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Kontieren und buchen von Goldstein,  Elmar
Die Frage nach dem richtigen Konto stellt sich oft auch erfahrenen Buchhaltern. Mithilfe der Kontierungstabellen in diesem Buch können Sie häufig vorkommende Geschäftsvorfälle schnell und sicher den richtigen Konten zuordnen. Inhalte: - Worum es in der Buchhaltung geht - Verlässliche Lösungen, systematisch nach Geschäftsvorfällen geordnet - Zahlreiche Buchungsbeispiele aus der betrieblichen Praxis - Kontierung nach DATEV-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 sowie nach IKR und BGA 
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Frage nach dem richtigen Konto stellt sich oft auch erfahrenen Buchhaltern. Mithilfe der Kontierungstabellen in diesem Buch können Sie häufig vorkommende Geschäftsvorfälle schnell und sicher den richtigen Konten zuordnen. Inhalte: - Worum es in der Buchhaltung geht - Verlässliche Lösungen, systematisch nach Geschäftsvorfällen geordnet - Zahlreiche Buchungsbeispiele aus der betrieblichen Praxis - Kontierung nach DATEV-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 sowie nach IKR und BGA 
Aktualisiert: 2023-06-29
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Der Ersatz „frustrierter Aufwendungen“ unter besonderer Berücksichtigung des § 284 BGB.

Der Ersatz „frustrierter Aufwendungen“ unter besonderer Berücksichtigung des § 284 BGB. von Unholtz,  Jörg Sebastian
Der Ersatz "frustrierter Aufwendungen" ist seit jeher Diskussionsthema in Wissenschaft und Rechtsprechung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts liegen erstmals ausdrückliche Wertungen vor: § 284 BGB. Diese wirkliche Neuerung der Schuldrechtsreform war schon in der Entstehungsphase höchst umstritten - auch einige Jahre nach Gültigkeit der Vorschrift sind dogmatische Konzeption und Anwendungsbereich nicht geklärt: Die Kausalitätsbeziehungen, die Zuordnung der Vorschrift zu positivem oder negativem Interesse und das Verhältnis zu § 253 BGB werden bislang widersprüchlich beantwortet. Es interessieren der verbleibende Anwendungsbereich der "Rentabiliätsvermutung" und das Zusammenspiel mit den Rechtsinstituten der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung. Zunächst befasst sich der Autor mit Grundsätzlichem und den Lösungsansätzen zur alten Rechtslage. "Kommerzialisierungs-" und "Frustrationslehre" werden dargestellt, der Schwerpunkt liegt auf der Abhandlung der besonderen Interessenlage im vertraglichen Bereich. Die Auseinandersetzung mit positivem und negativem Vertragsinteresse und der "Rentabilitätsvermutung" offenbart die konzeptionellen Schwachpunkte der Lösungsansätze. Im zweiten Teil entwickelt Sebastian Unholtz die Lösungsansätze fort. Entgegen den meisten Ansätzen wird § 284 BGB nicht als absolutes Novum verstanden. § 284 BGB wird als schadensersatzrechtliches Problem gesehen, nicht als neuartige Form eines Aufwendungsersatzes. Eine Zuordnung zum negativen Interesse verdeutlicht überdies die enge Verknüpfung mit § 325 BGB. Die konsequente Aufschlüsselung der Kausalitätsketten im Bereich der vertraglichen Haftung führt zu einer einheitlichen und abschließenden Anwendbarkeit des § 284 BGB. Dieser Vereinfachung steht die missliche aber hinnehmbare Begrenzung des negativen Interesses auf die vergebliche Aufwendung gegenüber. Der allseits befürchteten Gefahr einer Ausuferung der Haftung kann mit grundsätzlichen Überlegungen zu § 253 BGB und der Rechtsnatur der Vertrauenshaftung Rechnung getragen werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-02
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Der Ersatz „frustrierter Aufwendungen“ unter besonderer Berücksichtigung des § 284 BGB.

Der Ersatz „frustrierter Aufwendungen“ unter besonderer Berücksichtigung des § 284 BGB. von Unholtz,  Jörg Sebastian
Der Ersatz "frustrierter Aufwendungen" ist seit jeher Diskussionsthema in Wissenschaft und Rechtsprechung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts liegen erstmals ausdrückliche Wertungen vor: § 284 BGB. Diese wirkliche Neuerung der Schuldrechtsreform war schon in der Entstehungsphase höchst umstritten - auch einige Jahre nach Gültigkeit der Vorschrift sind dogmatische Konzeption und Anwendungsbereich nicht geklärt: Die Kausalitätsbeziehungen, die Zuordnung der Vorschrift zu positivem oder negativem Interesse und das Verhältnis zu § 253 BGB werden bislang widersprüchlich beantwortet. Es interessieren der verbleibende Anwendungsbereich der "Rentabiliätsvermutung" und das Zusammenspiel mit den Rechtsinstituten der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung. Zunächst befasst sich der Autor mit Grundsätzlichem und den Lösungsansätzen zur alten Rechtslage. "Kommerzialisierungs-" und "Frustrationslehre" werden dargestellt, der Schwerpunkt liegt auf der Abhandlung der besonderen Interessenlage im vertraglichen Bereich. Die Auseinandersetzung mit positivem und negativem Vertragsinteresse und der "Rentabilitätsvermutung" offenbart die konzeptionellen Schwachpunkte der Lösungsansätze. Im zweiten Teil entwickelt Sebastian Unholtz die Lösungsansätze fort. Entgegen den meisten Ansätzen wird § 284 BGB nicht als absolutes Novum verstanden. § 284 BGB wird als schadensersatzrechtliches Problem gesehen, nicht als neuartige Form eines Aufwendungsersatzes. Eine Zuordnung zum negativen Interesse verdeutlicht überdies die enge Verknüpfung mit § 325 BGB. Die konsequente Aufschlüsselung der Kausalitätsketten im Bereich der vertraglichen Haftung führt zu einer einheitlichen und abschließenden Anwendbarkeit des § 284 BGB. Dieser Vereinfachung steht die missliche aber hinnehmbare Begrenzung des negativen Interesses auf die vergebliche Aufwendung gegenüber. Der allseits befürchteten Gefahr einer Ausuferung der Haftung kann mit grundsätzlichen Überlegungen zu § 253 BGB und der Rechtsnatur der Vertrauenshaftung Rechnung getragen werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Ersatz „frustrierter Aufwendungen“ unter besonderer Berücksichtigung des § 284 BGB.

Der Ersatz „frustrierter Aufwendungen“ unter besonderer Berücksichtigung des § 284 BGB. von Unholtz,  Jörg Sebastian
Der Ersatz "frustrierter Aufwendungen" ist seit jeher Diskussionsthema in Wissenschaft und Rechtsprechung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts liegen erstmals ausdrückliche Wertungen vor: § 284 BGB. Diese wirkliche Neuerung der Schuldrechtsreform war schon in der Entstehungsphase höchst umstritten - auch einige Jahre nach Gültigkeit der Vorschrift sind dogmatische Konzeption und Anwendungsbereich nicht geklärt: Die Kausalitätsbeziehungen, die Zuordnung der Vorschrift zu positivem oder negativem Interesse und das Verhältnis zu § 253 BGB werden bislang widersprüchlich beantwortet. Es interessieren der verbleibende Anwendungsbereich der "Rentabiliätsvermutung" und das Zusammenspiel mit den Rechtsinstituten der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung. Zunächst befasst sich der Autor mit Grundsätzlichem und den Lösungsansätzen zur alten Rechtslage. "Kommerzialisierungs-" und "Frustrationslehre" werden dargestellt, der Schwerpunkt liegt auf der Abhandlung der besonderen Interessenlage im vertraglichen Bereich. Die Auseinandersetzung mit positivem und negativem Vertragsinteresse und der "Rentabilitätsvermutung" offenbart die konzeptionellen Schwachpunkte der Lösungsansätze. Im zweiten Teil entwickelt Sebastian Unholtz die Lösungsansätze fort. Entgegen den meisten Ansätzen wird § 284 BGB nicht als absolutes Novum verstanden. § 284 BGB wird als schadensersatzrechtliches Problem gesehen, nicht als neuartige Form eines Aufwendungsersatzes. Eine Zuordnung zum negativen Interesse verdeutlicht überdies die enge Verknüpfung mit § 325 BGB. Die konsequente Aufschlüsselung der Kausalitätsketten im Bereich der vertraglichen Haftung führt zu einer einheitlichen und abschließenden Anwendbarkeit des § 284 BGB. Dieser Vereinfachung steht die missliche aber hinnehmbare Begrenzung des negativen Interesses auf die vergebliche Aufwendung gegenüber. Der allseits befürchteten Gefahr einer Ausuferung der Haftung kann mit grundsätzlichen Überlegungen zu § 253 BGB und der Rechtsnatur der Vertrauenshaftung Rechnung getragen werden.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-06
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Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Frage nach dem richtigen Konto stellt sich oft auch erfahrenen Buchhaltern. Mithilfe der Kontierungstabellen in diesem Buch können Sie häufig vorkommende Geschäftsvorfälle schnell und sicher den richtigen Konten zuordnen. Inhalte: - Worum es in der Buchhaltung geht - Verlässliche Lösungen, systematisch nach Geschäftsvorfällen geordnet - Zahlreiche Buchungsbeispiele aus der betrieblichen Praxis - Kontierung nach DATEV-Kontenrahmen SKR03 und SKR04 sowie nach IKR und BGA 
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Steuerabzugsfähigkeit von Ausbildungsaufwendungen

Die Steuerabzugsfähigkeit von Ausbildungsaufwendungen von Ortmann,  Anke
Die Steuerabzugsfähigkeit von Ausbildungsaufwendungen beschäftigt Rechtsprechung und Steuerrechtswissenschaft seit Jahrzehnten. So hat der BFH im Jahr 2002 seine bisherige schematische Abgrenzung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten aufgegeben und seitdem auch Aufwendungen für eine Umschulung, für ein Erststudium und eine erstmalige Berufsausbildung zum Erwerbsaufwendungsabzug zugelassen. Daraufhin hat der Gesetzgeber die einkommensteuerliche Behandlung der Ausbildungsaufwendungen durch Gesetz vom 21. Juli 2004 neu geregelt und dabei das Abzugsverbot für Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wieder eingeführt. Diese Arbeit zeigt die historische Entwicklung auf und setzt sich ausführlich mit der fiskalisch motivierten Neuregelung auseinander. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass diese als verfassungswidrig einzustufen ist. Darüber hinaus entwickelt die Arbeit allgemeingültige Kriterien für den Erwerbsaufwendungsabzug von Bildungsaufwendungen anhand des Veranlassungsprinzips.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Ersatz „frustrierter Aufwendungen“ unter besonderer Berücksichtigung des § 284 BGB.

Der Ersatz „frustrierter Aufwendungen“ unter besonderer Berücksichtigung des § 284 BGB. von Unholtz,  Jörg Sebastian
Der Ersatz "frustrierter Aufwendungen" ist seit jeher Diskussionsthema in Wissenschaft und Rechtsprechung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts liegen erstmals ausdrückliche Wertungen vor: § 284 BGB. Diese wirkliche Neuerung der Schuldrechtsreform war schon in der Entstehungsphase höchst umstritten - auch einige Jahre nach Gültigkeit der Vorschrift sind dogmatische Konzeption und Anwendungsbereich nicht geklärt: Die Kausalitätsbeziehungen, die Zuordnung der Vorschrift zu positivem oder negativem Interesse und das Verhältnis zu § 253 BGB werden bislang widersprüchlich beantwortet. Es interessieren der verbleibende Anwendungsbereich der "Rentabiliätsvermutung" und das Zusammenspiel mit den Rechtsinstituten der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung. Zunächst befasst sich der Autor mit Grundsätzlichem und den Lösungsansätzen zur alten Rechtslage. "Kommerzialisierungs-" und "Frustrationslehre" werden dargestellt, der Schwerpunkt liegt auf der Abhandlung der besonderen Interessenlage im vertraglichen Bereich. Die Auseinandersetzung mit positivem und negativem Vertragsinteresse und der "Rentabilitätsvermutung" offenbart die konzeptionellen Schwachpunkte der Lösungsansätze. Im zweiten Teil entwickelt Sebastian Unholtz die Lösungsansätze fort. Entgegen den meisten Ansätzen wird § 284 BGB nicht als absolutes Novum verstanden. § 284 BGB wird als schadensersatzrechtliches Problem gesehen, nicht als neuartige Form eines Aufwendungsersatzes. Eine Zuordnung zum negativen Interesse verdeutlicht überdies die enge Verknüpfung mit § 325 BGB. Die konsequente Aufschlüsselung der Kausalitätsketten im Bereich der vertraglichen Haftung führt zu einer einheitlichen und abschließenden Anwendbarkeit des § 284 BGB. Dieser Vereinfachung steht die missliche aber hinnehmbare Begrenzung des negativen Interesses auf die vergebliche Aufwendung gegenüber. Der allseits befürchteten Gefahr einer Ausuferung der Haftung kann mit grundsätzlichen Überlegungen zu § 253 BGB und der Rechtsnatur der Vertrauenshaftung Rechnung getragen werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Einfluß der Ehegattenbesteuerung auf den Drittaufwand zwischen Ehegatten

Der Einfluß der Ehegattenbesteuerung auf den Drittaufwand zwischen Ehegatten von Franckenstein,  Katharina
Aufwendungen, die ein Ehegatte steuerlich geltend machen könnte, die aber nicht sein Vermögen, sondern das seines Ehegatten gemindert haben, bleiben bis zum heutigen Tage steuerlich unberücksichtigt. Dies erscheint ungerecht angesichts der häufig in Ehen praktizierten Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Der Abzug solcher Drittaufwendungen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes jedoch im heutigen System des Einkommensteuerrechts nicht möglich. Die Arbeit untersucht den bisher von der Rechtsprechung nahezu unberücksichtigt gelassenen Aspekt des Einflusses der Regeln der Zusammenveranlagung auf die Abziehbarkeit des Ehegatten-Drittaufwandes. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß zwischen zusammenveranlagten Ehegatten Drittaufwand, auch im heutigen System der Einkommensbesteuerung, abziehbar sein kann, ja sogar sein muß.
Aktualisiert: 2019-12-19
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