Bekanntlich hat das Land Brandenburg als einziges deutsches Bundesland den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen durch sein Schulgesetz vom 12.4.1996 abgeschafft und durch einen bekenntnislosen staatlichen Pflichtunterricht in »Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde« (LER) für alle Schüler ersetzt, der von Lehrern ohne religiöse Bindung zu erteilen ist. Religion als Unterrichtsgegenstand gemäß dem Bekenntnis der Schüler und Eltern wird danach aus dem staatlichen Unterrichtsprogramm eliminiert. Die traditionelle Kooperation des Staates mit den Kirchen im Bereich der religiösen Erziehung wird so durch eine strikte Trennung abgelöst.
Diese Regelung hat ihre Vorläufer im Recht der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR. Sie wirft zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen auf, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warten. Auf welche Weise hat der Staat seinen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG in religiös qualifizierten Bereichen zu erfüllen? Zu welchen Konsequenzen führt der innere Zusammenhang der Religionsfreiheit und des Religionsunterrichts? Wie weit ist die Kulturkompetenz der Länder durch die Bundesverfassung beschränkt? Ist die »Bremer Klausel« des Art. 141 GG i. J. 1949 nur für einige westliche Bundesländer erlassen worden? Oder kann sich auch ein östliches Bundesland auf sie berufen? Auch wenn es damit die Ergebnisse der religionsfeindlichen Politik in der DDR zu perpetuieren sucht? Wird der Schutzbereich des Art 4 GG durch LER berührt? Enthält LER als Pflichtunterricht einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit der Schüler und der Kirchen? In welchen Formen und Grenzen kann ein Eingriff verfassungsrechtlich zulässig sein? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befreiung von LER geboten? Wie sind Grundrechtskonflikte aus Art. 4 GG im Rahmen der Schule zu lösen? Welche Bedeutung kommt den Prinzipien der Trennung, Neutralität, Säkularität, des Pluralismus zu? Lassen sich LER und ein Religionsunterricht nach Art. 7
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bekanntlich hat das Land Brandenburg als einziges deutsches Bundesland den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen durch sein Schulgesetz vom 12.4.1996 abgeschafft und durch einen bekenntnislosen staatlichen Pflichtunterricht in »Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde« (LER) für alle Schüler ersetzt, der von Lehrern ohne religiöse Bindung zu erteilen ist. Religion als Unterrichtsgegenstand gemäß dem Bekenntnis der Schüler und Eltern wird danach aus dem staatlichen Unterrichtsprogramm eliminiert. Die traditionelle Kooperation des Staates mit den Kirchen im Bereich der religiösen Erziehung wird so durch eine strikte Trennung abgelöst.
Diese Regelung hat ihre Vorläufer im Recht der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR. Sie wirft zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen auf, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warten. Auf welche Weise hat der Staat seinen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG in religiös qualifizierten Bereichen zu erfüllen? Zu welchen Konsequenzen führt der innere Zusammenhang der Religionsfreiheit und des Religionsunterrichts? Wie weit ist die Kulturkompetenz der Länder durch die Bundesverfassung beschränkt? Ist die »Bremer Klausel« des Art. 141 GG i. J. 1949 nur für einige westliche Bundesländer erlassen worden? Oder kann sich auch ein östliches Bundesland auf sie berufen? Auch wenn es damit die Ergebnisse der religionsfeindlichen Politik in der DDR zu perpetuieren sucht? Wird der Schutzbereich des Art 4 GG durch LER berührt? Enthält LER als Pflichtunterricht einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit der Schüler und der Kirchen? In welchen Formen und Grenzen kann ein Eingriff verfassungsrechtlich zulässig sein? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befreiung von LER geboten? Wie sind Grundrechtskonflikte aus Art. 4 GG im Rahmen der Schule zu lösen? Welche Bedeutung kommt den Prinzipien der Trennung, Neutralität, Säkularität, des Pluralismus zu? Lassen sich LER und ein Religionsunterricht nach Art. 7
Aktualisiert: 2023-05-20
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Bekanntlich hat das Land Brandenburg als einziges deutsches Bundesland den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen durch sein Schulgesetz vom 12.4.1996 abgeschafft und durch einen bekenntnislosen staatlichen Pflichtunterricht in »Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde« (LER) für alle Schüler ersetzt, der von Lehrern ohne religiöse Bindung zu erteilen ist. Religion als Unterrichtsgegenstand gemäß dem Bekenntnis der Schüler und Eltern wird danach aus dem staatlichen Unterrichtsprogramm eliminiert. Die traditionelle Kooperation des Staates mit den Kirchen im Bereich der religiösen Erziehung wird so durch eine strikte Trennung abgelöst.
Diese Regelung hat ihre Vorläufer im Recht der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR. Sie wirft zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen auf, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warten. Auf welche Weise hat der Staat seinen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG in religiös qualifizierten Bereichen zu erfüllen? Zu welchen Konsequenzen führt der innere Zusammenhang der Religionsfreiheit und des Religionsunterrichts? Wie weit ist die Kulturkompetenz der Länder durch die Bundesverfassung beschränkt? Ist die »Bremer Klausel« des Art. 141 GG i. J. 1949 nur für einige westliche Bundesländer erlassen worden? Oder kann sich auch ein östliches Bundesland auf sie berufen? Auch wenn es damit die Ergebnisse der religionsfeindlichen Politik in der DDR zu perpetuieren sucht? Wird der Schutzbereich des Art 4 GG durch LER berührt? Enthält LER als Pflichtunterricht einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit der Schüler und der Kirchen? In welchen Formen und Grenzen kann ein Eingriff verfassungsrechtlich zulässig sein? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befreiung von LER geboten? Wie sind Grundrechtskonflikte aus Art. 4 GG im Rahmen der Schule zu lösen? Welche Bedeutung kommt den Prinzipien der Trennung, Neutralität, Säkularität, des Pluralismus zu? Lassen sich LER und ein Religionsunterricht nach Art. 7
Aktualisiert: 2023-05-15
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Bekanntlich hat das Land Brandenburg als einziges deutsches Bundesland den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen durch sein Schulgesetz vom 12.4.1996 abgeschafft und durch einen bekenntnislosen staatlichen Pflichtunterricht in »Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde« (LER) für alle Schüler ersetzt, der von Lehrern ohne religiöse Bindung zu erteilen ist. Religion als Unterrichtsgegenstand gemäß dem Bekenntnis der Schüler und Eltern wird danach aus dem staatlichen Unterrichtsprogramm eliminiert. Die traditionelle Kooperation des Staates mit den Kirchen im Bereich der religiösen Erziehung wird so durch eine strikte Trennung abgelöst.
Diese Regelung hat ihre Vorläufer im Recht der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR. Sie wirft zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen auf, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warten. Auf welche Weise hat der Staat seinen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG in religiös qualifizierten Bereichen zu erfüllen? Zu welchen Konsequenzen führt der innere Zusammenhang der Religionsfreiheit und des Religionsunterrichts? Wie weit ist die Kulturkompetenz der Länder durch die Bundesverfassung beschränkt? Ist die »Bremer Klausel« des Art. 141 GG i. J. 1949 nur für einige westliche Bundesländer erlassen worden? Oder kann sich auch ein östliches Bundesland auf sie berufen? Auch wenn es damit die Ergebnisse der religionsfeindlichen Politik in der DDR zu perpetuieren sucht? Wird der Schutzbereich des Art 4 GG durch LER berührt? Enthält LER als Pflichtunterricht einen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit der Schüler und der Kirchen? In welchen Formen und Grenzen kann ein Eingriff verfassungsrechtlich zulässig sein? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Befreiung von LER geboten? Wie sind Grundrechtskonflikte aus Art. 4 GG im Rahmen der Schule zu lösen? Welche Bedeutung kommt den Prinzipien der Trennung, Neutralität, Säkularität, des Pluralismus zu? Lassen sich LER und ein Religionsunterricht nach Art. 7
Aktualisiert: 2023-04-15
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