Die Autorin behandelt die in der Romanistik seit ca. zwei Jahrhunderten kontrovers diskutierte Frage, ob der Kondiktionenklage (condictio) - welche eine breite Anwendung im römischen Recht hatte und über weitere Entwicklungen zum heutigen Bereicherungsrecht führte - ein einheitlicher, dogmatischer Gedanke zugrunde lag.
Hierzu wird die historische Entwicklung der Klage dargestellt, unter besonderer Beachtung der Mindermeinung, welche in der actio certae creditae pecuniae eine von der condictio verschiedene Klage annahm. Im Ergebnis kann jedoch festgestellt werden, daß es sich jedenfalls in klassischer Zeit um eine einheitliche Klage handelte.
Danach werden die Quellen auf ihre Aussagekraft hinsichtlich eines einheitlichen Prinzips geprüft und mit den verschiedenen Auffassungen dazu in Zusammenhang gebracht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die zusammen überwiegend vertretenen Meinungen gerichtet, die Grundlage der condictio sei die Grundlosigkeit des Habens (Fehlen einer causa retinendi) bzw. die Billigkeit (aequitas) gewesen. Es erweist sich, daß alle Erklärungsversuche entweder einzelne Anwendungen der condictio nicht umfassen oder einen sehr geringen Aussagewert haben.
Eine genauere Behandlung erfährt außerdem die in der Literatur meist als Anomalie bezeichnete Anwendung der Klage auf den Diebstahlsfall, die condictio ex causa furtiva. Indem die Folgen der lange anhaltenden Interpolationsvermutungen gegen die condictio incerti und insbesondere die condictio possessionis in diesem Zusammenhang dargestellt werden, kann die »Normalität« der condictio ex causa furtiva dargelegt werden.
Wenn alle Anwendungen der condictio auf Darlehen, Stipulation, Litteralvertrag sowie die sog. Bereicherungsfälle, die condictio ex causa furtiva eingeschlossen, berücksichtigt werden, so erweisen sich die vertretenen Theorien als unzureichende Erklärungen. Eine wirkliche Erklärung des Anwendungsbereiches der condictio kann nur ihre historische Entwicklung liefern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin behandelt die in der Romanistik seit ca. zwei Jahrhunderten kontrovers diskutierte Frage, ob der Kondiktionenklage (condictio) - welche eine breite Anwendung im römischen Recht hatte und über weitere Entwicklungen zum heutigen Bereicherungsrecht führte - ein einheitlicher, dogmatischer Gedanke zugrunde lag.
Hierzu wird die historische Entwicklung der Klage dargestellt, unter besonderer Beachtung der Mindermeinung, welche in der actio certae creditae pecuniae eine von der condictio verschiedene Klage annahm. Im Ergebnis kann jedoch festgestellt werden, daß es sich jedenfalls in klassischer Zeit um eine einheitliche Klage handelte.
Danach werden die Quellen auf ihre Aussagekraft hinsichtlich eines einheitlichen Prinzips geprüft und mit den verschiedenen Auffassungen dazu in Zusammenhang gebracht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die zusammen überwiegend vertretenen Meinungen gerichtet, die Grundlage der condictio sei die Grundlosigkeit des Habens (Fehlen einer causa retinendi) bzw. die Billigkeit (aequitas) gewesen. Es erweist sich, daß alle Erklärungsversuche entweder einzelne Anwendungen der condictio nicht umfassen oder einen sehr geringen Aussagewert haben.
Eine genauere Behandlung erfährt außerdem die in der Literatur meist als Anomalie bezeichnete Anwendung der Klage auf den Diebstahlsfall, die condictio ex causa furtiva. Indem die Folgen der lange anhaltenden Interpolationsvermutungen gegen die condictio incerti und insbesondere die condictio possessionis in diesem Zusammenhang dargestellt werden, kann die »Normalität« der condictio ex causa furtiva dargelegt werden.
Wenn alle Anwendungen der condictio auf Darlehen, Stipulation, Litteralvertrag sowie die sog. Bereicherungsfälle, die condictio ex causa furtiva eingeschlossen, berücksichtigt werden, so erweisen sich die vertretenen Theorien als unzureichende Erklärungen. Eine wirkliche Erklärung des Anwendungsbereiches der condictio kann nur ihre historische Entwicklung liefern.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Autorin behandelt die in der Romanistik seit ca. zwei Jahrhunderten kontrovers diskutierte Frage, ob der Kondiktionenklage (condictio) - welche eine breite Anwendung im römischen Recht hatte und über weitere Entwicklungen zum heutigen Bereicherungsrecht führte - ein einheitlicher, dogmatischer Gedanke zugrunde lag.
Hierzu wird die historische Entwicklung der Klage dargestellt, unter besonderer Beachtung der Mindermeinung, welche in der actio certae creditae pecuniae eine von der condictio verschiedene Klage annahm. Im Ergebnis kann jedoch festgestellt werden, daß es sich jedenfalls in klassischer Zeit um eine einheitliche Klage handelte.
Danach werden die Quellen auf ihre Aussagekraft hinsichtlich eines einheitlichen Prinzips geprüft und mit den verschiedenen Auffassungen dazu in Zusammenhang gebracht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die zusammen überwiegend vertretenen Meinungen gerichtet, die Grundlage der condictio sei die Grundlosigkeit des Habens (Fehlen einer causa retinendi) bzw. die Billigkeit (aequitas) gewesen. Es erweist sich, daß alle Erklärungsversuche entweder einzelne Anwendungen der condictio nicht umfassen oder einen sehr geringen Aussagewert haben.
Eine genauere Behandlung erfährt außerdem die in der Literatur meist als Anomalie bezeichnete Anwendung der Klage auf den Diebstahlsfall, die condictio ex causa furtiva. Indem die Folgen der lange anhaltenden Interpolationsvermutungen gegen die condictio incerti und insbesondere die condictio possessionis in diesem Zusammenhang dargestellt werden, kann die »Normalität« der condictio ex causa furtiva dargelegt werden.
Wenn alle Anwendungen der condictio auf Darlehen, Stipulation, Litteralvertrag sowie die sog. Bereicherungsfälle, die condictio ex causa furtiva eingeschlossen, berücksichtigt werden, so erweisen sich die vertretenen Theorien als unzureichende Erklärungen. Eine wirkliche Erklärung des Anwendungsbereiches der condictio kann nur ihre historische Entwicklung liefern.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin behandelt die in der Romanistik seit ca. zwei Jahrhunderten kontrovers diskutierte Frage, ob der Kondiktionenklage (condictio) - welche eine breite Anwendung im römischen Recht hatte und über weitere Entwicklungen zum heutigen Bereicherungsrecht führte - ein einheitlicher, dogmatischer Gedanke zugrunde lag.
Hierzu wird die historische Entwicklung der Klage dargestellt, unter besonderer Beachtung der Mindermeinung, welche in der actio certae creditae pecuniae eine von der condictio verschiedene Klage annahm. Im Ergebnis kann jedoch festgestellt werden, daß es sich jedenfalls in klassischer Zeit um eine einheitliche Klage handelte.
Danach werden die Quellen auf ihre Aussagekraft hinsichtlich eines einheitlichen Prinzips geprüft und mit den verschiedenen Auffassungen dazu in Zusammenhang gebracht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die zusammen überwiegend vertretenen Meinungen gerichtet, die Grundlage der condictio sei die Grundlosigkeit des Habens (Fehlen einer causa retinendi) bzw. die Billigkeit (aequitas) gewesen. Es erweist sich, daß alle Erklärungsversuche entweder einzelne Anwendungen der condictio nicht umfassen oder einen sehr geringen Aussagewert haben.
Eine genauere Behandlung erfährt außerdem die in der Literatur meist als Anomalie bezeichnete Anwendung der Klage auf den Diebstahlsfall, die condictio ex causa furtiva. Indem die Folgen der lange anhaltenden Interpolationsvermutungen gegen die condictio incerti und insbesondere die condictio possessionis in diesem Zusammenhang dargestellt werden, kann die »Normalität« der condictio ex causa furtiva dargelegt werden.
Wenn alle Anwendungen der condictio auf Darlehen, Stipulation, Litteralvertrag sowie die sog. Bereicherungsfälle, die condictio ex causa furtiva eingeschlossen, berücksichtigt werden, so erweisen sich die vertretenen Theorien als unzureichende Erklärungen. Eine wirkliche Erklärung des Anwendungsbereiches der condictio kann nur ihre historische Entwicklung liefern.
Aktualisiert: 2023-04-15
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