Aktualisiert: 2023-06-15
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Über diese Gemengelage von Arzt- und Erbrecht hatte der BGH am 31. Mai 1983 zu entscheiden. Da eine »dingliche Teilhabe« des Patienten regelmäßig ausscheidet, kommt nur eine Gesamtrechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Einsichtsanspruch in Betracht. Allein in der Dokumentationspflicht des Arztes ist das von § 1922 BGB vorausgesetzte objektive »Vererblichkeits«-Kriterium zu sehen, denn Einsichtsrecht und Dokumentationspflicht sind die zwei Seiten einer Medaille. Als Säule der Sukzession in den einheitlichen Einsichtsanspruch hat sich die bisher von der h. M. vehement bekämpfte ärztliche Beweissicherungspflicht erwiesen. Äußerst problematisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen übergegangenem Anspruch und Schweigepflicht. Der Schlüssel der Konfliktlösung ist im postmortalen Persönlichkeitsrecht, entgegen der h. L. ein subjektloses Recht, zu sehen. Hiernach besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Hinterbliebenen als Dritte unverändert fort, ohne daß diesen ein Recht zur Entbindung zustünde. Die Informationsgesellschaft muß Geheimenklaven des einzelnen auch post mortem respektieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Über diese Gemengelage von Arzt- und Erbrecht hatte der BGH am 31. Mai 1983 zu entscheiden. Da eine »dingliche Teilhabe« des Patienten regelmäßig ausscheidet, kommt nur eine Gesamtrechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Einsichtsanspruch in Betracht. Allein in der Dokumentationspflicht des Arztes ist das von § 1922 BGB vorausgesetzte objektive »Vererblichkeits«-Kriterium zu sehen, denn Einsichtsrecht und Dokumentationspflicht sind die zwei Seiten einer Medaille. Als Säule der Sukzession in den einheitlichen Einsichtsanspruch hat sich die bisher von der h. M. vehement bekämpfte ärztliche Beweissicherungspflicht erwiesen. Äußerst problematisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen übergegangenem Anspruch und Schweigepflicht. Der Schlüssel der Konfliktlösung ist im postmortalen Persönlichkeitsrecht, entgegen der h. L. ein subjektloses Recht, zu sehen. Hiernach besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Hinterbliebenen als Dritte unverändert fort, ohne daß diesen ein Recht zur Entbindung zustünde. Die Informationsgesellschaft muß Geheimenklaven des einzelnen auch post mortem respektieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Über diese Gemengelage von Arzt- und Erbrecht hatte der BGH am 31. Mai 1983 zu entscheiden. Da eine »dingliche Teilhabe« des Patienten regelmäßig ausscheidet, kommt nur eine Gesamtrechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Einsichtsanspruch in Betracht. Allein in der Dokumentationspflicht des Arztes ist das von § 1922 BGB vorausgesetzte objektive »Vererblichkeits«-Kriterium zu sehen, denn Einsichtsrecht und Dokumentationspflicht sind die zwei Seiten einer Medaille. Als Säule der Sukzession in den einheitlichen Einsichtsanspruch hat sich die bisher von der h. M. vehement bekämpfte ärztliche Beweissicherungspflicht erwiesen. Äußerst problematisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen übergegangenem Anspruch und Schweigepflicht. Der Schlüssel der Konfliktlösung ist im postmortalen Persönlichkeitsrecht, entgegen der h. L. ein subjektloses Recht, zu sehen. Hiernach besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Hinterbliebenen als Dritte unverändert fort, ohne daß diesen ein Recht zur Entbindung zustünde. Die Informationsgesellschaft muß Geheimenklaven des einzelnen auch post mortem respektieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Privathonorare von Krankenhaus-Chefärzten für wahlärztliche Leistungen sind etlichen Abzugspositionen ausgesetzt: Die GOÄ verlangt eine Reduzierung des Honorars um 25%. Die Krankenhäuser fordern Kostenerstattung und Vorteilsausgleich. Ein Mitarbeiterpool muss ebenfalls aus diesen Privathonoraren gespeist werden.
Der monetäre Zugriff auf die durch eigene Leistung erworbenen Ansprüche der Chefärzte bedarf vor den Grundrechten einer Legitimation. Die verfassungsrechtliche Prüfung des Abzugssystems, die auf der Auswertung von etwa 100 Chefarztverträgen beruht, erweist sich als problematisch, weil mehrere Abzugspositionen sich auf identische, bereits ausgeschöpfte Rechtfertigungsgründe berufen, manche Zugriffsargumente sich als materiell fragwürdig erweisen und das Gesamtsystem von fiskalischen Interessen Dritter beherrscht wird. Letztlich dienen Honorare des Chefarztes als Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber Krankenhaus als lukrative Finanzquelle.
Ferdinand Kirchhof versucht, das System der Abzugspositionen empirisch darzustellen, nach sachlichen Gesichtspunkten zu gliedern und seine verfassungsrechtliche Basis darzustellen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Über diese Gemengelage von Arzt- und Erbrecht hatte der BGH am 31. Mai 1983 zu entscheiden. Da eine »dingliche Teilhabe« des Patienten regelmäßig ausscheidet, kommt nur eine Gesamtrechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Einsichtsanspruch in Betracht. Allein in der Dokumentationspflicht des Arztes ist das von § 1922 BGB vorausgesetzte objektive »Vererblichkeits«-Kriterium zu sehen, denn Einsichtsrecht und Dokumentationspflicht sind die zwei Seiten einer Medaille. Als Säule der Sukzession in den einheitlichen Einsichtsanspruch hat sich die bisher von der h. M. vehement bekämpfte ärztliche Beweissicherungspflicht erwiesen. Äußerst problematisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen übergegangenem Anspruch und Schweigepflicht. Der Schlüssel der Konfliktlösung ist im postmortalen Persönlichkeitsrecht, entgegen der h. L. ein subjektloses Recht, zu sehen. Hiernach besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Hinterbliebenen als Dritte unverändert fort, ohne daß diesen ein Recht zur Entbindung zustünde. Die Informationsgesellschaft muß Geheimenklaven des einzelnen auch post mortem respektieren.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Privathonorare von Krankenhaus-Chefärzten für wahlärztliche Leistungen sind etlichen Abzugspositionen ausgesetzt: Die GOÄ verlangt eine Reduzierung des Honorars um 25%. Die Krankenhäuser fordern Kostenerstattung und Vorteilsausgleich. Ein Mitarbeiterpool muss ebenfalls aus diesen Privathonoraren gespeist werden.
Der monetäre Zugriff auf die durch eigene Leistung erworbenen Ansprüche der Chefärzte bedarf vor den Grundrechten einer Legitimation. Die verfassungsrechtliche Prüfung des Abzugssystems, die auf der Auswertung von etwa 100 Chefarztverträgen beruht, erweist sich als problematisch, weil mehrere Abzugspositionen sich auf identische, bereits ausgeschöpfte Rechtfertigungsgründe berufen, manche Zugriffsargumente sich als materiell fragwürdig erweisen und das Gesamtsystem von fiskalischen Interessen Dritter beherrscht wird. Letztlich dienen Honorare des Chefarztes als Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber Krankenhaus als lukrative Finanzquelle.
Ferdinand Kirchhof versucht, das System der Abzugspositionen empirisch darzustellen, nach sachlichen Gesichtspunkten zu gliedern und seine verfassungsrechtliche Basis darzustellen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Über diese Gemengelage von Arzt- und Erbrecht hatte der BGH am 31. Mai 1983 zu entscheiden. Da eine »dingliche Teilhabe« des Patienten regelmäßig ausscheidet, kommt nur eine Gesamtrechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Einsichtsanspruch in Betracht. Allein in der Dokumentationspflicht des Arztes ist das von § 1922 BGB vorausgesetzte objektive »Vererblichkeits«-Kriterium zu sehen, denn Einsichtsrecht und Dokumentationspflicht sind die zwei Seiten einer Medaille. Als Säule der Sukzession in den einheitlichen Einsichtsanspruch hat sich die bisher von der h. M. vehement bekämpfte ärztliche Beweissicherungspflicht erwiesen. Äußerst problematisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen übergegangenem Anspruch und Schweigepflicht. Der Schlüssel der Konfliktlösung ist im postmortalen Persönlichkeitsrecht, entgegen der h. L. ein subjektloses Recht, zu sehen. Hiernach besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Hinterbliebenen als Dritte unverändert fort, ohne daß diesen ein Recht zur Entbindung zustünde. Die Informationsgesellschaft muß Geheimenklaven des einzelnen auch post mortem respektieren.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Privathonorare von Krankenhaus-Chefärzten für wahlärztliche Leistungen sind etlichen Abzugspositionen ausgesetzt: Die GOÄ verlangt eine Reduzierung des Honorars um 25%. Die Krankenhäuser fordern Kostenerstattung und Vorteilsausgleich. Ein Mitarbeiterpool muss ebenfalls aus diesen Privathonoraren gespeist werden.
Der monetäre Zugriff auf die durch eigene Leistung erworbenen Ansprüche der Chefärzte bedarf vor den Grundrechten einer Legitimation. Die verfassungsrechtliche Prüfung des Abzugssystems, die auf der Auswertung von etwa 100 Chefarztverträgen beruht, erweist sich als problematisch, weil mehrere Abzugspositionen sich auf identische, bereits ausgeschöpfte Rechtfertigungsgründe berufen, manche Zugriffsargumente sich als materiell fragwürdig erweisen und das Gesamtsystem von fiskalischen Interessen Dritter beherrscht wird. Letztlich dienen Honorare des Chefarztes als Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber Krankenhaus als lukrative Finanzquelle.
Ferdinand Kirchhof versucht, das System der Abzugspositionen empirisch darzustellen, nach sachlichen Gesichtspunkten zu gliedern und seine verfassungsrechtliche Basis darzustellen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2022-03-08
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Aktualisiert: 2023-01-25
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Aktualisiert: 2022-03-10
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Juristen, Ärzte, Pharmakologen und Apotheker finden in diesem Werk drei wesentliche Aspekte des Medizinrechts: das Arztrecht, das Arzneimittelrecht und das Recht der Medizinprodukte. Die 3. Auflage berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung und Literatur. An wesentlichen Stellen verdeutlichen Entscheidungen oder praktische Fälle die rechtliche Erörterung medizinischer, pharmazeutischer und medizintechnischer Probleme. Ein Blick auf ausländische Entscheidungen, Regeln und Tendenzen rundet das Bild des Medizinrechts ab. Neu und ausführlich behandelt der Autor das Medizinproduktegesetz. Wegen seiner genauen Gliederung ist dieses Buch auch als Nachschlagewerk geeignet.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Aktualisiert: 2022-08-18
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Juristen, Ärzte, Pharmakologen und Apotheker finden in diesem Werk drei wesentliche Aspekte des Medizinrechts: das Arztrecht, das Arzneimittelrecht und das Recht der Medizinprodukte. Die rechtliche Darstellung medizinischer, pharmazeutischer und medizintechnischer Probleme verdeutlichen Entscheidungen und praktische Fälle. Ein Blick auf ausländische Entscheidungen, Regeln und Tendenzen rundet das Bild des Medizinrechts ab. Die vorliegende Neuauflage berücksichtigt das neue Transfusionsgesetz, Literatur und Rechtsprechung z. T. bis Ende des Jahres 1998. Wegen der genauen Gliederung und des ausführlichen Sachregisters ist dieses Buch auch als Nachschlagewerk geeignet.
Aktualisiert: 2023-03-14
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