Das Bürgerliche Gesetzbuch widmet dem Unternehmens- und Beteiligungskauf auch nach der Schuldrechtsreform keine besonderen Vorschriften. Häufig setzen die Parteien daher in detaillierten Verträgen ihr eigenes Recht. Die Parteien sind jedoch auf das Gesetz angewiesen, wenn vertragliche Regelungen zu teuer, nicht durchsetzbar oder unwirksam sind.°°Ein Jahrhundert Rechtsprechung zum alten BGB hat die Haftungspraxis beim Unternehmens- und Beteiligungskauf weit von den Vorstellungen der Gesetzesverfasser entfernt, die das Kaufrecht auch für ungeregelte Kaufgegenstände als geeignet ansahen und eine strenge Zusicherungshaftung durch eine kurze Verjährung abmilderten. Die Tradition des Partikularrechts trug zur Abkehr vom BGB ebenso bei wie die Erschütterungen des Privatrechts durch Inflation, Nationalsozialismus und Krieg.°°Der Autor begreift die Schuldrechtsreform als Chance zur Neubestimmung. Ein weiter Beschaffenheitsbegriff und eine dem Willen der Parteien folgende Haftung mit flexiblen Rechtsfolgen bei hinreichend langer Verjährung bilden ein System, das den Parteien als Grundlage, aber auch als Auffangregelung für maßgeschneiderte Verträge dienen kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Bürgerliche Gesetzbuch widmet dem Unternehmens- und Beteiligungskauf auch nach der Schuldrechtsreform keine besonderen Vorschriften. Häufig setzen die Parteien daher in detaillierten Verträgen ihr eigenes Recht. Die Parteien sind jedoch auf das Gesetz angewiesen, wenn vertragliche Regelungen zu teuer, nicht durchsetzbar oder unwirksam sind.°°Ein Jahrhundert Rechtsprechung zum alten BGB hat die Haftungspraxis beim Unternehmens- und Beteiligungskauf weit von den Vorstellungen der Gesetzesverfasser entfernt, die das Kaufrecht auch für ungeregelte Kaufgegenstände als geeignet ansahen und eine strenge Zusicherungshaftung durch eine kurze Verjährung abmilderten. Die Tradition des Partikularrechts trug zur Abkehr vom BGB ebenso bei wie die Erschütterungen des Privatrechts durch Inflation, Nationalsozialismus und Krieg.°°Der Autor begreift die Schuldrechtsreform als Chance zur Neubestimmung. Ein weiter Beschaffenheitsbegriff und eine dem Willen der Parteien folgende Haftung mit flexiblen Rechtsfolgen bei hinreichend langer Verjährung bilden ein System, das den Parteien als Grundlage, aber auch als Auffangregelung für maßgeschneiderte Verträge dienen kann.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Das Bürgerliche Gesetzbuch widmet dem Unternehmens- und Beteiligungskauf auch nach der Schuldrechtsreform keine besonderen Vorschriften. Häufig setzen die Parteien daher in detaillierten Verträgen ihr eigenes Recht. Die Parteien sind jedoch auf das Gesetz angewiesen, wenn vertragliche Regelungen zu teuer, nicht durchsetzbar oder unwirksam sind.°°Ein Jahrhundert Rechtsprechung zum alten BGB hat die Haftungspraxis beim Unternehmens- und Beteiligungskauf weit von den Vorstellungen der Gesetzesverfasser entfernt, die das Kaufrecht auch für ungeregelte Kaufgegenstände als geeignet ansahen und eine strenge Zusicherungshaftung durch eine kurze Verjährung abmilderten. Die Tradition des Partikularrechts trug zur Abkehr vom BGB ebenso bei wie die Erschütterungen des Privatrechts durch Inflation, Nationalsozialismus und Krieg.°°Der Autor begreift die Schuldrechtsreform als Chance zur Neubestimmung. Ein weiter Beschaffenheitsbegriff und eine dem Willen der Parteien folgende Haftung mit flexiblen Rechtsfolgen bei hinreichend langer Verjährung bilden ein System, das den Parteien als Grundlage, aber auch als Auffangregelung für maßgeschneiderte Verträge dienen kann.
Aktualisiert: 2023-03-21
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Als eine Sonderform des Beteiligungskaufes ist für die Begriffsbestimmung des Mantelkaufes der Rückgriff auf die besondere wirtschaftliche Situation der Mantelgesellschaft erforderlich. Die Untersuchung zeigt, daß hierbei auf die Merkmale der Unternehmenslosigkeit und der Vermögenslosigkeit abzustellen ist. Andererseits ist für die Beendigung einer Kapitalgesellschaft deren Löschung im Handelsregister und deren Vermögenslosigkeit erforderlich, so daß Mantelkäufe erst durch die Löschung der Gesellschaft registerrechtlich begrenzt werden können. In Ablehnung des von Stimmen in der Literatur vertretenen Analogiekonzeptes zeigt die Arbeit praxisorientierte Lösungswege zur Sicherung von Ansprüchen der Gläubiger einer Mantelgesellschaft auf, insbesondere auch im Hinblick auf 826 BGB.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die umfassende Schuldrechtsreform, die zum 1.1.2002 in Kraft trat, hat das Recht des Unternehmens- und Beteiligungskaufs mit einer Vielzahl neuer Rechtsfragen und praktischer Schwierigkeiten konfrontiert. Sie hat sowohl Praktiker als auch Wissenschafter zu einer vehement geführten Diskussion über die Verkäuferhaftung beim Unternehmenskauf animiert. Tatsächlich hat die Schuldrechtsreform im M&A-Bereich einerseits dogmatische Verwerfungen und Fragwürdigkeiten hervorgerufen, andererseits für einen beschränkten Zuwachs an Rechtssicherheit geführt. Dabei stand insbesondere die Frage im Vordergrund, "ob und in welcher Weise sich die Reform des Kaufrechts auf die Mängelgewährleistung des Unternehmensverkäufers und die Abgrenzung der kaufrechtlichen Mängelhaftung des Unternehmensverkäufers zur allgemeinen Informationshaftung auswirkt" (Reiner). Der Verfasser untersucht, ob und inwieweit sich die gesetzliche Lösung der Rechtsprobleme beim Unternehmens- und Anteilskauf durch die Schuldrechtsreform geändert hat und welche neuen Fragestellungen das reformierte Recht aufwirft. Methodisch kann einer solchen Aufgabenstellung sinnvoll nur anhand eines Vergleichs der alten mit der neuen Rechtslage begegnet werden. Soweit bekannte Probleme des Unternehmens- und Anteilskaufs durch die Schuldrechtsreform nicht gelöst worden sind, werden alte Fragen im Lichte des reformierten Schuldrechts neu gestellt, die bisherigen Antworten werden auf ihre aktuelle Tragfähigkeit und Überzeugungskraft hin überprüft und gegebenenfalls an die veränderte Rechtslage angepasst. Darüber hinaus werden durch die Schuldrechtsreform neu entstandene Konfliktfelder beschrieben und eine mögliche Lösung erarbeitet.
Aktualisiert: 2019-12-20
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