Insolvenzen im Baugewerbe sind ein häufiges Problem. Die Insolvenz eines Auftragnehmers kann ein Bauvorhaben in erhebliche Schwierigkeiten bringen. Oftmals erbringen verschiedene Firmen in einem engen zeitlichen Rahmen zahlreiche, aufeinander aufbauende Leistungen, sodass der Ausfall von nur einem Gewerk zu größeren Störungen des Gesamtprojektes führen kann. Aus diesem Grund beenden die Auftraggeber in aller Regel den bestehenden Vertrag durch eine Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B. Die insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 103, 119 InsO sehen jedoch vor, dass alleine der Insolvenzverwalter über die Fortsetzung des Vertrages entscheiden darf. Es stellt sich daher die Frage, ob das Kündigungsrecht des § 8 Abs. 2 VOB/B diesen insolvenzrechtlichen Vorschriften nicht zuwiderläuft und somit unwirksam ist. Die herrschende Meinung der Rechtsprechung dazu ist durch zwei Urteile des BGH geprägt, wonach das Kündigungsrecht des § 8 Abs. 2 VOB/B wirksam ist. In dieser Studie hat sich die Verfasserin kritisch mit diesen Entscheidungen auseinandergesetzt und gelangt zu dem Ergebnis, dass tragende Argumente der Entscheidungen nicht greifen und das Kündigungsrecht des § 8 Abs. 2 VOB/B unwirksam ist. Die Verfasserin stellt darüber hinaus weitergehende Überlegungen an, aus denen erkennbar wird, dass dem Auftraggeber auch in der Insolvenz des Auftragnehmers ein Festhalten an dem bestehenden Vertrag durchaus zumutbar ist. Denn Ziel der Regelungen der §§ 103, 119 InsO ist es, einen gegenseitigen Vertrag zum Vorteil der Masse weiterzuführen. Berücksichtigt man die Rechtsfolgen des Kündigungsrechts nach § 8 Abs. 2 VOB/B, welches dem Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer gewährt, wird der Verstoß gegen die insolvenzrechtlichen Vorschriften deutlich. Denn obwohl der Insolvenzverwalter den Vertrag mit dem Auftraggeber wie abgeschlossen erfüllen möchte, kann der Auftraggeber kündigen und erhält hierdurch einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gegen den insolventen Auftragnehmer. Damit wird die Sanierung des Auftragnehmers, das vorrangige Ziel der Insolvenzordnung, unmöglich. Denn die Baustellen bilden den eigentlichen Wert eines Bauunternehmers. Durch die Kündigung nach § 8 Abs. 2 VOB/B kann der Auftraggeber einseitig den Vertrag beenden und schneidet dem Auftragnehmer den Erlös für diese Baumaßnahme vollständig ab.
Aktualisiert: 2023-04-06
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