In der Weimarer Reichsverfassung von 1919 wurde das Staatsmonopol der Kirchen beseitigt: „Es besteht keine Staatskirche“ (Art 137, Abs. 1 WRV in Art 140 GG von 1949). Die Staatsleistungen an diese Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts blieben (Art 137, Abs. 5, Satz 1 WRV), sollten entsprechend den Landeskirchen von den Ländern abgelöst werden (Art 138, Abs. 1 WRV). Das ist allerdings nach nunmehr 100 Jahren nicht geschehen; und auch das an den staatlichen Lehrstühlen in den Landes-Universitäten verankerte Staatskirchenrecht des Kaiserreiches auf der Basis der Reichsverfassung von 1871 hat bis heute Bestand als wesentlicher Teil des Öffentlichen Rechts. Die früheren Amtskirchen verfügen als KöffR über zahlreiche Privilegien gegenüber allen anderen Religions- und Weltanschauungs-Vereinigungen: ganz im Widerspruch zum Gleichstellungsgebot von Abs. 7 in Art 137 WRV. Dadurch fühlen sich die nicht staatsnahen Religionen, die weder als KöffR anerkannt sind noch staatliche Hilfen erhalten, diskriminiert; folgerichtig fordern diese das Privilegien-Bündel der schrumpfenden christlichen Volkskirchen auch für sich ein - insbesondere die zahlreichen und schnell wachsenden islamischen Glaubensgemeinschaften. Jedoch basieren diese regelmäßig auf dem fundamentalistisch-autokratischen Rechtssystem der Scharia, das mit der liberalen demokratischen Grundordnung und der aufgeklärten Verfassung bzw. den darin garantierten Bürger- und Menschenrechten nicht vereinbar ist. In nächster Zeit muss sich entscheiden, ob in der Folge der laufenden Innenminister-Islamkonferenzen die muslimischen Bekenntnisse auch den Status der KöffR mit allen Privilegien erhalten, oder ob deren Diskriminierung durch die Beseitigung der Kirchenprivilegien beseitigt werden kann. Die Bischöfe der DBK und der EKD unterstützen in der Politik und in der Öffentlichkeit die erste Lösung, da sie von ihren traditionellen Privilegien nicht lassen können. Stephan A. Schoppe absolvierte sein Jurastudium an der Universität Hamburg und schloss dieses mit dem I. und II. Staatsexamen ab; anschließend erwarb er seinen MBA - Master of Business Administration an der University of Wales in Cardiff (GB). Durch seine Dissertation über das deutsche Kirchensteuer-Recht angeregt (siehe Bd. 1 dieser Reihe) setzt er sich in diesem Buch kritisch mit dem Recht der Religionen auseinander, insbesondere mit den konstitutionellen Grundlagen des Christentums und des Islam. Dabei werden die Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Glaubensrichtungen deutlich herausgearbeitet, die sich aus dem Spannungsverhältnis einer säkularen Verfassung und der religiös begründeten Scharia ergeben. Dr. Schoppe ist als Fachanwalt für Insolvenzrecht in einer großen Kanzlei in Hamburg tätig.
Aktualisiert: 2023-04-06
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