Tine Golombek untersucht, inwieweit das deutsche Strafrecht ausländischen Rechtsgütern Schutz gewährt. Insbesondere ist klärungsbedürftig, ob deutsche Straftatbestände, die keine Individualrechtsgüter schützen, sondern dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dienen, auch anwendbar sind, wenn durch das tatbestandsmäßige Verhalten nicht der deutsche Staat oder die inländische Gesellschaft betroffen ist, sondern ein fremder Staat oder ein nicht deutsches Kollektiv. In Wissenschaft und Praxis gibt es auf diese Frage noch keine befriedigende Antwort.
Die Autorin zieht die bisher unbestrittene These, die Frage nach dem Schutz ausländischer Rechtsgüter durch das deutsche Strafrecht werde nicht durch das Strafanwendungsrecht des StGB (§§ 3-7) beantwortet, sondern der "Schutzbereich" eines Tatbestandes sei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, in Zweifel. Mit einer an Wortlaut und Systematik der §§ 3-7 StGB ausgerichteten und durch teleologische Erwägungen gestützten Auslegung gelangt die Autorin dagegen zu dem Ergebnis, dass alle ausländischen Rechtsgüter vom deutschen Strafrecht mit seinen Tatbeständen erfasst werden, sofern das deutsche Strafrecht über § 3StGB (Inlandstat) oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB (Auslandstat eines Deutschen) anwendbar ist und der Gesetzgeber für den betreffenden Tatbestand keine Ausnahme statuiert hat. Die Autorin setzt sich mit möglichen Gegenargumenten zu ihrer These auseinander und untersucht in diesem Zusammenhang u. a. anhand ausgewählter Beispiele, welche Funktion ein "Auslandsbezug" in einem Straftatbestand haben kann und welcher Zusammenhang zwischen der Schutzbereichsfrage und der Problematik der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht besteht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Tine Golombek untersucht, inwieweit das deutsche Strafrecht ausländischen Rechtsgütern Schutz gewährt. Insbesondere ist klärungsbedürftig, ob deutsche Straftatbestände, die keine Individualrechtsgüter schützen, sondern dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dienen, auch anwendbar sind, wenn durch das tatbestandsmäßige Verhalten nicht der deutsche Staat oder die inländische Gesellschaft betroffen ist, sondern ein fremder Staat oder ein nicht deutsches Kollektiv. In Wissenschaft und Praxis gibt es auf diese Frage noch keine befriedigende Antwort.
Die Autorin zieht die bisher unbestrittene These, die Frage nach dem Schutz ausländischer Rechtsgüter durch das deutsche Strafrecht werde nicht durch das Strafanwendungsrecht des StGB (§§ 3-7) beantwortet, sondern der "Schutzbereich" eines Tatbestandes sei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, in Zweifel. Mit einer an Wortlaut und Systematik der §§ 3-7 StGB ausgerichteten und durch teleologische Erwägungen gestützten Auslegung gelangt die Autorin dagegen zu dem Ergebnis, dass alle ausländischen Rechtsgüter vom deutschen Strafrecht mit seinen Tatbeständen erfasst werden, sofern das deutsche Strafrecht über § 3StGB (Inlandstat) oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB (Auslandstat eines Deutschen) anwendbar ist und der Gesetzgeber für den betreffenden Tatbestand keine Ausnahme statuiert hat. Die Autorin setzt sich mit möglichen Gegenargumenten zu ihrer These auseinander und untersucht in diesem Zusammenhang u. a. anhand ausgewählter Beispiele, welche Funktion ein "Auslandsbezug" in einem Straftatbestand haben kann und welcher Zusammenhang zwischen der Schutzbereichsfrage und der Problematik der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht besteht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Tine Golombek untersucht, inwieweit das deutsche Strafrecht ausländischen Rechtsgütern Schutz gewährt. Insbesondere ist klärungsbedürftig, ob deutsche Straftatbestände, die keine Individualrechtsgüter schützen, sondern dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dienen, auch anwendbar sind, wenn durch das tatbestandsmäßige Verhalten nicht der deutsche Staat oder die inländische Gesellschaft betroffen ist, sondern ein fremder Staat oder ein nicht deutsches Kollektiv. In Wissenschaft und Praxis gibt es auf diese Frage noch keine befriedigende Antwort.
Die Autorin zieht die bisher unbestrittene These, die Frage nach dem Schutz ausländischer Rechtsgüter durch das deutsche Strafrecht werde nicht durch das Strafanwendungsrecht des StGB (§§ 3-7) beantwortet, sondern der "Schutzbereich" eines Tatbestandes sei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, in Zweifel. Mit einer an Wortlaut und Systematik der §§ 3-7 StGB ausgerichteten und durch teleologische Erwägungen gestützten Auslegung gelangt die Autorin dagegen zu dem Ergebnis, dass alle ausländischen Rechtsgüter vom deutschen Strafrecht mit seinen Tatbeständen erfasst werden, sofern das deutsche Strafrecht über § 3StGB (Inlandstat) oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB (Auslandstat eines Deutschen) anwendbar ist und der Gesetzgeber für den betreffenden Tatbestand keine Ausnahme statuiert hat. Die Autorin setzt sich mit möglichen Gegenargumenten zu ihrer These auseinander und untersucht in diesem Zusammenhang u. a. anhand ausgewählter Beispiele, welche Funktion ein "Auslandsbezug" in einem Straftatbestand haben kann und welcher Zusammenhang zwischen der Schutzbereichsfrage und der Problematik der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht besteht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Tine Golombek untersucht, inwieweit das deutsche Strafrecht ausländischen Rechtsgütern Schutz gewährt. Insbesondere ist klärungsbedürftig, ob deutsche Straftatbestände, die keine Individualrechtsgüter schützen, sondern dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dienen, auch anwendbar sind, wenn durch das tatbestandsmäßige Verhalten nicht der deutsche Staat oder die inländische Gesellschaft betroffen ist, sondern ein fremder Staat oder ein nicht deutsches Kollektiv. In Wissenschaft und Praxis gibt es auf diese Frage noch keine befriedigende Antwort.
Die Autorin zieht die bisher unbestrittene These, die Frage nach dem Schutz ausländischer Rechtsgüter durch das deutsche Strafrecht werde nicht durch das Strafanwendungsrecht des StGB (§§ 3-7) beantwortet, sondern der "Schutzbereich" eines Tatbestandes sei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, in Zweifel. Mit einer an Wortlaut und Systematik der §§ 3-7 StGB ausgerichteten und durch teleologische Erwägungen gestützten Auslegung gelangt die Autorin dagegen zu dem Ergebnis, dass alle ausländischen Rechtsgüter vom deutschen Strafrecht mit seinen Tatbeständen erfasst werden, sofern das deutsche Strafrecht über § 3StGB (Inlandstat) oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB (Auslandstat eines Deutschen) anwendbar ist und der Gesetzgeber für den betreffenden Tatbestand keine Ausnahme statuiert hat. Die Autorin setzt sich mit möglichen Gegenargumenten zu ihrer These auseinander und untersucht in diesem Zusammenhang u. a. anhand ausgewählter Beispiele, welche Funktion ein "Auslandsbezug" in einem Straftatbestand haben kann und welcher Zusammenhang zwischen der Schutzbereichsfrage und der Problematik der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht besteht.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Tine Golombek untersucht, inwieweit das deutsche Strafrecht ausländischen Rechtsgütern Schutz gewährt. Insbesondere ist klärungsbedürftig, ob deutsche Straftatbestände, die keine Individualrechtsgüter schützen, sondern dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dienen, auch anwendbar sind, wenn durch das tatbestandsmäßige Verhalten nicht der deutsche Staat oder die inländische Gesellschaft betroffen ist, sondern ein fremder Staat oder ein nicht deutsches Kollektiv. In Wissenschaft und Praxis gibt es auf diese Frage noch keine befriedigende Antwort.
Die Autorin zieht die bisher unbestrittene These, die Frage nach dem Schutz ausländischer Rechtsgüter durch das deutsche Strafrecht werde nicht durch das Strafanwendungsrecht des StGB (§§ 3-7) beantwortet, sondern der "Schutzbereich" eines Tatbestandes sei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, in Zweifel. Mit einer an Wortlaut und Systematik der §§ 3-7 StGB ausgerichteten und durch teleologische Erwägungen gestützten Auslegung gelangt die Autorin dagegen zu dem Ergebnis, dass alle ausländischen Rechtsgüter vom deutschen Strafrecht mit seinen Tatbeständen erfasst werden, sofern das deutsche Strafrecht über § 3StGB (Inlandstat) oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB (Auslandstat eines Deutschen) anwendbar ist und der Gesetzgeber für den betreffenden Tatbestand keine Ausnahme statuiert hat. Die Autorin setzt sich mit möglichen Gegenargumenten zu ihrer These auseinander und untersucht in diesem Zusammenhang u. a. anhand ausgewählter Beispiele, welche Funktion ein "Auslandsbezug" in einem Straftatbestand haben kann und welcher Zusammenhang zwischen der Schutzbereichsfrage und der Problematik der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht besteht.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Tine Golombek untersucht, inwieweit das deutsche Strafrecht ausländischen Rechtsgütern Schutz gewährt. Insbesondere ist klärungsbedürftig, ob deutsche Straftatbestände, die keine Individualrechtsgüter schützen, sondern dem Schutz kollektiver Rechtsgüter dienen, auch anwendbar sind, wenn durch das tatbestandsmäßige Verhalten nicht der deutsche Staat oder die inländische Gesellschaft betroffen ist, sondern ein fremder Staat oder ein nicht deutsches Kollektiv. In Wissenschaft und Praxis gibt es auf diese Frage noch keine befriedigende Antwort.
Die Autorin zieht die bisher unbestrittene These, die Frage nach dem Schutz ausländischer Rechtsgüter durch das deutsche Strafrecht werde nicht durch das Strafanwendungsrecht des StGB (§§ 3-7) beantwortet, sondern der "Schutzbereich" eines Tatbestandes sei jeweils durch Auslegung zu ermitteln, in Zweifel. Mit einer an Wortlaut und Systematik der §§ 3-7 StGB ausgerichteten und durch teleologische Erwägungen gestützten Auslegung gelangt die Autorin dagegen zu dem Ergebnis, dass alle ausländischen Rechtsgüter vom deutschen Strafrecht mit seinen Tatbeständen erfasst werden, sofern das deutsche Strafrecht über § 3StGB (Inlandstat) oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB (Auslandstat eines Deutschen) anwendbar ist und der Gesetzgeber für den betreffenden Tatbestand keine Ausnahme statuiert hat. Die Autorin setzt sich mit möglichen Gegenargumenten zu ihrer These auseinander und untersucht in diesem Zusammenhang u. a. anhand ausgewählter Beispiele, welche Funktion ein "Auslandsbezug" in einem Straftatbestand haben kann und welcher Zusammenhang zwischen der Schutzbereichsfrage und der Problematik der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht besteht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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