Band 12: Artikel 38 Absatz 3. Teilband I

Band 12: Artikel 38 Absatz 3. Teilband I von Krämer,  Jutta, Schneider,  Hans-Peter
Band 12 dokumentiert Artikel 38 Absatz 3 („Das Nähere bestimmt ein Bundeswahlgesetz“) in zwei Teilbänden. Er ist auf die Dokumentation eines einzigen Absatzes des Art. 38 beschränkt und gehört gleichwohl zu den umfangreichsten Bänden der gesamten Reihe. Denn Art. 38 Abs. 3 verweist einerseits mit nur einem kurzen Satz auf das Bundeswahlgesetz, dessen Entstehung schon wegen seiner Bedeutung für die Kontroversen auf Herrenchiemsee und im Parlamentarischen Rat über das Wahlsystem nachvollzogen werden muss. Andererseits nimmt die Dokumentation des Absatzes 3 infolge des für die Vorbereitung des (ersten) Bundeswahlgesetzes eigens geschaffenen, sach- und fachspezifischen „Ausschusses für Wahlrechtsfragen“, dessen Protokolle, Kurzprotokolle und Materialien zusätzlich einbezogen wurden, sehr viel Raum ein. Daher besteht Band 12 aus zwei Teilbänden. Art. 38 Abs. 3 hat eine Doppelfunktion: er weist dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Wahlrecht des Bundestages zu und enthält zugleich den Auftrag zur Ausarbeitung eines Wahlgesetzes für die neuen Bundesorgane (Bundestag, Bundespräsident) der 1. Wahlperiode. Mit beiden Aufgaben wurden die Mütter und Väter des Grundgesetzes betraut, wobei sich die Debatten in den verfassunggebenden Gremien nicht nur unterscheiden, sondern meist auch überschneiden.
Aktualisiert: 2021-01-28
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Band 11: Vor Artikel 38, Artikel 38 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und gestrichener Artikel 18

Band 11: Vor Artikel 38, Artikel 38 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und gestrichener Artikel 18 von Krämer,  Jutta, Schneider,  Hans-Peter
Band 11 dokumentiert die Entstehung des Artikels 38 Absätze 1 und 2 zu Beginn des III. Abschnitts des Grundgesetzes über den „Bundestag“. Darin enthalten sind die maßgeblichen Bestimmungen über das Wahlrecht (in Abs. 1 Satz 1 die Wahlrechtsgrundsätze, in Abs. 2 das Wahlalter) sowie über die Stellung der Abgeordneten (in Abs. 1 Satz 2 das „freie Mandat“). Außerdem wurde der später gestrichene Art. 18 („Wahlfreiheit“) aufgenommen. Die Dokumentation des Absatzes 3 („Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz“) nimmt wegen des für die Vorbereitung des (ersten) Bundeswahlgesetzes eigens geschaffenen, sach- und fachspezifischen „Ausschusses für Wahlrechtsfragen“, dessen Protokolle, Kurzprotokolle und Materialien zusätzlich einbezogen werden mussten, sehr viel Raum ein; daher wurde sie in Band 12 (bestehend aus zwei Teilbänden) gleichsam „nachgeholt“. Weil im Parlamentarischen Rat auch übergreifende Fragen (Namengebung der Volksvertretung, Entscheidungen über die Verteilung des Stoffes auf das Grundgesetz und das Bundeswahlgesetz, Unvereinbarkeit eines Mandats mit anderen Ämtern, Größe des Parlaments bzw. Zahl der Abgeordneten, Einwirkungen des Wahlrechts auf das Parteiensystem) zu debattieren und zu klären waren, wurden diese Themen zur Entlastung der nachfolgenden Artikel und zur Vermeidung von Wiederholungen wie bei allen übrigen Verfassungsorganen in einem gesonderten Kapitel „Vor Artikel 38“ dokumentiert, also gleichsam vor die Klammer gezogen.
Aktualisiert: 2021-01-28
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Band 12: Artikel 38 Absatz 3. Teilband II

Band 12: Artikel 38 Absatz 3. Teilband II von Krämer,  Jutta, Schneider,  Hans-Peter
Band 12 dokumentiert Artikel 38 Absatz 3 („Das Nähere bestimmt ein Bundeswahlgesetz“) in zwei Teilbänden. Er ist auf die Dokumentation eines einzigen Absatzes des Art. 38 beschränkt und gehört gleichwohl zu den umfangreichsten Bänden der gesamten Reihe. Denn Art. 38 Abs. 3 verweist einerseits mit nur einem kurzen Satz auf das Bundeswahlgesetz, dessen Entstehung schon wegen seiner Bedeutung für die Kontroversen auf Herrenchiemsee und im Parlamentarischen Rat über das Wahlsystem nachvollzogen werden muss. Andererseits nimmt die Dokumentation des Absatzes 3 infolge des für die Vorbereitung des (ersten) Bundeswahlgesetzes eigens geschaffenen, sach- und fachspezifischen „Ausschusses für Wahlrechtsfragen“, dessen Protokolle, Kurzprotokolle und Materialien zusätzlich einbezogen wurden, sehr viel Raum ein. Daher besteht Band 12 aus zwei Teilbänden. Art. 38 Abs. 3 hat eine Doppelfunktion: er weist dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Wahlrecht des Bundestages zu und enthält zugleich den Auftrag zur Ausarbeitung eines Wahlgesetzes für die neuen Bundesorgane (Bundestag, Bundespräsident) der 1. Wahlperiode. Mit beiden Aufgaben wurden die Mütter und Väter des Grundgesetzes betraut, wobei sich die Debatten in den verfassunggebenden Gremien nicht nur unterscheiden, sondern meist auch überschneiden.
Aktualisiert: 2021-01-28
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