Betreuungsrecht

Betreuungsrecht von Bienwald,  Christa, Bienwald,  Werner, Harm,  Uwe, Sonnenfeld,  Susanne
In allen vier Teilen - Materielles Betreuungsrecht - Recht der Vergütung und des Aufwendungsersatzes… - Verfahrensrecht - Betreuungsbehördengesetz / Ausführungsgesetze der Länder durchgängig auf Stand Oktober 2015! Schwerpunkte der Neuauflage: - Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden vom 28.8.2013 (BGBl. I 3393) - Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.2.2013 (BGBl. I 266) mit ersten Entscheidungen - Aufnahme der betreuungsrechtlich relevanten Bestimmungen des Allg. Teil des FamFG (Gesetzestext) Weitere Themen und Inhalte der 6. Auflage: - Aktualisierung des Vergütungs- und Aufwendungsrechts - Neuregelung der Zusammenarbeit von Betreuungsgericht und Betreuungsbehörden - Einführung von Berichtskriterien der Betreuungsbehörden - Pflicht zur Anhörung der Betreuungsbehörde - Qualitätsanforderungen an Betreuungsbehördenmitarbeiter - Weitere Aufgaben der Betreuungsvereine - Rechtsprechung (BVerfG, BGH) zu Mängeln gerichtlicher Anhörungen.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Betreuungsrecht

Betreuungsrecht von Bienwald,  Christa, Bienwald,  Werner, Harm,  Uwe, Sonnenfeld,  Susanne
In allen vier Teilen - Materielles Betreuungsrecht - Recht der Vergütung und des Aufwendungsersatzes… - Verfahrensrecht - Betreuungsbehördengesetz / Ausführungsgesetze der Länder durchgängig auf Stand Oktober 2015! Schwerpunkte der Neuauflage: - Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden vom 28.8.2013 (BGBl. I 3393) - Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.2.2013 (BGBl. I 266) mit ersten Entscheidungen - Aufnahme der betreuungsrechtlich relevanten Bestimmungen des Allg. Teil des FamFG (Gesetzestext) Weitere Themen und Inhalte der 6. Auflage: - Aktualisierung des Vergütungs- und Aufwendungsrechts - Neuregelung der Zusammenarbeit von Betreuungsgericht und Betreuungsbehörden - Einführung von Berichtskriterien der Betreuungsbehörden - Pflicht zur Anhörung der Betreuungsbehörde - Qualitätsanforderungen an Betreuungsbehördenmitarbeiter - Weitere Aufgaben der Betreuungsvereine - Rechtsprechung (BVerfG, BGH) zu Mängeln gerichtlicher Anhörungen.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Betreuungsrecht

Betreuungsrecht von Bienwald,  Christa, Bienwald,  Werner, Harm,  Uwe, Sonnenfeld,  Susanne
In allen vier Teilen - Materielles Betreuungsrecht - Recht der Vergütung und des Aufwendungsersatzes… - Verfahrensrecht - Betreuungsbehördengesetz / Ausführungsgesetze der Länder durchgängig auf Stand Oktober 2015! Schwerpunkte der Neuauflage: - Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden vom 28.8.2013 (BGBl. I 3393) - Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.2.2013 (BGBl. I 266) mit ersten Entscheidungen - Aufnahme der betreuungsrechtlich relevanten Bestimmungen des Allg. Teil des FamFG (Gesetzestext) Weitere Themen und Inhalte der 6. Auflage: - Aktualisierung des Vergütungs- und Aufwendungsrechts - Neuregelung der Zusammenarbeit von Betreuungsgericht und Betreuungsbehörden - Einführung von Berichtskriterien der Betreuungsbehörden - Pflicht zur Anhörung der Betreuungsbehörde - Qualitätsanforderungen an Betreuungsbehördenmitarbeiter - Weitere Aufgaben der Betreuungsvereine - Rechtsprechung (BVerfG, BGH) zu Mängeln gerichtlicher Anhörungen.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Rechtliche Probleme gewerblicher Erbenermittlung

Rechtliche Probleme gewerblicher Erbenermittlung von Reitz,  Henning
Ausgangspunkt dieser Arbeit ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der gewerblich tätige Erbenermittler keinerlei Ansprüche gegen aufgefundene Erben geltend machen können, wenn es ihnen nicht gelingt, den Erben zum Abschluss einer Honorarvereinbarung zu bewegen. Im Gegensatz zu anderslautenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur verneint der BGH insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Entscheidung erscheint mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung, die dazu neigte, den Anwendungsbereich der §§ 677 ff BGB immer weiter auszudehnen, zumindest fragwürdig, so dass zu untersuchen ist, ob dem BGH insoweit zu folgen ist. Zudem befasst sich die Arbeit mit weiteren Problemen, die sich aus der Tätigkeit der Erbenermittler ergeben, wie z.B. mit möglichen Ansprüchen des Erbenermittlers auf «Finderlohn» analog § 971 BGB, mit dem Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis nach den Vorschriften des RBerG und mit möglichen Grundlagen für ein Einsichtsrecht der Erbenermittler in Personenstandsbücher.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Rechtliche Probleme gewerblicher Erbenermittlung

Rechtliche Probleme gewerblicher Erbenermittlung von Reitz,  Henning
Ausgangspunkt dieser Arbeit ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der gewerblich tätige Erbenermittler keinerlei Ansprüche gegen aufgefundene Erben geltend machen können, wenn es ihnen nicht gelingt, den Erben zum Abschluss einer Honorarvereinbarung zu bewegen. Im Gegensatz zu anderslautenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur verneint der BGH insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Entscheidung erscheint mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung, die dazu neigte, den Anwendungsbereich der §§ 677 ff BGB immer weiter auszudehnen, zumindest fragwürdig, so dass zu untersuchen ist, ob dem BGH insoweit zu folgen ist. Zudem befasst sich die Arbeit mit weiteren Problemen, die sich aus der Tätigkeit der Erbenermittler ergeben, wie z.B. mit möglichen Ansprüchen des Erbenermittlers auf «Finderlohn» analog § 971 BGB, mit dem Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis nach den Vorschriften des RBerG und mit möglichen Grundlagen für ein Einsichtsrecht der Erbenermittler in Personenstandsbücher.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Rechtliche Probleme gewerblicher Erbenermittlung

Rechtliche Probleme gewerblicher Erbenermittlung von Reitz,  Henning
Ausgangspunkt dieser Arbeit ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der gewerblich tätige Erbenermittler keinerlei Ansprüche gegen aufgefundene Erben geltend machen können, wenn es ihnen nicht gelingt, den Erben zum Abschluss einer Honorarvereinbarung zu bewegen. Im Gegensatz zu anderslautenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur verneint der BGH insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Entscheidung erscheint mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung, die dazu neigte, den Anwendungsbereich der §§ 677 ff BGB immer weiter auszudehnen, zumindest fragwürdig, so dass zu untersuchen ist, ob dem BGH insoweit zu folgen ist. Zudem befasst sich die Arbeit mit weiteren Problemen, die sich aus der Tätigkeit der Erbenermittler ergeben, wie z.B. mit möglichen Ansprüchen des Erbenermittlers auf «Finderlohn» analog § 971 BGB, mit dem Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis nach den Vorschriften des RBerG und mit möglichen Grundlagen für ein Einsichtsrecht der Erbenermittler in Personenstandsbücher.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Rücktrittsrechtlicher Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB.

Rücktrittsrechtlicher Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB. von Wagels,  Carsten
Der Rücktritt vom Vertrag verfolgt das Ziel, den vor dem Leistungsaustausch bestandenen Zustand nachzubilden. Einer rechtlichen Beurteilung zwischenzeitlich erfolgter Veränderungen bedarf nicht nur die Frage nach der Haftung für schädigende Einwirkungen. Vielmehr sind auch in Bezug auf Ersatzfähigkeit und Gefahrtragung für freiwillige Vermögenseinsätze des Rückgewährschuldners zahlreiche Probleme ungelöst. Anliegen der Arbeit ist es daher, die Vorschrift des § 347 Abs. 2 BGB in den Gesamtkontext der Regelungen über den Aufwendungsersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch zu stellen und auf ihre Sachrichtigkeit hin zu untersuchen. .
Aktualisiert: 2023-06-15
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§ 284 BGB – zur Vorgeschichte und Auslegung einer neuen Norm.

§ 284 BGB – zur Vorgeschichte und Auslegung einer neuen Norm. von Schneider,  Birgit
§ 284 BGB ist eine Neuschöpfung im Recht der Leistungsstörungen, das durch die Schuldrechtsreform tiefgreifende Veränderungen erfahren hat. Die Vorschrift gewährt dem Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen. Die genaue Betrachtung der alten Rechtslage lehrt, dass der Reformgesetzgeber gut daran tat, sich dieser schwierigen Problematik anzunehmen. Geschaffen hat er allerdings ein weit reichendes Gläubigerrecht, das bei unbedachter Handhabung über das legitime Ziel hinauszuschießen droht. Um eine ausgewogene Risikoverteilung zu gewährleisten, die auch den berechtigten Interessen des Schuldners gerecht wird, bedarf es eines Korrektivs: Der Aufwendungsersatzanspruch ist einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Unter diesen Voraussetzungen gewährt die neue Norm - um mit Bernhard Windscheid, einem der Väter des ursprünglichen BGB, zu sprechen - "dem Richter die Möglichkeit, die Anforderungen des Rechtsgefühls mit den Mitteln des Rechts selbst zu befriedigen. Dieses Princip enthält auch keine Gefährdung für den Rechtsverkehr; es ist gefährlich nur in der Hand der ungeschickten und leichtfertigen Richter, aber für den Richter dieser Art werden die Gesetze nicht geschrieben.".
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nachlasspflegschaft (E-Book)

Nachlasspflegschaft (E-Book) von Baumgärtner,  Matthias, Siebert,  Holger, Sonnenberg,  Marcel
Wer als Nachlasspfleger:in – und damit als gesetzliche Vertretung der unbekannten Erben – tätig ist, hat eine Fülle von Aufgaben zu bewältigen: Neben der Verwaltung und Sicherung des Nachlasses gehört dazu insbesondere die Ermittlung möglicher Erb:innen. Aber auch als Rechtspfleger:in an den Nachlassgerichten müssen Sie mit der Materie und den Verfahrensvorschriften bestens vertraut sein. Dieses bewährte Standardwerk beleuchtet detailliert und sachkundig sämtliche Facetten der Nachlasspflegschaft. Alle einschlägigen Verfahren und notwendigen Tätigkeiten im Rahmen einer Nachlasspflegschaft werden ausführlich und in ihrer praktischen Abwicklung dargestellt, z.B.: Ermittlungstätigkeiten, Genehmigungserfordernisse, Berichtspflichten, Vergütung. Berücksichtigt sind auch die für den Nachlasspfleger wichtigen angrenzenden Rechtsgebiete, z.B. das Erbscheinsverfahren, die Erbauseinandersetzung oder die Nachlassverwaltung. Herausgeber und Autoren – allesamt erfahrene Praktiker der Nachlasspflegschaft – zeigen auf, wie praktische Probleme effizient gelöst werden können. Eine Fülle von Mustern für Anträge, Verträge, Berichte und Verzeichnisse veranschaulichen die Materie zusätzlich. Für diese 7. Auflage wurde das Werk überarbeitet und auf den aktuellen Stand von Literatur, Rechtsprechung und Recht gebracht. Berücksichtigt sind insbesondere die Rechtsänderungen durch die Betreuungsrechtreform 2023. Neu aufgenommen wurden Erläuterungen zum digitalen Nachlass.
Aktualisiert: 2023-06-05
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Nachlasspflegschaft (E-Book)

Nachlasspflegschaft (E-Book) von Baumgärtner,  Matthias, Siebert,  Holger, Sonnenberg,  Marcel
Wer als Nachlasspfleger:in – und damit als gesetzliche Vertretung der unbekannten Erben – tätig ist, hat eine Fülle von Aufgaben zu bewältigen: Neben der Verwaltung und Sicherung des Nachlasses gehört dazu insbesondere die Ermittlung möglicher Erb:innen. Aber auch als Rechtspfleger:in an den Nachlassgerichten müssen Sie mit der Materie und den Verfahrensvorschriften bestens vertraut sein. Dieses bewährte Standardwerk beleuchtet detailliert und sachkundig sämtliche Facetten der Nachlasspflegschaft. Alle einschlägigen Verfahren und notwendigen Tätigkeiten im Rahmen einer Nachlasspflegschaft werden ausführlich und in ihrer praktischen Abwicklung dargestellt, z.B.: Ermittlungstätigkeiten, Genehmigungserfordernisse, Berichtspflichten, Vergütung. Berücksichtigt sind auch die für den Nachlasspfleger wichtigen angrenzenden Rechtsgebiete, z.B. das Erbscheinsverfahren, die Erbauseinandersetzung oder die Nachlassverwaltung. Herausgeber und Autoren – allesamt erfahrene Praktiker der Nachlasspflegschaft – zeigen auf, wie praktische Probleme effizient gelöst werden können. Eine Fülle von Mustern für Anträge, Verträge, Berichte und Verzeichnisse veranschaulichen die Materie zusätzlich. Für diese 7. Auflage wurde das Werk überarbeitet und auf den aktuellen Stand von Literatur, Rechtsprechung und Recht gebracht. Berücksichtigt sind insbesondere die Rechtsänderungen durch die Betreuungsrechtreform 2023. Neu aufgenommen wurden Erläuterungen zum digitalen Nachlass.
Aktualisiert: 2023-05-31
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§ 284 BGB – zur Vorgeschichte und Auslegung einer neuen Norm.

§ 284 BGB – zur Vorgeschichte und Auslegung einer neuen Norm. von Schneider,  Birgit
§ 284 BGB ist eine Neuschöpfung im Recht der Leistungsstörungen, das durch die Schuldrechtsreform tiefgreifende Veränderungen erfahren hat. Die Vorschrift gewährt dem Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen. Die genaue Betrachtung der alten Rechtslage lehrt, dass der Reformgesetzgeber gut daran tat, sich dieser schwierigen Problematik anzunehmen. Geschaffen hat er allerdings ein weit reichendes Gläubigerrecht, das bei unbedachter Handhabung über das legitime Ziel hinauszuschießen droht. Um eine ausgewogene Risikoverteilung zu gewährleisten, die auch den berechtigten Interessen des Schuldners gerecht wird, bedarf es eines Korrektivs: Der Aufwendungsersatzanspruch ist einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Unter diesen Voraussetzungen gewährt die neue Norm - um mit Bernhard Windscheid, einem der Väter des ursprünglichen BGB, zu sprechen - "dem Richter die Möglichkeit, die Anforderungen des Rechtsgefühls mit den Mitteln des Rechts selbst zu befriedigen. Dieses Princip enthält auch keine Gefährdung für den Rechtsverkehr; es ist gefährlich nur in der Hand der ungeschickten und leichtfertigen Richter, aber für den Richter dieser Art werden die Gesetze nicht geschrieben.".
Aktualisiert: 2023-05-20
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Rücktrittsrechtlicher Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB.

Rücktrittsrechtlicher Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB. von Wagels,  Carsten
Der Rücktritt vom Vertrag verfolgt das Ziel, den vor dem Leistungsaustausch bestandenen Zustand nachzubilden. Einer rechtlichen Beurteilung zwischenzeitlich erfolgter Veränderungen bedarf nicht nur die Frage nach der Haftung für schädigende Einwirkungen. Vielmehr sind auch in Bezug auf Ersatzfähigkeit und Gefahrtragung für freiwillige Vermögenseinsätze des Rückgewährschuldners zahlreiche Probleme ungelöst. Anliegen der Arbeit ist es daher, die Vorschrift des § 347 Abs. 2 BGB in den Gesamtkontext der Regelungen über den Aufwendungsersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch zu stellen und auf ihre Sachrichtigkeit hin zu untersuchen. .
Aktualisiert: 2023-05-20
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Rücktrittsrechtlicher Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB.

Rücktrittsrechtlicher Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB. von Wagels,  Carsten
Der Rücktritt vom Vertrag verfolgt das Ziel, den vor dem Leistungsaustausch bestandenen Zustand nachzubilden. Einer rechtlichen Beurteilung zwischenzeitlich erfolgter Veränderungen bedarf nicht nur die Frage nach der Haftung für schädigende Einwirkungen. Vielmehr sind auch in Bezug auf Ersatzfähigkeit und Gefahrtragung für freiwillige Vermögenseinsätze des Rückgewährschuldners zahlreiche Probleme ungelöst. Anliegen der Arbeit ist es daher, die Vorschrift des § 347 Abs. 2 BGB in den Gesamtkontext der Regelungen über den Aufwendungsersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch zu stellen und auf ihre Sachrichtigkeit hin zu untersuchen. .
Aktualisiert: 2023-05-15
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§ 284 BGB – zur Vorgeschichte und Auslegung einer neuen Norm.

§ 284 BGB – zur Vorgeschichte und Auslegung einer neuen Norm. von Schneider,  Birgit
§ 284 BGB ist eine Neuschöpfung im Recht der Leistungsstörungen, das durch die Schuldrechtsreform tiefgreifende Veränderungen erfahren hat. Die Vorschrift gewährt dem Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz frustrierter Aufwendungen. Die genaue Betrachtung der alten Rechtslage lehrt, dass der Reformgesetzgeber gut daran tat, sich dieser schwierigen Problematik anzunehmen. Geschaffen hat er allerdings ein weit reichendes Gläubigerrecht, das bei unbedachter Handhabung über das legitime Ziel hinauszuschießen droht. Um eine ausgewogene Risikoverteilung zu gewährleisten, die auch den berechtigten Interessen des Schuldners gerecht wird, bedarf es eines Korrektivs: Der Aufwendungsersatzanspruch ist einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Unter diesen Voraussetzungen gewährt die neue Norm - um mit Bernhard Windscheid, einem der Väter des ursprünglichen BGB, zu sprechen - "dem Richter die Möglichkeit, die Anforderungen des Rechtsgefühls mit den Mitteln des Rechts selbst zu befriedigen. Dieses Princip enthält auch keine Gefährdung für den Rechtsverkehr; es ist gefährlich nur in der Hand der ungeschickten und leichtfertigen Richter, aber für den Richter dieser Art werden die Gesetze nicht geschrieben.".
Aktualisiert: 2023-05-15
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