Weltweit sind rund 200 Millionen Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen. Inzwischen sind auch in Deutschland lebende Frauen und Mädchen von dem Eingriff bedroht. Der deutsche Gesetzgeber beschloss daher im Jahre 2013, das besondere Unrecht der im westlichen Kulturkreis bislang wenig bekannten Tat als expliziten Straftatbestand zu definieren.
Die vorliegende Arbeit beleuchtet den neu geschaffenen § 226 a StGB aus verschiedenen Blickwinkeln. Neben dem Versuch einer konkretisierenden Auslegung des verwendeten „Verstümmelungsbegriffes“ prüft die Verfasserin insbesondere potentielle Rechtfertigungsinstrumente v.a. in Bezug auf Einwilligungsmöglichkeiten der Betroffenen und die Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Auffallend ist hier vornehmlich der Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der fast zeitgleich geschaffenen Rechtfertigungsmöglichkeit der männlichen Beschneidung. Neben verfassungsrechtlichen ergeben sich auch völkerrechtliche Legitimationsfragen rund um die Verankerung des § 226 a StGB und dessen Vereinbarkeit mit dem Interventionsverbot, da für die Verstümmelung weiblicher Genitalien inzwischen eine recht umfassende Auslandsstrafbarkeit vorgesehen ist.
Mit Blick auf die Tatsache, dass auch zehn Jahre nach Inkrafttreten des Tatbestandes Taten nicht verstärkt zur Anzeige gebracht oder strafrechtlich verfolgt werden, muss außerdem kritisch hinterfragt werden, ob sich der strafrechtliche Mehrwert des Tatbestandes in reiner Symbolwirkung erschöpft oder dieser in der Lage ist, das mit dem Eingriff verbundene Dunkelfeld zu beleuchten, gar präventive Wirkung zu entfalten.
Auffallend ist überdies, dass der Tatbestand ausschließlich und scheinbar pauschal „Fremdes“ unter Strafe stellt, die nach hiesigem Schönheitsideal in der westlichen Mehrheitsgesellschaft praktizierten Eingriffe am kindlichen bzw. weiblichen Genital jedoch nicht ausreichend in den Blick nimmt oder gar ausdrücklich vom Tatbestand ausschließt. Dabei belegen die Straftatbestände der Zwangsheirat und Genitalverstümmelung das Erfordernis eines nötigen Maßes interkultureller Sensibilität im Sinne erforderlicher Objektivität bei Strafgesetzgebung und -anwendung. Menschenrechtsverachtende fremdländische Bräuche werden nicht toleriert. Zu verhindern ist jedoch, dass Vorurteile bestätigt, bestehende Grenzen verhärtet werden und sich Zuwandererinnen und Zuwanderer durch eigens für sie geschaffene Gesetze diskriminiert fühlen.
Aktualisiert: 2023-06-26
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Weltweit sind rund 200 Millionen Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen. Inzwischen sind auch in Deutschland lebende Frauen und Mädchen von dem Eingriff bedroht. Der deutsche Gesetzgeber beschloss daher im Jahre 2013, das besondere Unrecht der im westlichen Kulturkreis bislang wenig bekannten Tat als expliziten Straftatbestand zu definieren.
Die vorliegende Arbeit beleuchtet den neu geschaffenen § 226 a StGB aus verschiedenen Blickwinkeln. Neben dem Versuch einer konkretisierenden Auslegung des verwendeten „Verstümmelungsbegriffes“ prüft die Verfasserin insbesondere potentielle Rechtfertigungsinstrumente v.a. in Bezug auf Einwilligungsmöglichkeiten der Betroffenen und die Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Auffallend ist hier vornehmlich der Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der fast zeitgleich geschaffenen Rechtfertigungsmöglichkeit der männlichen Beschneidung. Neben verfassungsrechtlichen ergeben sich auch völkerrechtliche Legitimationsfragen rund um die Verankerung des § 226 a StGB und dessen Vereinbarkeit mit dem Interventionsverbot, da für die Verstümmelung weiblicher Genitalien inzwischen eine recht umfassende Auslandsstrafbarkeit vorgesehen ist.
Mit Blick auf die Tatsache, dass auch zehn Jahre nach Inkrafttreten des Tatbestandes Taten nicht verstärkt zur Anzeige gebracht oder strafrechtlich verfolgt werden, muss außerdem kritisch hinterfragt werden, ob sich der strafrechtliche Mehrwert des Tatbestandes in reiner Symbolwirkung erschöpft oder dieser in der Lage ist, das mit dem Eingriff verbundene Dunkelfeld zu beleuchten, gar präventive Wirkung zu entfalten.
Auffallend ist überdies, dass der Tatbestand ausschließlich und scheinbar pauschal „Fremdes“ unter Strafe stellt, die nach hiesigem Schönheitsideal in der westlichen Mehrheitsgesellschaft praktizierten Eingriffe am kindlichen bzw. weiblichen Genital jedoch nicht ausreichend in den Blick nimmt oder gar ausdrücklich vom Tatbestand ausschließt. Dabei belegen die Straftatbestände der Zwangsheirat und Genitalverstümmelung das Erfordernis eines nötigen Maßes interkultureller Sensibilität im Sinne erforderlicher Objektivität bei Strafgesetzgebung und -anwendung. Menschenrechtsverachtende fremdländische Bräuche werden nicht toleriert. Zu verhindern ist jedoch, dass Vorurteile bestätigt, bestehende Grenzen verhärtet werden und sich Zuwandererinnen und Zuwanderer durch eigens für sie geschaffene Gesetze diskriminiert fühlen.
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Weltweit sind rund 200 Millionen Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen. Inzwischen sind auch in Deutschland lebende Frauen und Mädchen von dem Eingriff bedroht. Der deutsche Gesetzgeber beschloss daher im Jahre 2013, das besondere Unrecht der im westlichen Kulturkreis bislang wenig bekannten Tat als expliziten Straftatbestand zu definieren.
Die vorliegende Arbeit beleuchtet den neu geschaffenen § 226 a StGB aus verschiedenen Blickwinkeln. Neben dem Versuch einer konkretisierenden Auslegung des verwendeten „Verstümmelungsbegriffes“ prüft die Verfasserin insbesondere potentielle Rechtfertigungsinstrumente v.a. in Bezug auf Einwilligungsmöglichkeiten der Betroffenen und die Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Auffallend ist hier vornehmlich der Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der fast zeitgleich geschaffenen Rechtfertigungsmöglichkeit der männlichen Beschneidung. Neben verfassungsrechtlichen ergeben sich auch völkerrechtliche Legitimationsfragen rund um die Verankerung des § 226 a StGB und dessen Vereinbarkeit mit dem Interventionsverbot, da für die Verstümmelung weiblicher Genitalien inzwischen eine recht umfassende Auslandsstrafbarkeit vorgesehen ist.
Mit Blick auf die Tatsache, dass auch zehn Jahre nach Inkrafttreten des Tatbestandes Taten nicht verstärkt zur Anzeige gebracht oder strafrechtlich verfolgt werden, muss außerdem kritisch hinterfragt werden, ob sich der strafrechtliche Mehrwert des Tatbestandes in reiner Symbolwirkung erschöpft oder dieser in der Lage ist, das mit dem Eingriff verbundene Dunkelfeld zu beleuchten, gar präventive Wirkung zu entfalten.
Auffallend ist überdies, dass der Tatbestand ausschließlich und scheinbar pauschal „Fremdes“ unter Strafe stellt, die nach hiesigem Schönheitsideal in der westlichen Mehrheitsgesellschaft praktizierten Eingriffe am kindlichen bzw. weiblichen Genital jedoch nicht ausreichend in den Blick nimmt oder gar ausdrücklich vom Tatbestand ausschließt. Dabei belegen die Straftatbestände der Zwangsheirat und Genitalverstümmelung das Erfordernis eines nötigen Maßes interkultureller Sensibilität im Sinne erforderlicher Objektivität bei Strafgesetzgebung und -anwendung. Menschenrechtsverachtende fremdländische Bräuche werden nicht toleriert. Zu verhindern ist jedoch, dass Vorurteile bestätigt, bestehende Grenzen verhärtet werden und sich Zuwandererinnen und Zuwanderer durch eigens für sie geschaffene Gesetze diskriminiert fühlen.
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Weltweit sind rund 200 Millionen Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen. Inzwischen sind auch in Deutschland lebende Frauen und Mädchen von dem Eingriff bedroht. Der deutsche Gesetzgeber beschloss daher im Jahre 2013, das besondere Unrecht der im westlichen Kulturkreis bislang wenig bekannten Tat als expliziten Straftatbestand zu definieren.
Die vorliegende Arbeit beleuchtet den neu geschaffenen § 226 a StGB aus verschiedenen Blickwinkeln. Neben dem Versuch einer konkretisierenden Auslegung des verwendeten „Verstümmelungsbegriffes“ prüft die Verfasserin insbesondere potentielle Rechtfertigungsinstrumente v.a. in Bezug auf Einwilligungsmöglichkeiten der Betroffenen und die Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Auffallend ist hier vornehmlich der Konflikt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit der fast zeitgleich geschaffenen Rechtfertigungsmöglichkeit der männlichen Beschneidung. Neben verfassungsrechtlichen ergeben sich auch völkerrechtliche Legitimationsfragen rund um die Verankerung des § 226 a StGB und dessen Vereinbarkeit mit dem Interventionsverbot, da für die Verstümmelung weiblicher Genitalien inzwischen eine recht umfassende Auslandsstrafbarkeit vorgesehen ist.
Mit Blick auf die Tatsache, dass auch zehn Jahre nach Inkrafttreten des Tatbestandes Taten nicht verstärkt zur Anzeige gebracht oder strafrechtlich verfolgt werden, muss außerdem kritisch hinterfragt werden, ob sich der strafrechtliche Mehrwert des Tatbestandes in reiner Symbolwirkung erschöpft oder dieser in der Lage ist, das mit dem Eingriff verbundene Dunkelfeld zu beleuchten, gar präventive Wirkung zu entfalten.
Auffallend ist überdies, dass der Tatbestand ausschließlich und scheinbar pauschal „Fremdes“ unter Strafe stellt, die nach hiesigem Schönheitsideal in der westlichen Mehrheitsgesellschaft praktizierten Eingriffe am kindlichen bzw. weiblichen Genital jedoch nicht ausreichend in den Blick nimmt oder gar ausdrücklich vom Tatbestand ausschließt. Dabei belegen die Straftatbestände der Zwangsheirat und Genitalverstümmelung das Erfordernis eines nötigen Maßes interkultureller Sensibilität im Sinne erforderlicher Objektivität bei Strafgesetzgebung und -anwendung. Menschenrechtsverachtende fremdländische Bräuche werden nicht toleriert. Zu verhindern ist jedoch, dass Vorurteile bestätigt, bestehende Grenzen verhärtet werden und sich Zuwandererinnen und Zuwanderer durch eigens für sie geschaffene Gesetze diskriminiert fühlen.
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