Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel.
Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht.
Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel.
Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht.
Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel.
Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht.
Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel.
Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht.
Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die auf Basis der Eigentumsrechtsprechung des BVerfG gefertigte Untersuchung widmet sich der bis heute kontrovers diskutierten Frage, wie das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis zwischen verfassungsunmittelbarer Eigentumsgewährleistung (Art. 14 I 1 GG) und Inhalts- und Schrankenbestimmungskompetenz des Gesetzgebers (Art. 14 I 2 GG) zu lösen ist. Der Verfasser stellt dar, daß das BVerfG den Widerstreit nicht im Wege eines Vorrangs einer der Bestimmungen regelt, sondern durch ein Wechselspiel.
Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht.
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Regelungen zur Eigentumswohnung - ein Buch mit sieben Siegeln
In rund 70 Themenkreisen geht es in diesem Lexikon um die wichtigsten Begriffe aus dem Wohneigentumsrecht. Beschrieben werden die Konfliktsituationen und die Rechtslage aus der Sicht des Eigentümers. Die Beiträge zeigen, wie Wohnungsbesitzer handeln können, um ihre Interessen zu wahren, und dabei dennoch für ein harmonisches, faires Miteinander der Eigentümerschaft sorgen.
Welche Rechte hat der Eigentümer bei der Gestaltung seiner Wohnung?
Welche Aufgaben hat die Hausverwaltung und der Verwaltungsbeirat?
Welche Rolle spielt der Verwaltungsrat?
Wie werden die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan für das kommende Jahr geprüft?
Wie muss eine Abstimmung in der Eigentümerversammlung ablaufen?
Auf dem aktuellen Stand des reformierten Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
Aktualisiert: 2023-05-10
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Die Regelungen zur Eigentumswohnung - ein Buch mit sieben Siegeln
In rund 70 Themenkreisen geht es in diesem Lexikon um die wichtigsten Begriffe aus dem Wohneigentumsrecht. Beschrieben werden die Konfliktsituationen und die Rechtslage aus der Sicht des Eigentümers. Die Beiträge zeigen, wie Wohnungsbesitzer handeln können, um ihre Interessen zu wahren, und dabei dennoch für ein harmonisches, faires Miteinander der Eigentümerschaft sorgen.
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Auf dem aktuellen Stand des reformierten Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
Aktualisiert: 2023-02-14
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Band 25 der Reihe »Militärgeschichte der DDR« über Sicherheit und Militärpolitik in der DDR.
Aktualisiert: 2021-03-31
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Im 1. Teil der Arbeit untersucht der Verfasser den Konflikt anhand der Frage, wie das BVerfG die Schutzobjekte ermittelt, die unter die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG fallen. Er kommt zu einer zweistufigen Prüfungsfolge des BVerfG: Im ersten Schritt wird, ausgehend von Art. 14 I 2 GG, das Vorliegen einer einfachgesetzlichen Rechtsposition geprüft. Im zweiten Schritt unterzieht das BVerfG diese Position einer Qualifikationsprüfung unter Zuhilfenahme fünf eigentumsgrundrechtlicher Strukturmerkmale, die das Gericht im Wege teleologischer Verfassungsauslegung unmittelbar aus Art. 14 I 1 GG zieht.
Im 2. Teil der Arbeit wird das Spannungsverhältnis vom Blickwinkel der gesetzgeberischen Befugnis beleuchtet, gemäß Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. In Abgrenzung zu Art. 14 III GG legt Markus Appel dar, daß das BVerfG nach neuerer Rspr. den Enteignungsbegriff wohl auf die Fälle der klassischen Güterbeschaffung beschränkt. Anschließend stellt er an der Rspr. des BVerfG zwei verschiedene Arten von Regelungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG dar: zum einen sog. Ausgestaltungen, bei denen es aufgrund der Entstehungsschwäche der Bestandsgarantie niemals zu Eingriffen in bereits existente Eigentumsbestandsrechte kommen kann; zum anderen sog. Umgestaltungen, bei denen ein Eingriff in solche Rechte möglich ist. Schließlich untersucht er die Bindungen, denen der Gesetzgeber bei derartigen Regelungen unterliegt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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