuges der Amtspflichten normsetzender Organwalter aus werden Widersprüche in der Rechtsprechung des BGH aufgezeigt und es wird deutlich gemacht, daß der Rechtsprechung keine dogmatisch einheitliche Linie zugrunde liegt, sondern die einzelnen Entscheidungen vielmehr von der konkreten Sachverhaltsgestaltung und einem insoweit unter Billigkeitsgesichtspunkten gewünschten Ergebnis geprägt waren. Bei konsequenter Anwendung der vom BGH in den Einzelentscheidungen vertretenen Grundsätze hätte der Umfang des zugesprochenen Schadensersatzes teilweise einer erweiternden, teilweise einer einschränkenden Modifikation bedurft.
Ein eigenständiger Schwerpunkt der Abhandlung liegt in der Untersuchung der Frage, welche Sorgfaltsanforderungen an die Gemeinde bzw. die Mitglieder des Gemeinderates bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung ausgegangen werden kann.
Der Autor beschäftigt sich schwerpunktmäßig zudem mit der vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht behandelten Problematik, ob Amtshaftungsansprüche auch dann begründet sein können, wenn die Kommunen erst nach Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit der Altlastenproblematik des überplanten Gebietes konfrontiert werden, dann jedoch keine Umplanung vornehmen. Zwar ist eine fortlaufende Prüfungspflicht in Bezug auf bestehende Bebauungspläne zu verneinen, jedoch sind die Kommunen gut beraten, bei Verdacht auf eine Altlast durch geeignete Maßnahmen den Rechtsschein des Bauen-"Könnens" zu beseitigen. Im übrigen ist danach zu unterscheiden, ob der Bebauungsplan nichtig ist oder nicht: Während im ersten Fall eine Drittgerichtetheit der Amtspflicht zur förmlichen Aufhebung zu verneinen ist, können im zweiten Fall bei Nichtänderung des Bebauungsplanes Amtshaftungsansprüche begründet sein.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Wer fragt, wie im Polizei- und Ordnungsrecht Gefahren zugerechnet werden, stößt auf zwei Grundannahmen: Die erste betrifft das allgemeine Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer trennen müsse; jeder der beiden Störertypen soll jeweils einem ganz anderen Zurechnungsprinzip folgen. Die zweite betrifft das besondere Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen den einzelnen Spezialgesetzen zu unterscheiden habe; jedes Spezialgesetz soll jeweils seinen eigenen Zurechnungsmaßstab festlegen. Der Autor widerspricht beiden Annahmen und findet gemeinsame Zurechnungsregeln für unterschiedliche Spezialgesetze. Nach Ansicht des Verfassers sind die Zurechnungskriterien des Versammlungsrechts im Grundsatz keine anderen als die des Immissionsschutzrechts. Dieses wiederum rechnet Gefahren nicht grundsätzlich anders zu als etwa das Straßenverkehrsrecht.
Die zentrale These der Arbeit geht über diese Feststellung hinaus. Der Verfasser fordert, sich von der klassischen Trennung der Verursacherhaftung für Verhaltensgefahren (Verhaltensstörer) und der Gewalthaberhaftung für Sachgefahren (Zustandsstörer) zu lösen. An ihre Stelle müssen andere Einteilungen treten. Dazu gehört etwa die Unterscheidung von Gefahrenverantwortung und Gefahrtragung oder die Einteilung in positive Pflichten (Schutzpflichten) und negative Pflichten (Nichtstörungspflichten).
Der umfangreiche letzte Teil greift mit den negativen Pflichten den für das Polizeirecht wichtigsten Fall heraus und entwickelt für diesen Bereich die maßgeblichen Zurechnungsregeln. Im Zentrum stehen die sogenannten Fälle der mittelbaren Verursachung, bei denen rechtswidriges Handeln Dritter, obliegenheitswidriges Handeln des Opfers oder katastrophale Umwelteinwirkungen mit zur Gefahr führen. Der Autor nennt die wichtigsten Regeln, nach denen die nur mittelbar verursachte Gefahr gleichwohl zugerechnet werden kann. Eine knappe Thesenübersicht am Ende der Arbeit ermöglicht einen schnellen Überblick und verweist den Leser auf die jeweils maßgeblichen Textstellen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Amtshaftung der Gemeinden wegen der Überplanung altlastenkontaminierter Flächen durch Bebauungspläne.
Von dem vom BGH abweichenden Ausgangspunkt der Bejahung des Drittbezuges der Amtspflichten normsetzender Organwalter aus werden Widersprüche in der Rechtsprechung des BGH aufgezeigt und es wird deutlich gemacht, daß der Rechtsprechung keine dogmatisch einheitliche Linie zugrunde liegt, sondern die einzelnen Entscheidungen vielmehr von der konkreten Sachverhaltsgestaltung und einem insoweit unter Billigkeitsgesichtspunkten gewünschten Ergebnis geprägt waren. Bei konsequenter Anwendung der vom BGH in den Einzelentscheidungen vertretenen Grundsätze hätte der Umfang des zugesprochenen Schadensersatzes teilweise einer erweiternden, teilweise einer einschränkenden Modifikation bedurft.
Ein eigenständiger Schwerpunkt der Abhandlung liegt in der Untersuchung der Frage, welche Sorgfaltsanforderungen an die Gemeinde bzw. die Mitglieder des Gemeinderates bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung ausgegangen werden kann.
Der Autor beschäftigt sich schwerpunktmäßig zudem mit der vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht behandelten Problematik, ob Amtshaftungsansprüche auch dann begründet sein können, wenn die Kommunen erst nach Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit der Altlastenproblematik des überplanten Gebietes konfrontiert werden, dann jedoch keine Umplanung vornehmen. Zwar ist eine fortlaufende Prüfungspflicht in Bezug auf bestehende Bebauungspläne zu verneinen, jedoch sind die Kommunen gut beraten, bei Verdacht auf eine Altlast durch geeignete Maßnahmen den Rechtsschein des Bauen-"Könnens" zu beseitigen. Im übrigen ist danach zu unterscheiden, ob der Bebauungsplan nichtig ist oder nicht: Während im ersten Fall eine Drittgerichtetheit der Amtspflicht zur förmlichen Aufhebung zu verneinen ist, können im zweiten Fall bei Nichtänderung des Bebauungsplanes Amtshaftungsansprüche begründet sein.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit der Verabschiedung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im Jahre 1998 hat ein langandauerndes Ringen um die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz des Bodens seinen vorläufigen Höhepunkt gefunden. Die aktuellen Diskussionen konzentrieren sich nunmehr auf den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der zugehörigen Verordnungen.
Vor diesem Hintergrund befasst sich der Autor mit dem Vorsorgegrundsatz. Ein Schwerpunkt seiner Untersuchung liegt bei den Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft. Insbesondere § 17 BBodSchG, der diese erstmals in der Gesetzgebung definiert und die Landwirtschaft von den Vorsorgeverpflichtungen des Gesetzes nach § 7 BBodSchG weitgehend ausnimmt, wird kritisch beleuchtet. Die Landesbodenschutzgesetze werden zusammenfassend erläutert.
Carsten Loll begrüßt den Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, der der Rechtszersplitterung entgegentritt und die Voraussetzung zur gleichförmigen Rechtsanwendung im Sinne eines effektiven Bodenschutzes schafft. Er kritisiert nachdrücklich, dass es sich bei dem Gesetz überwiegend um ein Altlastensanierungsrecht mit stark beschränktem Anwendungsbereich handelt. Mit dem vorsorgenden Bodenschutz und dem Schutz des Bodens vor Verbrauch werden wichtige Zukunftsfelder nur unzureichend geregelt. Die Regelungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft sind nicht verbindlich und haben so überwiegend symbolischen Charakter. Die bereits erlassenen Landesbodenschutzgesetze nutzen die vom Bundesgesetzgeber eröffneten Spielräume nicht aus.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Wer fragt, wie im Polizei- und Ordnungsrecht Gefahren zugerechnet werden, stößt auf zwei Grundannahmen: Die erste betrifft das allgemeine Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer trennen müsse; jeder der beiden Störertypen soll jeweils einem ganz anderen Zurechnungsprinzip folgen. Die zweite betrifft das besondere Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen den einzelnen Spezialgesetzen zu unterscheiden habe; jedes Spezialgesetz soll jeweils seinen eigenen Zurechnungsmaßstab festlegen. Der Autor widerspricht beiden Annahmen und findet gemeinsame Zurechnungsregeln für unterschiedliche Spezialgesetze. Nach Ansicht des Verfassers sind die Zurechnungskriterien des Versammlungsrechts im Grundsatz keine anderen als die des Immissionsschutzrechts. Dieses wiederum rechnet Gefahren nicht grundsätzlich anders zu als etwa das Straßenverkehrsrecht.
Die zentrale These der Arbeit geht über diese Feststellung hinaus. Der Verfasser fordert, sich von der klassischen Trennung der Verursacherhaftung für Verhaltensgefahren (Verhaltensstörer) und der Gewalthaberhaftung für Sachgefahren (Zustandsstörer) zu lösen. An ihre Stelle müssen andere Einteilungen treten. Dazu gehört etwa die Unterscheidung von Gefahrenverantwortung und Gefahrtragung oder die Einteilung in positive Pflichten (Schutzpflichten) und negative Pflichten (Nichtstörungspflichten).
Der umfangreiche letzte Teil greift mit den negativen Pflichten den für das Polizeirecht wichtigsten Fall heraus und entwickelt für diesen Bereich die maßgeblichen Zurechnungsregeln. Im Zentrum stehen die sogenannten Fälle der mittelbaren Verursachung, bei denen rechtswidriges Handeln Dritter, obliegenheitswidriges Handeln des Opfers oder katastrophale Umwelteinwirkungen mit zur Gefahr führen. Der Autor nennt die wichtigsten Regeln, nach denen die nur mittelbar verursachte Gefahr gleichwohl zugerechnet werden kann. Eine knappe Thesenübersicht am Ende der Arbeit ermöglicht einen schnellen Überblick und verweist den Leser auf die jeweils maßgeblichen Textstellen.
Aktualisiert: 2023-05-15
> findR *
Aktualisiert: 2023-05-11
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Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Amtshaftung der Gemeinden wegen der Überplanung altlastenkontaminierter Flächen durch Bebauungspläne.
Von dem vom BGH abweichenden Ausgangspunkt der Bejahung des Drittbezuges der Amtspflichten normsetzender Organwalter aus werden Widersprüche in der Rechtsprechung des BGH aufgezeigt und es wird deutlich gemacht, daß der Rechtsprechung keine dogmatisch einheitliche Linie zugrunde liegt, sondern die einzelnen Entscheidungen vielmehr von der konkreten Sachverhaltsgestaltung und einem insoweit unter Billigkeitsgesichtspunkten gewünschten Ergebnis geprägt waren. Bei konsequenter Anwendung der vom BGH in den Einzelentscheidungen vertretenen Grundsätze hätte der Umfang des zugesprochenen Schadensersatzes teilweise einer erweiternden, teilweise einer einschränkenden Modifikation bedurft.
Ein eigenständiger Schwerpunkt der Abhandlung liegt in der Untersuchung der Frage, welche Sorgfaltsanforderungen an die Gemeinde bzw. die Mitglieder des Gemeinderates bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung ausgegangen werden kann.
Der Autor beschäftigt sich schwerpunktmäßig zudem mit der vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht behandelten Problematik, ob Amtshaftungsansprüche auch dann begründet sein können, wenn die Kommunen erst nach Inkrafttreten eines Bebauungsplanes mit der Altlastenproblematik des überplanten Gebietes konfrontiert werden, dann jedoch keine Umplanung vornehmen. Zwar ist eine fortlaufende Prüfungspflicht in Bezug auf bestehende Bebauungspläne zu verneinen, jedoch sind die Kommunen gut beraten, bei Verdacht auf eine Altlast durch geeignete Maßnahmen den Rechtsschein des Bauen-"Könnens" zu beseitigen. Im übrigen ist danach zu unterscheiden, ob der Bebauungsplan nichtig ist oder nicht: Während im ersten Fall eine Drittgerichtetheit der Amtspflicht zur förmlichen Aufhebung zu verneinen ist, können im zweiten Fall bei Nichtänderung des Bebauungsplanes Amtshaftungsansprüche begründet sein.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *
Mit der Verabschiedung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im Jahre 1998 hat ein langandauerndes Ringen um die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz des Bodens seinen vorläufigen Höhepunkt gefunden. Die aktuellen Diskussionen konzentrieren sich nunmehr auf den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der zugehörigen Verordnungen.
Vor diesem Hintergrund befasst sich der Autor mit dem Vorsorgegrundsatz. Ein Schwerpunkt seiner Untersuchung liegt bei den Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft. Insbesondere § 17 BBodSchG, der diese erstmals in der Gesetzgebung definiert und die Landwirtschaft von den Vorsorgeverpflichtungen des Gesetzes nach § 7 BBodSchG weitgehend ausnimmt, wird kritisch beleuchtet. Die Landesbodenschutzgesetze werden zusammenfassend erläutert.
Carsten Loll begrüßt den Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, der der Rechtszersplitterung entgegentritt und die Voraussetzung zur gleichförmigen Rechtsanwendung im Sinne eines effektiven Bodenschutzes schafft. Er kritisiert nachdrücklich, dass es sich bei dem Gesetz überwiegend um ein Altlastensanierungsrecht mit stark beschränktem Anwendungsbereich handelt. Mit dem vorsorgenden Bodenschutz und dem Schutz des Bodens vor Verbrauch werden wichtige Zukunftsfelder nur unzureichend geregelt. Die Regelungen zur guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft sind nicht verbindlich und haben so überwiegend symbolischen Charakter. Die bereits erlassenen Landesbodenschutzgesetze nutzen die vom Bundesgesetzgeber eröffneten Spielräume nicht aus.
Aktualisiert: 2023-04-15
> findR *
Aktualisiert: 2023-04-15
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Wer fragt, wie im Polizei- und Ordnungsrecht Gefahren zugerechnet werden, stößt auf zwei Grundannahmen: Die erste betrifft das allgemeine Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer trennen müsse; jeder der beiden Störertypen soll jeweils einem ganz anderen Zurechnungsprinzip folgen. Die zweite betrifft das besondere Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen den einzelnen Spezialgesetzen zu unterscheiden habe; jedes Spezialgesetz soll jeweils seinen eigenen Zurechnungsmaßstab festlegen. Der Autor widerspricht beiden Annahmen und findet gemeinsame Zurechnungsregeln für unterschiedliche Spezialgesetze. Nach Ansicht des Verfassers sind die Zurechnungskriterien des Versammlungsrechts im Grundsatz keine anderen als die des Immissionsschutzrechts. Dieses wiederum rechnet Gefahren nicht grundsätzlich anders zu als etwa das Straßenverkehrsrecht.
Die zentrale These der Arbeit geht über diese Feststellung hinaus. Der Verfasser fordert, sich von der klassischen Trennung der Verursacherhaftung für Verhaltensgefahren (Verhaltensstörer) und der Gewalthaberhaftung für Sachgefahren (Zustandsstörer) zu lösen. An ihre Stelle müssen andere Einteilungen treten. Dazu gehört etwa die Unterscheidung von Gefahrenverantwortung und Gefahrtragung oder die Einteilung in positive Pflichten (Schutzpflichten) und negative Pflichten (Nichtstörungspflichten).
Der umfangreiche letzte Teil greift mit den negativen Pflichten den für das Polizeirecht wichtigsten Fall heraus und entwickelt für diesen Bereich die maßgeblichen Zurechnungsregeln. Im Zentrum stehen die sogenannten Fälle der mittelbaren Verursachung, bei denen rechtswidriges Handeln Dritter, obliegenheitswidriges Handeln des Opfers oder katastrophale Umwelteinwirkungen mit zur Gefahr führen. Der Autor nennt die wichtigsten Regeln, nach denen die nur mittelbar verursachte Gefahr gleichwohl zugerechnet werden kann. Eine knappe Thesenübersicht am Ende der Arbeit ermöglicht einen schnellen Überblick und verweist den Leser auf die jeweils maßgeblichen Textstellen.
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