Schutz der Internetkommunikation und „heimliche Internetaufklärung“

Schutz der Internetkommunikation und „heimliche Internetaufklärung“ von Wölm,  Benjamin
Das Buch befasst sich mit der Schutzbedürftig- und -würdigkeit der verborgenen wie der öffentlich stattfindenden Internetkommunikation in Anbetracht von Maßnahmen der "heimlichen Internetaufklärung". Hierbei werden auch die vom Bundesverfassungsgericht im "Online-Durchsuchungs"-Urteil vom 27. Februar 2008 getroffenen Aussagen zur mangelnden Schutzwürdigkeit der Internetkommunikation einbezogen, bei denen die öffentliche Zugänglichkeit der vonseiten des Staates abzurufenden Inhalte von ausschlaggebender Bedeutung war. Die "Internetaufklärung" steht für eine Reihe unterschiedlicher Ermittlungsmaßnahmen mit Bezug zum Internet, auf die sowohl von Gefahrenabwehr- als auch von Strafverfolgungsbehörden zurückgegriffen wird. Solche Maßnahmen stellen beispielsweise der Abruf einer Webseite durch das informationstechnische System eines Ermittlungsbeamten oder die Teilnahme an einem Internet-Chat mit anderen Kommunikationsbeteiligten dar. Im Hinblick auf die dabei abgerufenen Inhalte werden verschiedenste Arten von Zugangsbeschränkungen (u.a. geheime Kommunikationskanäle, Personenausgrenzungen durch das "Virtuelle Hausrecht" des Betreibers, das "Invisible Web" und die Veränderung standardisierter Ports der Internet-Dienste) in den Blick genommen. Den rechtlichen Rahmen für die Untersuchung bildet der im Jahre 1949 in Kraft getretene Grundrechtekatalog des Grundgesetzes, der auch im digitalen Zeitalter noch in der Lage ist, den Grundrechtsberechtigten einen adäquaten Schutz zu vermitteln. Gleichwohl zeigt sich, dass die erforderliche Neuausrichtung der im Rahmen der "heimlichen Internetaufklärung" maßgeblichen Grundrechtsbestimmungen partiell mit erheblichen Schwierigkeiten belastet ist. Das gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zunehmenden Konvergenz von Massen- und Individualkommunikation im Internet. Das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG) wird in diesem Zusammenhang als zentrale Geheimnisgarantie im Netz herausgearbeitet, während dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nur eine Auffangfunktion beigemessen werden kann. Von Bedeutung sind daneben spezielle Freiheitsrechte wie insbesondere die Meinungs- (Art. 5 Abs. 1 GG), Glaubens- (Art. 4 GG), Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Neben grundrechtsdogmatisch anspruchsvollen Fragestellungen im Zuge der Bestimmung der Eingriffswirkung von Internetermittlungen befasst sich der Autor überdies mit völkerrechtlichen Problemstellungen aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von Maßnahmen der "Internetaufklärung". Auf der Grundlage des einfachen Rechts werden die grundrechtlichen Maßgaben schließlich anhand von Ermächtigungsgrundlagen aus dem Strafprozessrecht und dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht der Länder betrachtet. Im Hinblick auf deren Anwendung und Auslegung stellen sich einige für die Praxis bedeutsame Fragen. Herausgegriffen sei exemplarisch etwa die Abgrenzung von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und verdeckten Ermittlern in der virtuellen Welt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Angriffe auf Datenangebote im Internet und deren strafrechtliche Relevanz

Angriffe auf Datenangebote im Internet und deren strafrechtliche Relevanz von Fassbender,  Marcel
Die Studie setzt sich mit Schwachstellen des deutschen Strafrechts auseinander, die nach Auffassung des Verfassers im Zusammenhang mit dem Schutz von Informationsinteressen bestehen. Am Beispiel der sogenannten "Distributed Denial of Service Angriffe" wird dargestellt, dass Informationsverbreitungs- und Verschaffungsinteressen vom deutschen Recht nur unzureichend geschützt werden. Nachdem zunächst allgemein auf die stets wachsende Bedeutung des Internets und die damit verbundenen Gefahren eingegangen wird, werden im folgenden Ziele und Funktionsweise der Distributed Denial of Service Angriffe anschaulich und allgemeinverständlich erläutert. Im zweiten Teil der Arbeit weist der Verfasser nach, dass ein Täter, der sich dieser "Distributed Denial of Service Angriffe" bedient, nicht der Gefahr aussetzt, strafrechtlich belangt zu werden, obwohl er bewusst und gewollt den Zugang zu Datenangeboten im Internet sabotiert und damit die Interessen unzähliger Internetnutzer vereitelt, sich die hierfür eigens zur Verfügung gestellten Informationen zu verschaffen. Der Verfasser stellt gleichzeitig fest, dass obwohl das BVerfG bereits 1969 das Informationsrecht ausdrücklich als eigenständiges Grundrecht anerkannt hat, dieses Recht nur unzureichend geschützt wird. Das absichtliche Unterbinden eines "elementare[n] Bedürfnis[ses] des Menschen, sich aus [.] allgemein zugänglichen Quellen, also solchen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen" ( BVerfG 27, 71 ff., 83 ) kann weder unter einen Straftatbestand des deutschen Strafgesetzbuches noch unter sonstige Strafvorschriften subsumiert werden. Ein allgemein anerkanntes strafrechtliches Rechtsgut, dass Informationsinteressen umfassend schützt, existiere nicht, obwohl dessen Anerkennung Voraussetzung für einen wirksamen Schutz auf diesem Gebiet wäre. Nach Ansicht des Verfassers sollte auf dem vielzitierten Weg in die Informationsgesellschaft das Rechtsgut Information einen besonderen Stellenwert in der rechtswissenschaftlichen Diskussion erhalten und darüber hinaus allgemeine Anerkennung erfahren. Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass entsprechende Strafvorschriften auch unter der notwendigen Berücksichtigung des Ultima-Ratio Grundsatzes unbedingt erforderlich sind und dies nicht allein, da der Europarat mit der sogenannten "Cyber-Crime Convention" den die Konvention ratifizierenden Staaten verbindlich aufgibt, Strafvorschriften zu erlassen, die es unter anderem ermöglichen, Tätern, die sich Distributed Denial of Service Angriffen bedienen, das Handwerk zu legen.
Aktualisiert: 2020-12-04
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