Der Verfasser zeichnet die Entwicklungslinien des Verwaltungsrechts in der SBZ/DDR nach, wobei er die nunmehr zugänglichen Archivbestände für den gesamten Zeitraum von der Kapitulation bis zur Wiedererlangung der deutschen Einheit heranzieht. Ziel der im Bereich der Zeitgeschichte des Rechts angelegten Arbeit ist es, Rechtsentstehung, Rechtsvermittlung und Rechtsdurchsetzung im Kontext der jeweiligen politischen und gesellschaftlichen Lage zu erforschen. Dabei wird untersucht, welche Bedeutung dem Individualrechtsschutz im Verwaltungsrechtssystem der DDR in unterschiedlichen Phasen Ihres Bestehens zugebilligt wurde und welche - juristischen oder historisch-politischen - Faktoren seine Entwicklung jeweils förderten oder hemmten.
Joachim Hoeck beleuchtet die politischen Rahmenbedingungen, verwaltungsrechtswissenschaftlichen Vorgaben und die Ausgestaltung des verwaltungsrechtlichen Normenmaterials und verdeutlicht so Konstanten und wiederkehrende Phänomene. So läßt sich - ganz abseits aller ideologischen und dogmatischen Erwägungen - erkennen, daß die Haltung der SED zur Institution der Verwaltungsgerichtsbarkeit offenbar ganz maßgeblich von den Beziehungen zum westlichen Teil Deutschlands beeinflußt wurde: Je angespannter die deutschlandpolitische Situation war, desto stärker wurde das Bedürfnis der SED-Führung, sich von der Bundesrepublik auch institutionell abzugrenzen.
Ein kompletter Verzicht auf jegliches Instrumentarium zur Gewährleistung von Verwaltungsrechtsschutz hätte indes weder dem Rechtsbewußtsein der DDR-Bürger ausreichend Rechnung getragen, noch die aus anderen (z. B. volkswirtschaftlichen) Gründen gebotene Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns hinlänglich gewährleistet. Die Staats- und Parteiführung mußte somit funktionale Äquivalente zur traditionellen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Verfügung stellen. Um veränderten gesellschaftlichen Grundlagen und Zielsetzungen gerecht zu werden, wurde das Instrumentarium zur Ausfüllung des Rechtsschutzvakuums in den verschiedenen Phasen des Bestehens der DDR jeweils unterschiedlich ausgestaltet und variiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Verfasser zeichnet die Entwicklungslinien des Verwaltungsrechts in der SBZ/DDR nach, wobei er die nunmehr zugänglichen Archivbestände für den gesamten Zeitraum von der Kapitulation bis zur Wiedererlangung der deutschen Einheit heranzieht. Ziel der im Bereich der Zeitgeschichte des Rechts angelegten Arbeit ist es, Rechtsentstehung, Rechtsvermittlung und Rechtsdurchsetzung im Kontext der jeweiligen politischen und gesellschaftlichen Lage zu erforschen. Dabei wird untersucht, welche Bedeutung dem Individualrechtsschutz im Verwaltungsrechtssystem der DDR in unterschiedlichen Phasen Ihres Bestehens zugebilligt wurde und welche - juristischen oder historisch-politischen - Faktoren seine Entwicklung jeweils förderten oder hemmten.
Joachim Hoeck beleuchtet die politischen Rahmenbedingungen, verwaltungsrechtswissenschaftlichen Vorgaben und die Ausgestaltung des verwaltungsrechtlichen Normenmaterials und verdeutlicht so Konstanten und wiederkehrende Phänomene. So läßt sich - ganz abseits aller ideologischen und dogmatischen Erwägungen - erkennen, daß die Haltung der SED zur Institution der Verwaltungsgerichtsbarkeit offenbar ganz maßgeblich von den Beziehungen zum westlichen Teil Deutschlands beeinflußt wurde: Je angespannter die deutschlandpolitische Situation war, desto stärker wurde das Bedürfnis der SED-Führung, sich von der Bundesrepublik auch institutionell abzugrenzen.
Ein kompletter Verzicht auf jegliches Instrumentarium zur Gewährleistung von Verwaltungsrechtsschutz hätte indes weder dem Rechtsbewußtsein der DDR-Bürger ausreichend Rechnung getragen, noch die aus anderen (z. B. volkswirtschaftlichen) Gründen gebotene Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns hinlänglich gewährleistet. Die Staats- und Parteiführung mußte somit funktionale Äquivalente zur traditionellen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Verfügung stellen. Um veränderten gesellschaftlichen Grundlagen und Zielsetzungen gerecht zu werden, wurde das Instrumentarium zur Ausfüllung des Rechtsschutzvakuums in den verschiedenen Phasen des Bestehens der DDR jeweils unterschiedlich ausgestaltet und variiert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Verfasser zeichnet die Entwicklungslinien des Verwaltungsrechts in der SBZ/DDR nach, wobei er die nunmehr zugänglichen Archivbestände für den gesamten Zeitraum von der Kapitulation bis zur Wiedererlangung der deutschen Einheit heranzieht. Ziel der im Bereich der Zeitgeschichte des Rechts angelegten Arbeit ist es, Rechtsentstehung, Rechtsvermittlung und Rechtsdurchsetzung im Kontext der jeweiligen politischen und gesellschaftlichen Lage zu erforschen. Dabei wird untersucht, welche Bedeutung dem Individualrechtsschutz im Verwaltungsrechtssystem der DDR in unterschiedlichen Phasen Ihres Bestehens zugebilligt wurde und welche - juristischen oder historisch-politischen - Faktoren seine Entwicklung jeweils förderten oder hemmten.
Joachim Hoeck beleuchtet die politischen Rahmenbedingungen, verwaltungsrechtswissenschaftlichen Vorgaben und die Ausgestaltung des verwaltungsrechtlichen Normenmaterials und verdeutlicht so Konstanten und wiederkehrende Phänomene. So läßt sich - ganz abseits aller ideologischen und dogmatischen Erwägungen - erkennen, daß die Haltung der SED zur Institution der Verwaltungsgerichtsbarkeit offenbar ganz maßgeblich von den Beziehungen zum westlichen Teil Deutschlands beeinflußt wurde: Je angespannter die deutschlandpolitische Situation war, desto stärker wurde das Bedürfnis der SED-Führung, sich von der Bundesrepublik auch institutionell abzugrenzen.
Ein kompletter Verzicht auf jegliches Instrumentarium zur Gewährleistung von Verwaltungsrechtsschutz hätte indes weder dem Rechtsbewußtsein der DDR-Bürger ausreichend Rechnung getragen, noch die aus anderen (z. B. volkswirtschaftlichen) Gründen gebotene Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns hinlänglich gewährleistet. Die Staats- und Parteiführung mußte somit funktionale Äquivalente zur traditionellen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Verfügung stellen. Um veränderten gesellschaftlichen Grundlagen und Zielsetzungen gerecht zu werden, wurde das Instrumentarium zur Ausfüllung des Rechtsschutzvakuums in den verschiedenen Phasen des Bestehens der DDR jeweils unterschiedlich ausgestaltet und variiert.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Verfasser zeichnet die Entwicklungslinien des Verwaltungsrechts in der SBZ/DDR nach, wobei er die nunmehr zugänglichen Archivbestände für den gesamten Zeitraum von der Kapitulation bis zur Wiedererlangung der deutschen Einheit heranzieht. Ziel der im Bereich der Zeitgeschichte des Rechts angelegten Arbeit ist es, Rechtsentstehung, Rechtsvermittlung und Rechtsdurchsetzung im Kontext der jeweiligen politischen und gesellschaftlichen Lage zu erforschen. Dabei wird untersucht, welche Bedeutung dem Individualrechtsschutz im Verwaltungsrechtssystem der DDR in unterschiedlichen Phasen Ihres Bestehens zugebilligt wurde und welche - juristischen oder historisch-politischen - Faktoren seine Entwicklung jeweils förderten oder hemmten.
Joachim Hoeck beleuchtet die politischen Rahmenbedingungen, verwaltungsrechtswissenschaftlichen Vorgaben und die Ausgestaltung des verwaltungsrechtlichen Normenmaterials und verdeutlicht so Konstanten und wiederkehrende Phänomene. So läßt sich - ganz abseits aller ideologischen und dogmatischen Erwägungen - erkennen, daß die Haltung der SED zur Institution der Verwaltungsgerichtsbarkeit offenbar ganz maßgeblich von den Beziehungen zum westlichen Teil Deutschlands beeinflußt wurde: Je angespannter die deutschlandpolitische Situation war, desto stärker wurde das Bedürfnis der SED-Führung, sich von der Bundesrepublik auch institutionell abzugrenzen.
Ein kompletter Verzicht auf jegliches Instrumentarium zur Gewährleistung von Verwaltungsrechtsschutz hätte indes weder dem Rechtsbewußtsein der DDR-Bürger ausreichend Rechnung getragen, noch die aus anderen (z. B. volkswirtschaftlichen) Gründen gebotene Kontrolle der objektiven Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns hinlänglich gewährleistet. Die Staats- und Parteiführung mußte somit funktionale Äquivalente zur traditionellen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Verfügung stellen. Um veränderten gesellschaftlichen Grundlagen und Zielsetzungen gerecht zu werden, wurde das Instrumentarium zur Ausfüllung des Rechtsschutzvakuums in den verschiedenen Phasen des Bestehens der DDR jeweils unterschiedlich ausgestaltet und variiert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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