Carmen Wunderlich geht der kontraintuitiven Frage nach, ob ‚Schurkenstaaten‘ – vermeintliche Gegner der westlich-liberalen Ordnung – auch ‚Normunternehmer‘ sein können, sich also proaktiv für die Förderung internationaler Normen einsetzen und ihnen zur Geltung verhelfen wollen, wie sie am Beispiel der Islamischen Republik Iran zeigt. Der Vergleich mit dem prototypischen Normunternehmer Schweden und dem notorischen Normbrecher Nordkorea macht deutlich, dass Normunternehmertum in unterschiedlichen Graden und Phasen des Normenzyklus auftreten kann und lässt Rückschlüsse auf die Erfolgsbedingungen von Normunternehmertum zu. Die Befunde legen außerdem nahe, ‚Schurkenstaaten‘ nicht länger ausschließlich als irrationale Gegner zur normativen Ordnung aufzufassen, sondern sie als legitime Teilnehmer an einer Auseinandersetzung über eine angemessene Herrschaftsordnung zu begreifen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Carmen Wunderlich geht der kontraintuitiven Frage nach, ob ‚Schurkenstaaten‘ – vermeintliche Gegner der westlich-liberalen Ordnung – auch ‚Normunternehmer‘ sein können, sich also proaktiv für die Förderung internationaler Normen einsetzen und ihnen zur Geltung verhelfen wollen, wie sie am Beispiel der Islamischen Republik Iran zeigt. Der Vergleich mit dem prototypischen Normunternehmer Schweden und dem notorischen Normbrecher Nordkorea macht deutlich, dass Normunternehmertum in unterschiedlichen Graden und Phasen des Normenzyklus auftreten kann und lässt Rückschlüsse auf die Erfolgsbedingungen von Normunternehmertum zu. Die Befunde legen außerdem nahe, ‚Schurkenstaaten‘ nicht länger ausschließlich als irrationale Gegner zur normativen Ordnung aufzufassen, sondern sie als legitime Teilnehmer an einer Auseinandersetzung über eine angemessene Herrschaftsordnung zu begreifen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Carmen Wunderlich geht der kontraintuitiven Frage nach, ob ‚Schurkenstaaten‘ – vermeintliche Gegner der westlich-liberalen Ordnung – auch ‚Normunternehmer‘ sein können, sich also proaktiv für die Förderung internationaler Normen einsetzen und ihnen zur Geltung verhelfen wollen, wie sie am Beispiel der Islamischen Republik Iran zeigt. Der Vergleich mit dem prototypischen Normunternehmer Schweden und dem notorischen Normbrecher Nordkorea macht deutlich, dass Normunternehmertum in unterschiedlichen Graden und Phasen des Normenzyklus auftreten kann und lässt Rückschlüsse auf die Erfolgsbedingungen von Normunternehmertum zu. Die Befunde legen außerdem nahe, ‚Schurkenstaaten‘ nicht länger ausschließlich als irrationale Gegner zur normativen Ordnung aufzufassen, sondern sie als legitime Teilnehmer an einer Auseinandersetzung über eine angemessene Herrschaftsordnung zu begreifen.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Stand: 82. Ergänzung Mai 2023
Aktualisiert: 2023-06-27
Autor:
Holger Beutel,
Gabriela Burkert-Basler,
Gudrun Dahme,
Volker Epping,
Ludwig Gramlich,
Hans-Joachim Kampf,
Thomas Kirchhoff,
Katharina Kollmann,
Stephan Loheit,
Peter Mankowski,
Stephan Morweiser,
Marius Mrozek,
Talke Ovie,
Georg Pietsch,
Klaus Pottmeyer,
Klaus-Peter Ricke,
Achim Rogmann,
Olaf Simonsen,
Simon Vischer,
Carsten Weerth,
Hans-Michael Wolffgang
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Stand: 82. Ergänzung Mai 2023
Aktualisiert: 2023-06-27
Autor:
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Gabriela Burkert-Basler,
Gudrun Dahme,
Volker Epping,
Ludwig Gramlich,
Hans-Joachim Kampf,
Thomas Kirchhoff,
Katharina Kollmann,
Stephan Loheit,
Peter Mankowski,
Stephan Morweiser,
Marius Mrozek,
Talke Ovie,
Georg Pietsch,
Klaus Pottmeyer,
Klaus-Peter Ricke,
Achim Rogmann,
Olaf Simonsen,
Simon Vischer,
Carsten Weerth,
Hans-Michael Wolffgang
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Stand: 82. Ergänzung Mai 2023
Aktualisiert: 2023-06-27
Autor:
Holger Beutel,
Gabriela Burkert-Basler,
Gudrun Dahme,
Volker Epping,
Ludwig Gramlich,
Hans-Joachim Kampf,
Thomas Kirchhoff,
Katharina Kollmann,
Stephan Loheit,
Peter Mankowski,
Stephan Morweiser,
Marius Mrozek,
Talke Ovie,
Georg Pietsch,
Klaus Pottmeyer,
Klaus-Peter Ricke,
Achim Rogmann,
Olaf Simonsen,
Simon Vischer,
Carsten Weerth,
Hans-Michael Wolffgang
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Carmen Wunderlich geht der kontraintuitiven Frage nach, ob ‚Schurkenstaaten‘ – vermeintliche Gegner der westlich-liberalen Ordnung – auch ‚Normunternehmer‘ sein können, sich also proaktiv für die Förderung internationaler Normen einsetzen und ihnen zur Geltung verhelfen wollen, wie sie am Beispiel der Islamischen Republik Iran zeigt. Der Vergleich mit dem prototypischen Normunternehmer Schweden und dem notorischen Normbrecher Nordkorea macht deutlich, dass Normunternehmertum in unterschiedlichen Graden und Phasen des Normenzyklus auftreten kann und lässt Rückschlüsse auf die Erfolgsbedingungen von Normunternehmertum zu. Die Befunde legen außerdem nahe, ‚Schurkenstaaten‘ nicht länger ausschließlich als irrationale Gegner zur normativen Ordnung aufzufassen, sondern sie als legitime Teilnehmer an einer Auseinandersetzung über eine angemessene Herrschaftsordnung zu begreifen.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Carmen Wunderlich geht der kontraintuitiven Frage nach, ob ‚Schurkenstaaten‘ – vermeintliche Gegner der westlich-liberalen Ordnung – auch ‚Normunternehmer‘ sein können, sich also proaktiv für die Förderung internationaler Normen einsetzen und ihnen zur Geltung verhelfen wollen, wie sie am Beispiel der Islamischen Republik Iran zeigt. Der Vergleich mit dem prototypischen Normunternehmer Schweden und dem notorischen Normbrecher Nordkorea macht deutlich, dass Normunternehmertum in unterschiedlichen Graden und Phasen des Normenzyklus auftreten kann und lässt Rückschlüsse auf die Erfolgsbedingungen von Normunternehmertum zu. Die Befunde legen außerdem nahe, ‚Schurkenstaaten‘ nicht länger ausschließlich als irrationale Gegner zur normativen Ordnung aufzufassen, sondern sie als legitime Teilnehmer an einer Auseinandersetzung über eine angemessene Herrschaftsordnung zu begreifen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Kaum ein anderer Bereich ist komplexer als der Im- und Export von Waren. Der bewährte Praxiskommentar dient Ihnen als Wegweiser durch die zahlreichen internationalen und nationalen Vorschriften und erleichtert Ihnen den Überblick erheblich!
Der Kommentar erschließt in einzigartiger Weise systematisch das gesamte Außenwirtschaftsrecht und verknüpft gleichzeitig Theorie und Praxis. Dies ist das leitende Konzept des Kommentars: Er verbindet wissenschaftlich fundierte Kommentierung der komplexen Rechtsmaterie und die praxisgerechte Hilfestellung für die tägliche Praxis im Umgang zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Beratern, Behörden und Gerichten.
Die Herausgeber und Autoren sind anerkannte und auf den einschlägigen Gebieten tätige Experten. Sie kommentieren stets topaktuell und zollen so der Schnelllebigkeit des Außenwirtschaftsrechts Tribut.
Aktualisiert: 2022-09-16
Autor:
Holger Beutel,
Gabriela Burkert-Basler,
Gudrun Dahme,
Volker Epping,
Ludwig Gramlich,
Hans-Joachim Kampf,
Katharina Kollmann,
Stephan Loheit,
Peter Mankowski,
Stephan Morweiser,
Marius Mrozek,
Talke Ovie,
Georg Pietsch,
Klaus Pottmeyer,
Klaus-Peter Ricke,
Achim Rogmann,
Olaf Simonsen,
Simon Vischer,
Carsten Weerth,
Hans-Michael Wolffgang
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Mittlerweile gehören dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ), das im April 1997 in Kraft trat, 183 Staaten an. Das entspricht über 98 % der gesamten Weltbevölkerung. Es verbietet Chemiewaffen umfassend und besitzt gleichzeitig Mechanismen, um dieses Verbot zu kontrollieren.
Kernstück des Übereinkommens ist das sogenannte „allgemeine Zweckkriterium“. Das heißt toxische Chemikalien werden nicht aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung zu Chemiewaffen, sondern allein durch ihren Verwendungszweck. So soll eine eindeutige Abgrenzung zur friedlichen Verwendung toxischer Chemikalien, zum Beispiel in Medizin oder Forschung, ge-schaffen werden.
Tabea Seidler-Diekmann beleuchtet die Herausforderungen, mit denen das Übereinkommen konfrontiert wird: Veränderte Produktionsweisen in der chemischen Industrie erschweren die Kontrolle, einige Staaten haben die Bestimmungen bislang nur ungenügend in ihrer nationalen Gesetzgebung umgesetzt. Der Einsatz toxischer Chemikalien ist für sogenannte „nicht-verbotene“ Zwecke erlaubt, wie zur „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen“. Aber wie kann sichergestellt werden, dass toxische Chemikalien nur für erlaubte Ausnahmen eingesetzt werden und nicht als ein Mittel der Kriegführung?
Die Autorin schließt mit detaillierten Empfehlungen für die bevorstehende Überprü-fungskonferenz vom 7.-18. April diesen Jahres und die Zeit danach, um die Implementierung des CWÜ weiter voranzutreiben und es den Herausforderungen der Zeit anzupassen.
Aktualisiert: 2020-03-26
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Stand: 80. Ergänzung Dezember 2022
Aktualisiert: 2023-03-30
Autor:
Holger Beutel,
Gabriela Burkert-Basler,
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Volker Epping,
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Hans-Joachim Kampf,
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Stephan Loheit,
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Das Chemiewaffenübereinkommen ist am 29. April 1997 in Kraft getreten. Mehr als alle bisherigen Rüstungskontrollverträge unterwirft es nicht nur staatliches Handeln, sondern auch die Tätigkeit der privaten Wirtschaft internationalen Kontrollmaßnahmen. Damit soll verhindert werden, daß Chemikalien für die Herstellung chemischer Waffen mißbraucht werden. Deutschland mit seiner bedeutenden chemischen Industrie und seinem umfangreichen Außenhandel mit chemischen Produkten ist hiervon besonders betroffen. Das Buch beschreibt - ausgehend von den schon vorher in Deutschland geltenden völkerrechtlichen und innerstaatlichen Beschränkungen - die neuen legislativen Maßnahmen zur innerstaatlichen Umsetzung der Verbote und Verifikationsbestimmungen und setzt sich mit den damit zusammenhängenden Rechtsfragen auseinander. Es hat seinen Schwerpunkt im Bereich des Völkerrechts und des Verwaltungsrechts, erfaßt jedoch auch Fragen des Straf-, Verfassungs- und europäischen Gemeinschaftsrechts.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Aktualisiert: 2019-08-08
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