Das Recht und die Justiz waren im Verständnis der DDR Instrumente der gesellschaftlichen Praxis und insofern ein Mittel der bewußten Gesellschaftsgestaltung im Sinne des Sozialismus. Das sozialistische Recht war ein Mittel des Staates, um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren. Nach DDR-eigenen Angaben unterscheidet sich das Recht in seinem Wesen, in seiner gesellschaftlichen Gesamtfunktion, in seinem Inhalt und in der Art seiner Verwirklichung vom kapitalistischen Recht.
Seit der Wiedervereinigung sind Rolle und Funktion des Rechts und der Justiz in der DDR Gegenstand zahlreicher Publikationen. Bei der Auswahl der Beiträge für diesen Sammelband haben wir uns leiten lassen von der Liste der Forschungsdesiderata, die der Bericht der Enquete-Kommission »Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland« nannte. Das Einführungskapitel enthält zur Orientierung einen allgemeinen und zusammenfassenden Vergleich zwischen den Rechtsordnungen der Bundesrepublik und der DDR, eine Analyse der politischen Steuerung der Justiz in der DDR sowie einen Beitrag zur Transformation der Rechtsordnung der BRD in die neuen Bundesländer. Der zweite Teil behandelt Aspekte des Familien-, Arbeits- und Strafrechts.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Prozesse gegen DDR-Grenzsoldaten, ihre Befehlshaber sowie gegen Richter und Staatsanwälte der DDR haben eine Kontroverse ausgelöst. Gestritten wird darüber, ob Handlungen bestraft werden können, die in der DDR gerichtlich nicht belangt wurden.
Zu dieser Diskussion leistet die Arbeit einen Beitrag aus rechtsphilosophischer Sicht. Radbruch, Hart und Dworkin bilden die Grundlage der Erörterungen. 1946 formulierte Radbruch anhand der "Radbruchschen Formel" seine Überzeugung, daß die Gesetzmäßigkeit von Handlungen nicht automatisch deren Rechtmäßigkeit begründet. Die "Radbruchsche Formel" ermöglichte die Annahme, die Bestrafung der Gewalttaten des Dritten Reichs sei ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu verwirklichen gewesen. In der "Mauerschützen"-Debatte ist diese Annahme gleichfalls weit verbreitet. Theoretisch überzeugt die Radbruchsche Formel nicht. Anhand einer Analyse von Radbruchs Gesamtwerk wird die Frage "Umbruch oder Entwicklung in Radbruchs Rechtsphilosophie?" neu beantwortet.
Einen Radbruch entgegengesetzten Ansatz vertritt Hart. Hier wird gezeigt, daß Hart eine Radbruchs Lösung funktionell gleichwertige Möglichkeit anbietet, gesetzlich legitimierte Taten eines Unrechtsstaats im nachhinein zu ahnden. Wie bei der Beschäftigung mit Radbruch wird auch bei der Vorstellung der Konzeption von Hart deren Konsequenz auf die Rückwirkungsproblematik aufgezeigt.
Dworkin setzt mit Hart unter anderen Vorzeichen die Diskussion fort, die Hart mit Radbruch begonnen hat. Es wird deutlich, daß Dworkin zwar eine differenziertere, aber im Ergebnis keine andere Antwort auf die Frage nach der Rechtsgeltung gibt als Hart. Aus Dworkins Rechtsphilosophie folgt keine eigenständige Bestätigung der Ergebnisse von Radbruchs Nachkriegsrechtsphilosophie. Am Schluß erweist sich, daß für die strafrechtliche Bewältigung des DDR-Systemunrechts der Gesetzgeber hätte handeln müssen, wie Hart es vorschlägt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der tödliche Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze stellt im Rahmen der strafgerichtlichen Aufarbeitung des SED-Unrechts einen zentralen Aspekt dar, der sich nach der Wiedervereinigung sowohl in der zahlreich ergangenen Rechtsprechung als auch umfangreichen Literatur niederschlägt. So ist die Diskussion über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der DDR-Soldaten für tödliche Schüsse an der innerdeutschen Grenze bis heute nicht abgeschlossen.
Die in diesem Zusammenhang vorhandene Rechtsprechung und Literatur misst dem Aspekt des Unrechtsbewusstseins des handelnden Schützen eine relativ geringe Bedeutung zu. Hanno Siekmann geht der Frage nach, ob nicht die soziale Lebenswirklichkeit der DDR-Grenzsoldaten verkannt und ein dem psychologischen, soziologischen und kriminologischen Befund nicht gerecht werdendes Ergebnis erzielt wird, sofern das Unrechtsbewusstsein dieser Personen tatsächlich in einer Form angenommen wird, die einen strafrechtlichen Schuldvorwurf rechtfertigt. Er gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass - vorbehaltlich einer abweichenden Beurteilung im Einzelfall - die Grenzsoldaten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB handelten und ein strafrechtlicher Schuldvorwurf ihnen gegenüber somit im Interesse eines ernstgenommenen Schuldstrafrechts nicht zu erheben ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Prozesse gegen DDR-Grenzsoldaten, ihre Befehlshaber sowie gegen Richter und Staatsanwälte der DDR haben eine Kontroverse ausgelöst. Gestritten wird darüber, ob Handlungen bestraft werden können, die in der DDR gerichtlich nicht belangt wurden.
Zu dieser Diskussion leistet die Arbeit einen Beitrag aus rechtsphilosophischer Sicht. Radbruch, Hart und Dworkin bilden die Grundlage der Erörterungen. 1946 formulierte Radbruch anhand der "Radbruchschen Formel" seine Überzeugung, daß die Gesetzmäßigkeit von Handlungen nicht automatisch deren Rechtmäßigkeit begründet. Die "Radbruchsche Formel" ermöglichte die Annahme, die Bestrafung der Gewalttaten des Dritten Reichs sei ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu verwirklichen gewesen. In der "Mauerschützen"-Debatte ist diese Annahme gleichfalls weit verbreitet. Theoretisch überzeugt die Radbruchsche Formel nicht. Anhand einer Analyse von Radbruchs Gesamtwerk wird die Frage "Umbruch oder Entwicklung in Radbruchs Rechtsphilosophie?" neu beantwortet.
Einen Radbruch entgegengesetzten Ansatz vertritt Hart. Hier wird gezeigt, daß Hart eine Radbruchs Lösung funktionell gleichwertige Möglichkeit anbietet, gesetzlich legitimierte Taten eines Unrechtsstaats im nachhinein zu ahnden. Wie bei der Beschäftigung mit Radbruch wird auch bei der Vorstellung der Konzeption von Hart deren Konsequenz auf die Rückwirkungsproblematik aufgezeigt.
Dworkin setzt mit Hart unter anderen Vorzeichen die Diskussion fort, die Hart mit Radbruch begonnen hat. Es wird deutlich, daß Dworkin zwar eine differenziertere, aber im Ergebnis keine andere Antwort auf die Frage nach der Rechtsgeltung gibt als Hart. Aus Dworkins Rechtsphilosophie folgt keine eigenständige Bestätigung der Ergebnisse von Radbruchs Nachkriegsrechtsphilosophie. Am Schluß erweist sich, daß für die strafrechtliche Bewältigung des DDR-Systemunrechts der Gesetzgeber hätte handeln müssen, wie Hart es vorschlägt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der tödliche Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze stellt im Rahmen der strafgerichtlichen Aufarbeitung des SED-Unrechts einen zentralen Aspekt dar, der sich nach der Wiedervereinigung sowohl in der zahlreich ergangenen Rechtsprechung als auch umfangreichen Literatur niederschlägt. So ist die Diskussion über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der DDR-Soldaten für tödliche Schüsse an der innerdeutschen Grenze bis heute nicht abgeschlossen.
Die in diesem Zusammenhang vorhandene Rechtsprechung und Literatur misst dem Aspekt des Unrechtsbewusstseins des handelnden Schützen eine relativ geringe Bedeutung zu. Hanno Siekmann geht der Frage nach, ob nicht die soziale Lebenswirklichkeit der DDR-Grenzsoldaten verkannt und ein dem psychologischen, soziologischen und kriminologischen Befund nicht gerecht werdendes Ergebnis erzielt wird, sofern das Unrechtsbewusstsein dieser Personen tatsächlich in einer Form angenommen wird, die einen strafrechtlichen Schuldvorwurf rechtfertigt. Er gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass - vorbehaltlich einer abweichenden Beurteilung im Einzelfall - die Grenzsoldaten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB handelten und ein strafrechtlicher Schuldvorwurf ihnen gegenüber somit im Interesse eines ernstgenommenen Schuldstrafrechts nicht zu erheben ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Der tödliche Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze stellt im Rahmen der strafgerichtlichen Aufarbeitung des SED-Unrechts einen zentralen Aspekt dar, der sich nach der Wiedervereinigung sowohl in der zahlreich ergangenen Rechtsprechung als auch umfangreichen Literatur niederschlägt. So ist die Diskussion über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der DDR-Soldaten für tödliche Schüsse an der innerdeutschen Grenze bis heute nicht abgeschlossen.
Die in diesem Zusammenhang vorhandene Rechtsprechung und Literatur misst dem Aspekt des Unrechtsbewusstseins des handelnden Schützen eine relativ geringe Bedeutung zu. Hanno Siekmann geht der Frage nach, ob nicht die soziale Lebenswirklichkeit der DDR-Grenzsoldaten verkannt und ein dem psychologischen, soziologischen und kriminologischen Befund nicht gerecht werdendes Ergebnis erzielt wird, sofern das Unrechtsbewusstsein dieser Personen tatsächlich in einer Form angenommen wird, die einen strafrechtlichen Schuldvorwurf rechtfertigt. Er gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass - vorbehaltlich einer abweichenden Beurteilung im Einzelfall - die Grenzsoldaten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB handelten und ein strafrechtlicher Schuldvorwurf ihnen gegenüber somit im Interesse eines ernstgenommenen Schuldstrafrechts nicht zu erheben ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Recht und die Justiz waren im Verständnis der DDR Instrumente der gesellschaftlichen Praxis und insofern ein Mittel der bewußten Gesellschaftsgestaltung im Sinne des Sozialismus. Das sozialistische Recht war ein Mittel des Staates, um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren. Nach DDR-eigenen Angaben unterscheidet sich das Recht in seinem Wesen, in seiner gesellschaftlichen Gesamtfunktion, in seinem Inhalt und in der Art seiner Verwirklichung vom kapitalistischen Recht.
Seit der Wiedervereinigung sind Rolle und Funktion des Rechts und der Justiz in der DDR Gegenstand zahlreicher Publikationen. Bei der Auswahl der Beiträge für diesen Sammelband haben wir uns leiten lassen von der Liste der Forschungsdesiderata, die der Bericht der Enquete-Kommission »Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland« nannte. Das Einführungskapitel enthält zur Orientierung einen allgemeinen und zusammenfassenden Vergleich zwischen den Rechtsordnungen der Bundesrepublik und der DDR, eine Analyse der politischen Steuerung der Justiz in der DDR sowie einen Beitrag zur Transformation der Rechtsordnung der BRD in die neuen Bundesländer. Der zweite Teil behandelt Aspekte des Familien-, Arbeits- und Strafrechts.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Prozesse gegen DDR-Grenzsoldaten, ihre Befehlshaber sowie gegen Richter und Staatsanwälte der DDR haben eine Kontroverse ausgelöst. Gestritten wird darüber, ob Handlungen bestraft werden können, die in der DDR gerichtlich nicht belangt wurden.
Zu dieser Diskussion leistet die Arbeit einen Beitrag aus rechtsphilosophischer Sicht. Radbruch, Hart und Dworkin bilden die Grundlage der Erörterungen. 1946 formulierte Radbruch anhand der "Radbruchschen Formel" seine Überzeugung, daß die Gesetzmäßigkeit von Handlungen nicht automatisch deren Rechtmäßigkeit begründet. Die "Radbruchsche Formel" ermöglichte die Annahme, die Bestrafung der Gewalttaten des Dritten Reichs sei ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu verwirklichen gewesen. In der "Mauerschützen"-Debatte ist diese Annahme gleichfalls weit verbreitet. Theoretisch überzeugt die Radbruchsche Formel nicht. Anhand einer Analyse von Radbruchs Gesamtwerk wird die Frage "Umbruch oder Entwicklung in Radbruchs Rechtsphilosophie?" neu beantwortet.
Einen Radbruch entgegengesetzten Ansatz vertritt Hart. Hier wird gezeigt, daß Hart eine Radbruchs Lösung funktionell gleichwertige Möglichkeit anbietet, gesetzlich legitimierte Taten eines Unrechtsstaats im nachhinein zu ahnden. Wie bei der Beschäftigung mit Radbruch wird auch bei der Vorstellung der Konzeption von Hart deren Konsequenz auf die Rückwirkungsproblematik aufgezeigt.
Dworkin setzt mit Hart unter anderen Vorzeichen die Diskussion fort, die Hart mit Radbruch begonnen hat. Es wird deutlich, daß Dworkin zwar eine differenziertere, aber im Ergebnis keine andere Antwort auf die Frage nach der Rechtsgeltung gibt als Hart. Aus Dworkins Rechtsphilosophie folgt keine eigenständige Bestätigung der Ergebnisse von Radbruchs Nachkriegsrechtsphilosophie. Am Schluß erweist sich, daß für die strafrechtliche Bewältigung des DDR-Systemunrechts der Gesetzgeber hätte handeln müssen, wie Hart es vorschlägt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Recht und die Justiz waren im Verständnis der DDR Instrumente der gesellschaftlichen Praxis und insofern ein Mittel der bewußten Gesellschaftsgestaltung im Sinne des Sozialismus. Das sozialistische Recht war ein Mittel des Staates, um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren. Nach DDR-eigenen Angaben unterscheidet sich das Recht in seinem Wesen, in seiner gesellschaftlichen Gesamtfunktion, in seinem Inhalt und in der Art seiner Verwirklichung vom kapitalistischen Recht.
Seit der Wiedervereinigung sind Rolle und Funktion des Rechts und der Justiz in der DDR Gegenstand zahlreicher Publikationen. Bei der Auswahl der Beiträge für diesen Sammelband haben wir uns leiten lassen von der Liste der Forschungsdesiderata, die der Bericht der Enquete-Kommission »Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland« nannte. Das Einführungskapitel enthält zur Orientierung einen allgemeinen und zusammenfassenden Vergleich zwischen den Rechtsordnungen der Bundesrepublik und der DDR, eine Analyse der politischen Steuerung der Justiz in der DDR sowie einen Beitrag zur Transformation der Rechtsordnung der BRD in die neuen Bundesländer. Der zweite Teil behandelt Aspekte des Familien-, Arbeits- und Strafrechts.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Prozesse gegen DDR-Grenzsoldaten, ihre Befehlshaber sowie gegen Richter und Staatsanwälte der DDR haben eine Kontroverse ausgelöst. Gestritten wird darüber, ob Handlungen bestraft werden können, die in der DDR gerichtlich nicht belangt wurden.
Zu dieser Diskussion leistet die Arbeit einen Beitrag aus rechtsphilosophischer Sicht. Radbruch, Hart und Dworkin bilden die Grundlage der Erörterungen. 1946 formulierte Radbruch anhand der "Radbruchschen Formel" seine Überzeugung, daß die Gesetzmäßigkeit von Handlungen nicht automatisch deren Rechtmäßigkeit begründet. Die "Radbruchsche Formel" ermöglichte die Annahme, die Bestrafung der Gewalttaten des Dritten Reichs sei ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu verwirklichen gewesen. In der "Mauerschützen"-Debatte ist diese Annahme gleichfalls weit verbreitet. Theoretisch überzeugt die Radbruchsche Formel nicht. Anhand einer Analyse von Radbruchs Gesamtwerk wird die Frage "Umbruch oder Entwicklung in Radbruchs Rechtsphilosophie?" neu beantwortet.
Einen Radbruch entgegengesetzten Ansatz vertritt Hart. Hier wird gezeigt, daß Hart eine Radbruchs Lösung funktionell gleichwertige Möglichkeit anbietet, gesetzlich legitimierte Taten eines Unrechtsstaats im nachhinein zu ahnden. Wie bei der Beschäftigung mit Radbruch wird auch bei der Vorstellung der Konzeption von Hart deren Konsequenz auf die Rückwirkungsproblematik aufgezeigt.
Dworkin setzt mit Hart unter anderen Vorzeichen die Diskussion fort, die Hart mit Radbruch begonnen hat. Es wird deutlich, daß Dworkin zwar eine differenziertere, aber im Ergebnis keine andere Antwort auf die Frage nach der Rechtsgeltung gibt als Hart. Aus Dworkins Rechtsphilosophie folgt keine eigenständige Bestätigung der Ergebnisse von Radbruchs Nachkriegsrechtsphilosophie. Am Schluß erweist sich, daß für die strafrechtliche Bewältigung des DDR-Systemunrechts der Gesetzgeber hätte handeln müssen, wie Hart es vorschlägt.
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Das Recht und die Justiz waren im Verständnis der DDR Instrumente der gesellschaftlichen Praxis und insofern ein Mittel der bewußten Gesellschaftsgestaltung im Sinne des Sozialismus. Das sozialistische Recht war ein Mittel des Staates, um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren. Nach DDR-eigenen Angaben unterscheidet sich das Recht in seinem Wesen, in seiner gesellschaftlichen Gesamtfunktion, in seinem Inhalt und in der Art seiner Verwirklichung vom kapitalistischen Recht.
Seit der Wiedervereinigung sind Rolle und Funktion des Rechts und der Justiz in der DDR Gegenstand zahlreicher Publikationen. Bei der Auswahl der Beiträge für diesen Sammelband haben wir uns leiten lassen von der Liste der Forschungsdesiderata, die der Bericht der Enquete-Kommission »Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland« nannte. Das Einführungskapitel enthält zur Orientierung einen allgemeinen und zusammenfassenden Vergleich zwischen den Rechtsordnungen der Bundesrepublik und der DDR, eine Analyse der politischen Steuerung der Justiz in der DDR sowie einen Beitrag zur Transformation der Rechtsordnung der BRD in die neuen Bundesländer. Der zweite Teil behandelt Aspekte des Familien-, Arbeits- und Strafrechts.
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Der tödliche Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze stellt im Rahmen der strafgerichtlichen Aufarbeitung des SED-Unrechts einen zentralen Aspekt dar, der sich nach der Wiedervereinigung sowohl in der zahlreich ergangenen Rechtsprechung als auch umfangreichen Literatur niederschlägt. So ist die Diskussion über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der DDR-Soldaten für tödliche Schüsse an der innerdeutschen Grenze bis heute nicht abgeschlossen.
Die in diesem Zusammenhang vorhandene Rechtsprechung und Literatur misst dem Aspekt des Unrechtsbewusstseins des handelnden Schützen eine relativ geringe Bedeutung zu. Hanno Siekmann geht der Frage nach, ob nicht die soziale Lebenswirklichkeit der DDR-Grenzsoldaten verkannt und ein dem psychologischen, soziologischen und kriminologischen Befund nicht gerecht werdendes Ergebnis erzielt wird, sofern das Unrechtsbewusstsein dieser Personen tatsächlich in einer Form angenommen wird, die einen strafrechtlichen Schuldvorwurf rechtfertigt. Er gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass - vorbehaltlich einer abweichenden Beurteilung im Einzelfall - die Grenzsoldaten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB handelten und ein strafrechtlicher Schuldvorwurf ihnen gegenüber somit im Interesse eines ernstgenommenen Schuldstrafrechts nicht zu erheben ist.
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