Arbeitskreis Abstammungsrecht – Abschlussbericht (E-Book)

Arbeitskreis Abstammungsrecht – Abschlussbericht (E-Book)
Moderne Familienkonstellationen stellen uns vor neue Herausforderungen – gerade auch im Abstammungsrecht. Ist die Abstammung eher an die biologische oder an die soziale Vaterschaft anzuknüpfen? Muss man das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft bei Samenspenden gesetzlich regeln? Sollte es spezifische abstammungsrechtliche Regelungen für eine gleichgeschlechtliche Elternschaft geben? Das Abstammungsrecht, das die Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern regelt, ist für viele Rechtsfragen von enormer Bedeutung. An die Abstammung knüpfen u.a. das Sorge- und Umgangsrecht, das gesetzliche Erbrecht, das Namensrecht sowie das Staatsangehörigkeitsrecht an. Der interdisziplinär besetzte Arbeitskreis „Abstammungsrecht“ aus elf Sachverständigen der Bereiche Familienrecht, Verfassungsrecht, Ethik und Medizin bzw. Psychologie ging zwei Jahre insbesondere der Frage nach, ob die derzeitige gesetzliche Regelung nach verschiedenen gesetzgeberischen Einzelmaßnahmen der letzten Jahre noch stimmig ist. Der nun vorliegende Abschlussbericht präsentiert die Ergebnisse der Arbeitsgruppe und gibt Empfehlungen zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Aktualisiert: 2023-04-19
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Die rechtliche Stellung des biologischen Vaters im Lichte der Zuordnungsregeln

Die rechtliche Stellung des biologischen Vaters im Lichte der Zuordnungsregeln von Wróblewska,  Karolina
Die Vater-Kind-Zuordnung erfolgt sowohl im deutschen als auch im polnischen Recht nach den gesetzlich vorgeschriebenen Tatbeständen, die ein Risiko der Vaterschaftsaufspaltung mit sich bringen. Kommt es zu einer Vaterschaftsaufspaltung, stellt sich in den beiden Ländern die Frage nach der rechtlichen Stellung des biologischen Vaters. Soweit der rechtliche Vater grundsätzlich alle elterlichen Rechte und Pflichten genießt, wird der biologische Vater in den Hintergrund gedrängt. Im deutschen Recht wurden ihm zwar in den letzten Jahren einige Rechte eingeräumt - jedoch im beschränkten Umfang. Im Lichte des polnischen Rechts bleibt der biologische Vater nach wie vor ein „juristischer Niemand“. Da die rechtliche Position des biologischen Vaters durch die abstammungsrechtlichen Regelungen determiniert ist, konzentriert sich die Abhandlung in erster Linie auf die geltenden Zuordnungsregeln und deren Aktualität. Die Autorin analysiert, wie durch die flexiblere Ausgestaltung der pater-est-Regel und der Vaterschaftsanerkennung die Position des biologischen Vaters verstärkt werden könnte. Ferner geht sie der Frage nach, inwiefern der biologische Vater in die rechtliche Familie eingreifen kann. Wie ist sein Anfechtungsrecht zu gestalten und mit welchen Kriterien zu beschränken? Sollte dem biologischen Vater zudem ein statusunabhängiger Klärungsanspruch zustehen? Und nicht zuletzt wird überprüft, ob die abstammungsrechtlichen Regelungen in Deutschland und Polen mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Normen im Einklang stehen. Gesondert ist dabei die Problematik der Vaterschaftsaufspaltung aus der Perspektive der heterologen Insemination zu behandeln. Der Arbeit liegt der Gedanke zugrunde, dass der Samenspender wegen seiner auf den Zeugungsvorgang beschränkten Rolle keine Vaterrechte genießen kann. Vor diesem Hintergrund wird das polnische Gesetz über die Behandlung der Unfruchtbarkeit und das deutsche Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen mitberücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Ansprüche des Scheinvaters nach erfolgreichem Regress des Sozialleistungsträgers

Ansprüche des Scheinvaters nach erfolgreichem Regress des Sozialleistungsträgers von Schrader,  Christian
Verweigert der Vater die Deckung des Unterhaltsbedarfs seines Kindes, wird die Bedarfslücke durch den Sozialleistungsträger gefüllt; der Sozialleistungsträger leistet an das Kind Sozialleistungen und deckt damit den Bedarf des Kindes. Mit der Sozialleistung an das Kind geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf den Sozialleistungsträger über. Wird nach der Zahlung der Unterhaltsrente an den Sozialleistungsträger die Diskrepanz zwischen rechtlicher und biologischer Vaterschaft zum Kind erkannt, kann zunächst die Vaterschaft rechtswirksam angefochten werden. Mit rechtskräftiger Anfechtung der Vaterschaft zum Kind entfallen rückwirkend die Statuszuordnung sowie die Unterhaltsverpflichtung des zeitweilig zugeordneten Vaters zum Kind; der zeitweilig dem Kind zugeordnete Vater wird zum Scheinvater. Die vorliegende Arbeit untersucht die Frage, welche Ansprüche der Scheinvater nach seiner erfolgreichen Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger gegen wen durchsetzen kann. Als Anspruchsgegner kommen das Kind, der leibliche Vater, die Mutter und der Sozialleistungsträger in Betracht. Bevor die einzelnen Anspruchsgrundlagen untersucht werden, wird ein Überblick der „Verhältnisse der Beteiligten zueinander“ gegeben. Danach werden die einzelnen Anspruchsgrundlagen, nach den jeweiligen Anspruchsgegnern gegliedert, untersucht. Zunächst ist zu fragen, welche Ansprüche der Scheinvater gegenüber dem Kind hat, dem er selbst keinen Unterhalt geleistet hat, wofür er aber vom Sozialleistungsträger zu Unrecht regressiert wurde. Danach werden die Ansprüche des Scheinvaters gegen den Vater untersucht. In Betracht kommen Ansprüche aus § 1607 III BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus § 426 I BGB und deliktische Ansprüche. Im Mittelpunkt der Untersuchung, ob der Scheinvater erfolgreich gegen die Mutter vorgehen kann, steht die Frage, ob die Mutter durch das Verschweigen der Beziehung zu einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB begangen hat. Schließlich ist zu untersuchen, ob der Scheinvater einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch oder einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Sozialleistungsträger hat und ob der Sozialleistungsträger für sich die Einrede der Entreicherung oder der Treuwidrigkeit in Anspruch nehmen kann.
Aktualisiert: 2021-12-03
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