Behördliche Verwerfung von Bebauungsplänen.

Behördliche Verwerfung von Bebauungsplänen. von Herr,  Gunther F.
Ist die Verwaltung befugt, rechtsunwirksame Bebauungspläne zu verwerfen? Aufgrund der Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen ist diese Frage keinesfalls nur von akademischem Interesse, sondern ein in der Verwaltungspraxis alltägliches Problem. Im 1. Teil der Arbeit legt der Autor unter Berücksichtigung der Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften dar, dass rechtsunwirksame Bebauungspläne ipso iure nichtig sind. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, Bebauungspläne uneingeschränkt auf ihre Nichtigkeit hin zu prüfen. Im 2. Teil zeigt Gunther F. Herr, weder Gemeinderat noch Rechtsaufsichtsbehörde sind befugt, Bebauungspläne prinzipal, d. h. mit allgemeinverbindlicher Wirkung, zu verwerfen. Für eine solche Nichtigkeitsfeststellung lässt das gesetzliche Kompetenzgefüge keinen Raum. Die Vorschriften über das Planaufhebungsverfahren (§ 2 Abs. 4 BauGB) und über die gerichtliche Normenkontrolle (§ 47 VwGO) sind vielmehr abschließend. Im 3. Teil arbeitet der Verfasser heraus, dass die Rechtsordnung die Inzidentverwerfung, d. h. die Nichtanwendung eines Bebauungsplans in einem konkreten Verfahren (v. a. im Baugenehmigungsverfahren), verlangt. Kompetenzrechtlich stehen ihr weder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG noch § 47 VwGO entgegen. Materiell-rechtlich verbietet es Art. 14 Abs. 1 GG, die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch einen rechtsunwirksamen Bebauungsplan einzuschränken. Dagegen wird Art. 28 Abs. 2 GG nicht verletzt, soweit die Verwaltung rechtsunwirksame Bebauungspläne nicht anwendet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Behördliche Verwerfung von Bebauungsplänen.

Behördliche Verwerfung von Bebauungsplänen. von Herr,  Gunther F.
Ist die Verwaltung befugt, rechtsunwirksame Bebauungspläne zu verwerfen? Aufgrund der Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen ist diese Frage keinesfalls nur von akademischem Interesse, sondern ein in der Verwaltungspraxis alltägliches Problem. Im 1. Teil der Arbeit legt der Autor unter Berücksichtigung der Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften dar, dass rechtsunwirksame Bebauungspläne ipso iure nichtig sind. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, Bebauungspläne uneingeschränkt auf ihre Nichtigkeit hin zu prüfen. Im 2. Teil zeigt Gunther F. Herr, weder Gemeinderat noch Rechtsaufsichtsbehörde sind befugt, Bebauungspläne prinzipal, d. h. mit allgemeinverbindlicher Wirkung, zu verwerfen. Für eine solche Nichtigkeitsfeststellung lässt das gesetzliche Kompetenzgefüge keinen Raum. Die Vorschriften über das Planaufhebungsverfahren (§ 2 Abs. 4 BauGB) und über die gerichtliche Normenkontrolle (§ 47 VwGO) sind vielmehr abschließend. Im 3. Teil arbeitet der Verfasser heraus, dass die Rechtsordnung die Inzidentverwerfung, d. h. die Nichtanwendung eines Bebauungsplans in einem konkreten Verfahren (v. a. im Baugenehmigungsverfahren), verlangt. Kompetenzrechtlich stehen ihr weder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG noch § 47 VwGO entgegen. Materiell-rechtlich verbietet es Art. 14 Abs. 1 GG, die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch einen rechtsunwirksamen Bebauungsplan einzuschränken. Dagegen wird Art. 28 Abs. 2 GG nicht verletzt, soweit die Verwaltung rechtsunwirksame Bebauungspläne nicht anwendet.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Behördliche Verwerfung von Bebauungsplänen.

Behördliche Verwerfung von Bebauungsplänen. von Herr,  Gunther F.
Ist die Verwaltung befugt, rechtsunwirksame Bebauungspläne zu verwerfen? Aufgrund der Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen ist diese Frage keinesfalls nur von akademischem Interesse, sondern ein in der Verwaltungspraxis alltägliches Problem. Im 1. Teil der Arbeit legt der Autor unter Berücksichtigung der Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften dar, dass rechtsunwirksame Bebauungspläne ipso iure nichtig sind. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, Bebauungspläne uneingeschränkt auf ihre Nichtigkeit hin zu prüfen. Im 2. Teil zeigt Gunther F. Herr, weder Gemeinderat noch Rechtsaufsichtsbehörde sind befugt, Bebauungspläne prinzipal, d. h. mit allgemeinverbindlicher Wirkung, zu verwerfen. Für eine solche Nichtigkeitsfeststellung lässt das gesetzliche Kompetenzgefüge keinen Raum. Die Vorschriften über das Planaufhebungsverfahren (§ 2 Abs. 4 BauGB) und über die gerichtliche Normenkontrolle (§ 47 VwGO) sind vielmehr abschließend. Im 3. Teil arbeitet der Verfasser heraus, dass die Rechtsordnung die Inzidentverwerfung, d. h. die Nichtanwendung eines Bebauungsplans in einem konkreten Verfahren (v. a. im Baugenehmigungsverfahren), verlangt. Kompetenzrechtlich stehen ihr weder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG noch § 47 VwGO entgegen. Materiell-rechtlich verbietet es Art. 14 Abs. 1 GG, die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch einen rechtsunwirksamen Bebauungsplan einzuschränken. Dagegen wird Art. 28 Abs. 2 GG nicht verletzt, soweit die Verwaltung rechtsunwirksame Bebauungspläne nicht anwendet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ist die Verwaltung befugt, rechtsunwirksame Bebauungspläne zu verwerfen? Aufgrund der Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen ist diese Frage keinesfalls nur von akademischem Interesse, sondern ein in der Verwaltungspraxis alltägliches Problem. Im 1. Teil der Arbeit legt der Autor unter Berücksichtigung der Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften dar, dass rechtsunwirksame Bebauungspläne ipso iure nichtig sind. Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, Bebauungspläne uneingeschränkt auf ihre Nichtigkeit hin zu prüfen. Im 2. Teil zeigt Gunther F. Herr, weder Gemeinderat noch Rechtsaufsichtsbehörde sind befugt, Bebauungspläne prinzipal, d. h. mit allgemeinverbindlicher Wirkung, zu verwerfen. Für eine solche Nichtigkeitsfeststellung lässt das gesetzliche Kompetenzgefüge keinen Raum. Die Vorschriften über das Planaufhebungsverfahren (§ 2 Abs. 4 BauGB) und über die gerichtliche Normenkontrolle (§ 47 VwGO) sind vielmehr abschließend. Im 3. Teil arbeitet der Verfasser heraus, dass die Rechtsordnung die Inzidentverwerfung, d. h. die Nichtanwendung eines Bebauungsplans in einem konkreten Verfahren (v. a. im Baugenehmigungsverfahren), verlangt. Kompetenzrechtlich stehen ihr weder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG noch § 47 VwGO entgegen. Materiell-rechtlich verbietet es Art. 14 Abs. 1 GG, die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch einen rechtsunwirksamen Bebauungsplan einzuschränken. Dagegen wird Art. 28 Abs. 2 GG nicht verletzt, soweit die Verwaltung rechtsunwirksame Bebauungspläne nicht anwendet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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