Rechtsanwälte können sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zusammenschließen. Im Gegensatz zur Anwalts-GmbH ist die Anwalts-AG derzeit spezialgesetzlich (noch) nicht geregelt und keine oft verwendete Rechtsform eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten. Daher stellen sich Fragen nach ihrer praktischen Brauchbarkeit. Zum einen im Hinblick auf die starre Verfassung einer AG, zum anderen wegen ihrer spezifischen Governance-Struktur. Des Weiteren kommen steuerrechtliche Fragen hinzu.
Die hier vorgelegte Untersuchung zeigt, dass die AG durchaus als Kooperationsform für Rechtsanwälte in Betracht kommt. Einer spezialgesetzlich im Berufsrecht verankerten Ausgestaltung der Anwalts-AG bedarf es hingegen nicht. Aus berufsrechtlichen Gründen besteht keine Notwendigkeit, den Mitgliederkreis der einzelnen Organe der Anwalts-AG zu beschränken. Dies würde sogar einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Allerdings muss dann bzgl. der Mandatsverhältnisse eine Ausnahmeregelung von den Mehrheitsbeschlüssen des Vorstands in der Vorstandsgeschäftsordnung oder in der Satzung festgelegt werden. Auch die jüngst von der BRAK und dem DAV angestoßene Diskussion um eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zeigt, dass das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf den Prüfstand des Gesetzgebers gehört.
Aktualisiert: 2020-06-27
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Rechtsanwälte können sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zusammenschließen. Im Gegensatz zur Anwalts-GmbH ist die Anwalts-AG derzeit spezialgesetzlich (noch) nicht geregelt und keine oft verwendete Rechtsform eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten. Daher stellen sich Fragen nach ihrer praktischen Brauchbarkeit. Zum einen im Hinblick auf die starre Verfassung einer AG, zum anderen wegen ihrer spezifischen Governance-Struktur. Des Weiteren kommen steuerrechtliche Fragen hinzu.
Die hier vorgelegte Untersuchung zeigt, dass die AG durchaus als Kooperationsform für Rechtsanwälte in Betracht kommt. Einer spezialgesetzlich im Berufsrecht verankerten Ausgestaltung der Anwalts-AG bedarf es hingegen nicht. Aus berufsrechtlichen Gründen besteht keine Notwendigkeit, den Mitgliederkreis der einzelnen Organe der Anwalts-AG zu beschränken. Dies würde sogar einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Allerdings muss dann bzgl. der Mandatsverhältnisse eine Ausnahmeregelung von den Mehrheitsbeschlüssen des Vorstands in der Vorstandsgeschäftsordnung oder in der Satzung festgelegt werden. Auch die jüngst von der BRAK und dem DAV angestoßene Diskussion um eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zeigt, dass das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf den Prüfstand des Gesetzgebers gehört.
Aktualisiert: 2020-06-27
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Rechtsanwälte können sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zusammenschließen. Im Gegensatz zur Anwalts-GmbH ist die Anwalts-AG derzeit spezialgesetzlich (noch) nicht geregelt und keine oft verwendete Rechtsform eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten. Daher stellen sich Fragen nach ihrer praktischen Brauchbarkeit. Zum einen im Hinblick auf die starre Verfassung einer AG, zum anderen wegen ihrer spezifischen Governance-Struktur. Des Weiteren kommen steuerrechtliche Fragen hinzu.
Die hier vorgelegte Untersuchung zeigt, dass die AG durchaus als Kooperationsform für Rechtsanwälte in Betracht kommt. Einer spezialgesetzlich im Berufsrecht verankerten Ausgestaltung der Anwalts-AG bedarf es hingegen nicht. Aus berufsrechtlichen Gründen besteht keine Notwendigkeit, den Mitgliederkreis der einzelnen Organe der Anwalts-AG zu beschränken. Dies würde sogar einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Allerdings muss dann bzgl. der Mandatsverhältnisse eine Ausnahmeregelung von den Mehrheitsbeschlüssen des Vorstands in der Vorstandsgeschäftsordnung oder in der Satzung festgelegt werden. Auch die jüngst von der BRAK und dem DAV angestoßene Diskussion um eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zeigt, dass das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf den Prüfstand des Gesetzgebers gehört.
Aktualisiert: 2020-06-27
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Rechtsanwälte können sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zusammenschließen. Im Gegensatz zur Anwalts-GmbH ist die Anwalts-AG derzeit spezialgesetzlich (noch) nicht geregelt und keine oft verwendete Rechtsform eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten. Daher stellen sich Fragen nach ihrer praktischen Brauchbarkeit. Zum einen im Hinblick auf die starre Verfassung einer AG, zum anderen wegen ihrer spezifischen Governance-Struktur. Des Weiteren kommen steuerrechtliche Fragen hinzu.
Die hier vorgelegte Untersuchung zeigt, dass die AG durchaus als Kooperationsform für Rechtsanwälte in Betracht kommt. Einer spezialgesetzlich im Berufsrecht verankerten Ausgestaltung der Anwalts-AG bedarf es hingegen nicht. Aus berufsrechtlichen Gründen besteht keine Notwendigkeit, den Mitgliederkreis der einzelnen Organe der Anwalts-AG zu beschränken. Dies würde sogar einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Allerdings muss dann bzgl. der Mandatsverhältnisse eine Ausnahmeregelung von den Mehrheitsbeschlüssen des Vorstands in der Vorstandsgeschäftsordnung oder in der Satzung festgelegt werden. Auch die jüngst von der BRAK und dem DAV angestoßene Diskussion um eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zeigt, dass das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf den Prüfstand des Gesetzgebers gehört.
Aktualisiert: 2021-03-04
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Das Recht der Freien Berufe und speziell das der Rechtsanwälte ist seit einiger Zeit in Bewegung. Neue politische, wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen machen hier oftmals ein Umdenken erforderlich. Dabei stehen sich vielfach traditionelle Berufsauffassung und Fortschrittsglaube scheinbar unversöhnlich gegenüber. Ein Teil dieser Entwicklung ist die Öffnung der kapitalgesellschaftlichen Rechtsformen für die anwaltliche Berufsausübung. In zwei Entscheidungen aus den Jahren 1994 und 2000 hat hier das BayObLG erst der Anwalts-GmbH, dann der Anwalts-AG den Weg bereitet. Obwohl die Anwalts-GmbH nun mittlerweile gesetzlich geregelt ist, bleiben insbesondere im Hinblick auf die Anwalts-AG noch viele Fragen offen, die diese Arbeit untersucht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das Handbuch Sozietätsrecht informiert den Anwalt über sämtliche Formen, Risiken und Chancen organisierter anwaltlicher Zusammenarbeit. Auch in seiner zweiten Auflage bietet es einen herausragenden Überblick, der den Leser schnell darüber ins Bild setzt, . Dabei beschränkt sich das Werk nicht auf die GbR-Sozietät als Mutter aller Kooperationsformen.
Ausgiebig behandelt werden vielmehr alleeute möglichen Ausprägungen anwaltlicher und interprofessioneller Zusammenschlüsse - von der GbR bis zur AG. Und zwar, von der Planung und Vorbereitung über die Durchführung bis zur Beendigung oder Umwandlung. Mustersatzungen und -verträge helfen dem Leser bei der praktischen Umsetzung der dargestellten Gestaltungsmöglichkeiten.
Die anwaltliche Organisationsfreiheit ist verwirklicht. Geblieben ist die Frage nach der besten aller möglichen Organisationsformen für die unterschiedlichen Bedürfnisse. Die speziell für ihn richtige Antwort findet der Leser in diesem Buch.
Aktualisiert: 2022-02-12
Autor:
Christian Deckenbrock,
Wolfgang Hartung,
Martin Henssler,
Matthias Kilian,
Stephan Kopp,
Lutz Michalski,
Wilhelm Moll,
Volker Römermann,
Ulrich Stobbe,
Michael Streck,
Axel Tophoven,
Friedrich Graf von Westphalen
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