Neuerdings wird das Sozialrecht in den Rang eines Referenzgebiets für ein zeitgemäßes allgemeines Verwaltungsrecht erhoben. Gleichzeitig wird der Kern eines seiner Teilgebiete, die Kooperationsstrukturen des Vertragsarztrechts, durch eine dem Dogmenbestand des herkömmlichen Verwaltungsrechts verhaftete Kritik immer mehr in Frage gestellt. Diesen Kooperationsstrukturen, den Organisationen, Verfahren und Formen, in denen im Vertragsarztrecht Kooperation zwischen den Verbänden der Ärzte und Krankenkassen stattfindet, widmet sich Andreas Wahl in der vorliegenden Untersuchung. Dabei werden zunächst die Grundlinien der Leistungsstruktur, nämlich die Versorgung der Versicherten mit (vertrags-)ärztlichen Leistungen, entfaltet und die Interessenlagen erörtert, auf die diese treffen. Sodann betrachtet der Autor die Hauptakteure, die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen, gerade im Bezug zu den Trägern der von ihnen repräsentierten Interessen. Denn Kooperation dient auch im Vertragsarztrecht wesentlich dem Ausgleich von Interessen. Zwar gibt das Gesetz der Kooperation materielle Ziele vor, strukturiert wird sie aber vor allem durch Organisationen, Verfahren und Formen. Dabei stellen, wie dargelegt wird, die (Kollektiv-)Verträge des Vertragsarztrechts wie die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Formen kooperativen Rechts dar.
Der Autor weist nach, daß sich diese (Rechts-)Formen, über die die kooperativ gefundenen Lösungen gestaltend auf die Leistungsstruktur einwirken, wie überhaupt die Kooperationsstrukturen entgegen einer eng am Leitbild der hierarchischen Verwaltung orientierten Sicht durchaus mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes vereinbaren lassen. Dieses läßt nicht nur kooperative Rechtsetzung grundsätzlich zu und macht dabei auch keinen Unterschied danach, ob diese durch Verträge oder in Gremien stattfindet. Es verbietet auch nicht kategorisch Auswirkungen kooperativen Rechts auf Externe, d. h. auf nicht über die Verbände der Ärzte und Krankenkassen in den Kooperationsstrukturen repräsentierte Personen. In der sozialen Krankenversicherung lassen sich derartige externe Effekte nie völlig vermeiden. Soweit derartige Effekte deshalb um der Funktionsfähigkeit der sozialen Krankenversicherung willen hinzunehmen sind, machen sie jedoch prozedurale Vorkehrungen und eine Kompensation durch materiale parlamentsgesetzliche Determination erforderlich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Neuerdings wird das Sozialrecht in den Rang eines Referenzgebiets für ein zeitgemäßes allgemeines Verwaltungsrecht erhoben. Gleichzeitig wird der Kern eines seiner Teilgebiete, die Kooperationsstrukturen des Vertragsarztrechts, durch eine dem Dogmenbestand des herkömmlichen Verwaltungsrechts verhaftete Kritik immer mehr in Frage gestellt. Diesen Kooperationsstrukturen, den Organisationen, Verfahren und Formen, in denen im Vertragsarztrecht Kooperation zwischen den Verbänden der Ärzte und Krankenkassen stattfindet, widmet sich Andreas Wahl in der vorliegenden Untersuchung. Dabei werden zunächst die Grundlinien der Leistungsstruktur, nämlich die Versorgung der Versicherten mit (vertrags-)ärztlichen Leistungen, entfaltet und die Interessenlagen erörtert, auf die diese treffen. Sodann betrachtet der Autor die Hauptakteure, die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen, gerade im Bezug zu den Trägern der von ihnen repräsentierten Interessen. Denn Kooperation dient auch im Vertragsarztrecht wesentlich dem Ausgleich von Interessen. Zwar gibt das Gesetz der Kooperation materielle Ziele vor, strukturiert wird sie aber vor allem durch Organisationen, Verfahren und Formen. Dabei stellen, wie dargelegt wird, die (Kollektiv-)Verträge des Vertragsarztrechts wie die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Formen kooperativen Rechts dar.
Der Autor weist nach, daß sich diese (Rechts-)Formen, über die die kooperativ gefundenen Lösungen gestaltend auf die Leistungsstruktur einwirken, wie überhaupt die Kooperationsstrukturen entgegen einer eng am Leitbild der hierarchischen Verwaltung orientierten Sicht durchaus mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes vereinbaren lassen. Dieses läßt nicht nur kooperative Rechtsetzung grundsätzlich zu und macht dabei auch keinen Unterschied danach, ob diese durch Verträge oder in Gremien stattfindet. Es verbietet auch nicht kategorisch Auswirkungen kooperativen Rechts auf Externe, d. h. auf nicht über die Verbände der Ärzte und Krankenkassen in den Kooperationsstrukturen repräsentierte Personen. In der sozialen Krankenversicherung lassen sich derartige externe Effekte nie völlig vermeiden. Soweit derartige Effekte deshalb um der Funktionsfähigkeit der sozialen Krankenversicherung willen hinzunehmen sind, machen sie jedoch prozedurale Vorkehrungen und eine Kompensation durch materiale parlamentsgesetzliche Determination erforderlich.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Neuerdings wird das Sozialrecht in den Rang eines Referenzgebiets für ein zeitgemäßes allgemeines Verwaltungsrecht erhoben. Gleichzeitig wird der Kern eines seiner Teilgebiete, die Kooperationsstrukturen des Vertragsarztrechts, durch eine dem Dogmenbestand des herkömmlichen Verwaltungsrechts verhaftete Kritik immer mehr in Frage gestellt. Diesen Kooperationsstrukturen, den Organisationen, Verfahren und Formen, in denen im Vertragsarztrecht Kooperation zwischen den Verbänden der Ärzte und Krankenkassen stattfindet, widmet sich Andreas Wahl in der vorliegenden Untersuchung. Dabei werden zunächst die Grundlinien der Leistungsstruktur, nämlich die Versorgung der Versicherten mit (vertrags-)ärztlichen Leistungen, entfaltet und die Interessenlagen erörtert, auf die diese treffen. Sodann betrachtet der Autor die Hauptakteure, die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen, gerade im Bezug zu den Trägern der von ihnen repräsentierten Interessen. Denn Kooperation dient auch im Vertragsarztrecht wesentlich dem Ausgleich von Interessen. Zwar gibt das Gesetz der Kooperation materielle Ziele vor, strukturiert wird sie aber vor allem durch Organisationen, Verfahren und Formen. Dabei stellen, wie dargelegt wird, die (Kollektiv-)Verträge des Vertragsarztrechts wie die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Formen kooperativen Rechts dar.
Der Autor weist nach, daß sich diese (Rechts-)Formen, über die die kooperativ gefundenen Lösungen gestaltend auf die Leistungsstruktur einwirken, wie überhaupt die Kooperationsstrukturen entgegen einer eng am Leitbild der hierarchischen Verwaltung orientierten Sicht durchaus mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes vereinbaren lassen. Dieses läßt nicht nur kooperative Rechtsetzung grundsätzlich zu und macht dabei auch keinen Unterschied danach, ob diese durch Verträge oder in Gremien stattfindet. Es verbietet auch nicht kategorisch Auswirkungen kooperativen Rechts auf Externe, d. h. auf nicht über die Verbände der Ärzte und Krankenkassen in den Kooperationsstrukturen repräsentierte Personen. In der sozialen Krankenversicherung lassen sich derartige externe Effekte nie völlig vermeiden. Soweit derartige Effekte deshalb um der Funktionsfähigkeit der sozialen Krankenversicherung willen hinzunehmen sind, machen sie jedoch prozedurale Vorkehrungen und eine Kompensation durch materiale parlamentsgesetzliche Determination erforderlich.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Neuerdings wird das Sozialrecht in den Rang eines Referenzgebiets für ein zeitgemäßes allgemeines Verwaltungsrecht erhoben. Gleichzeitig wird der Kern eines seiner Teilgebiete, die Kooperationsstrukturen des Vertragsarztrechts, durch eine dem Dogmenbestand des herkömmlichen Verwaltungsrechts verhaftete Kritik immer mehr in Frage gestellt. Diesen Kooperationsstrukturen, den Organisationen, Verfahren und Formen, in denen im Vertragsarztrecht Kooperation zwischen den Verbänden der Ärzte und Krankenkassen stattfindet, widmet sich Andreas Wahl in der vorliegenden Untersuchung. Dabei werden zunächst die Grundlinien der Leistungsstruktur, nämlich die Versorgung der Versicherten mit (vertrags-)ärztlichen Leistungen, entfaltet und die Interessenlagen erörtert, auf die diese treffen. Sodann betrachtet der Autor die Hauptakteure, die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen, gerade im Bezug zu den Trägern der von ihnen repräsentierten Interessen. Denn Kooperation dient auch im Vertragsarztrecht wesentlich dem Ausgleich von Interessen. Zwar gibt das Gesetz der Kooperation materielle Ziele vor, strukturiert wird sie aber vor allem durch Organisationen, Verfahren und Formen. Dabei stellen, wie dargelegt wird, die (Kollektiv-)Verträge des Vertragsarztrechts wie die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Formen kooperativen Rechts dar.
Der Autor weist nach, daß sich diese (Rechts-)Formen, über die die kooperativ gefundenen Lösungen gestaltend auf die Leistungsstruktur einwirken, wie überhaupt die Kooperationsstrukturen entgegen einer eng am Leitbild der hierarchischen Verwaltung orientierten Sicht durchaus mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes vereinbaren lassen. Dieses läßt nicht nur kooperative Rechtsetzung grundsätzlich zu und macht dabei auch keinen Unterschied danach, ob diese durch Verträge oder in Gremien stattfindet. Es verbietet auch nicht kategorisch Auswirkungen kooperativen Rechts auf Externe, d. h. auf nicht über die Verbände der Ärzte und Krankenkassen in den Kooperationsstrukturen repräsentierte Personen. In der sozialen Krankenversicherung lassen sich derartige externe Effekte nie völlig vermeiden. Soweit derartige Effekte deshalb um der Funktionsfähigkeit der sozialen Krankenversicherung willen hinzunehmen sind, machen sie jedoch prozedurale Vorkehrungen und eine Kompensation durch materiale parlamentsgesetzliche Determination erforderlich.
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