Die Beiträge zu diesem Band sind aus der Tagung »Europäisierung des Strafrechts in Polen und Deutschland – rechtsstaatliche Grundlagen« hervorgegangen, die von den Herausgebern in der Zeit von 6. bis 9. April 2006 in Poznan (Polen) unter Mitwirkung von Wissenschaftlern aus Polen, Luxemburg und Deutschland veranstaltet wurde. Vor dem Hintergrund einer sich intensivierenden und beschleunigenden »Europäisierung des Strafrechts« wird in diesen Beiträgen die Frage diskutiert, ob die weit reichende Umgestaltung des nationalen Rechts jeweils noch im Einklang mit den die Nationen übergreifenden und zugleich den nationalen Rechtsordnungen vorausgehenden Grundsätzen des Rechtsstaates stehen. Denn ohne Berücksichtigung dieser Grundsätze wird die weitere »Europäisierung des Strafrechts« (wie etwa im Bereich des europäischen Haftbefehls) auf zunehmenden Widerstand stoßen – und dies zu Recht. Polen und Deutschland sind dabei zwei Beispiele, die einerseits als ein »neues« und andererseits als ein »altes« Land der europäischen Gemeinschaft unterschiedliche Erfahrungen und Perspektiven in diese Debatte einbringen können. Die Autoren diskutieren zunächst die Grundlagen einer »Europäisierung des Strafrechts« und wenden sich dann mehreren Spezialproblemen dieses Themenkomplexes zu, wobei es sowohl um Fragen mit materiell-rechtlichem als auch um solche mit prozessrechtlichem Ausgangspunkt geht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Hat das in Deutschland herrschende Dogma von der besonderen Schädlichkeit der kurzen Freiheitsstrafe noch seine Berechtigung oder sollte kriminalpolitischen Tendenzen gefolgt werden, die die Vorzüge dieser Sanktion betonen und für ihren verstärkten Einsatz plädieren? Der Autor untersucht diese Frage anhand eines Vergleichs zwischen dem schwedischen und dem deutschen Strafrecht, der die Regelungen über kurze Freiheitsstrafen, die praktischen Verhältnisse und die Reformdiskussion in beiden Ländern umfaßt.
Auf der Grundlage seiner rechtsvergleichenden Untersuchung schlägt der Verfasser ein neues auf dem Prinzip des Schuldausgleichs beruhendes Strafzumessungsrecht vor, das Grundgedanken beider Rechtsordnungen vereinigt. Er fordert, kurze Freiheitsstrafen möglichst weitgehend durch ambulante Sanktionen zu ersetzen, und plädiert zugleich für einen gezielten Einsatz kurzer anstelle längerer Freiheitsstrafen in den Fällen, in denen eine Freiheitsentziehung unumgänglich ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Prostitution ist seit Jahrhunderten eine anerkannte Institution der städtischen Gesellschaft - nicht trotz, sondern wegen des ihr anhaftenden Makels. Denn die sittliche Stigmatisierung ermöglichte es, Prostitution als geächtete und rechtlose Erwerbstätigkeit pragmatisch, in einer sozial verträglichen Form als dauernde Einrichtung zu konsolidieren.
Diese These belegt die Autorin anhand der historischen Entwicklung der Reglementierung von Prostitution in Deutschland. Der geschichtliche Rückblick zeigt dazu die Reglementierung als "unehrliches Gewerbe" der mittelalterlichen Stadt, die offizielle Konzessionierung im Rahmen der "guthen polizey" im 18. Jahrhundert, die Einschreibung der Prostituierten als "Kontrollmädchen" im 19. Jahrhundert, die sogenannte Freigabe durch das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von 1927 und die Regelung im Nationalsozialismus. Nach dem geltenden Recht ist Prostitution ebenfalls innerhalb des durch die Straftatbestände gezogenen Rahmens erlaubt; die Prostituierte kann jedoch nicht die Rechte geltend machen, die im allgemeinen mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden sind. Diese Rechtlosigkeit der Prostituierten in bezug auf ihre Erwerbstätigkeit und andere tradierte, mit geltenden Rechtsgrundsätzen nicht vereinbare Bestandteile der Prostituiertenreglementierung werden aufgezeigt und die zur Verbesserung der Rechtsstellung der Prostituierten vorgelegeten Reformvorschläge kritisch analysiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Manche kennen nur die Abkürzung »Eb. Schmidt« in gängigen Strafrechtskommentaren; andere schätzen noch heute seinen »Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz«, seine »Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege« oder auch den »Der Arzt im Strafrecht«. Simone Gräfin von Hardenberg untersucht Leben und Werk von Eberhard Schmidt (1891–1977), einem der bedeutendsten Strafrechtswissenschaftler und Rechtshistoriker des 20. Jahrhunderts, dessen breites und vielseitiges, aber auch tiefgründiges Werk nur wenigen bekannt ist.
Eberhard Schmidt hat mit seinen wissenschaftlichen Arbeiten auf die sozialen und politischen Verhältnisse seiner Zeit reagiert – dies verleiht seinem Gesamtwerk einen besonderen Gehalt. Seine Erfahrungen aus vier verschiedenen politischen Systemen (Kaiserreich, Weimarer Republik, Nationalsozialismus und Anfänge unseres Rechtsstaats) haben sein Werk erheblich beeinflußt, insbesondere während der Zeit des Nationalsozialismus. Er hat miterlebt, wie die Macht das Recht verdrängte und wie der Zweckmäßigkeit der Vorrang vor der Gerechtigkeit eingeräumt wurde. Diese Erfahrungen veranlaßten ihn zu einem leidenschaftlichen Kampf für die Verwirklichung und für den Erhalt des Rechtsstaats. So erscheint er heute als Warner vor den immer neuen Gefahren, denen der Rechtsstaat ausgesetzt ist, und als Mahner gegenüber Juristen, ihre Verantwortung für den Rechtsstaat wahrzunehmen.
Die Lektüre der Dissertation gewährt einen tiefen Einblick in Schmidts Berufs- und Privatleben, die untrennbar miteinander verbunden waren. Dabei offenbaren sich Schmidts persönliche Entwicklungsstufen, aber auch die damaligen Zustände an den Universitäten, an denen er lehrte.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis 2008 der Dr.-Feldbausch-Stiftung für überdurchschnittliche Arbeiten auf den Gebieten Forschung, Kunst und Kultur.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor beschäftigt sich mit dem in Deutschland bisher wenig untersuchten kriminologischen Phänomen der Zeugenbedrohung und den Möglichkeiten, Zeugen vor einer Bedrohung oder Gefährdung durch den Täter oder Dritte zu schützen. Im ersten Teil werden zum einen die Ergebnisse verschiedener US-amerikanischer Studien, zum anderen die Resultate einer vom Verfasser durchgeführten empirischen Untersuchung der Bedrohung von Zeugen im Strafverfahren wiedergegeben. Im zweiten Teil der Arbeit befaßt sich Walter Buggisch - in einem rechtsvergleichenden Ansatz - mit den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten des Schutzes gefährdeter Zeugen. Hierbei werden neben den Möglichkeiten des polizeilich-präventiven Zeugenschutzes - z. B. im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen - auch die Möglichkeiten des Zeugenschutzes mit den Instrumenten des Strafprozeßrechtes und des Strafrechtes dargestellt. Es wird aufgezeigt, daß einerseits bereits eine konsequente Nutzung des gegenwärtig bestehenden rechtlichen - insbesondere strafverfahrensrechtlichen - Instrumentariums einen effizienten Zeugenschutz ermöglichen würde, daß aber andererseits insbesondere im Bereich des polizeilich-präventiven Zeugenschutzes die Schaffung weiterer polizeilicher Befugnisse - wie beispielsweise zur Ausstellung von Tarnpapieren - zu einer erheblichen Verbesserung des Schutzes gefährdeter Zeugen beitragen könnte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die strafrechtliche Aufarbeitung des sogenannten DDR-Unrechts hat seit 1989 zu einer kaum überschaubaren Fülle von Veröffentlichungen geführt. Gleichwohl gibt es ein auffälliges Defizit: Von den Opfern ist erstaunlich wenig die Rede; Publikationen, die den Opferaspekt thematisieren, existieren nicht. Die vorliegende Arbeit ist ein Schritt, diese Lücke zu schließen, indem sie die Aufarbeitung des DDR-Unrechts, die strafrechtliche Vergangenheitsbewältigung selbst sowie das strafrechtliche Rehabilitierungs- und Entschädigungsrecht einer teils kritischen, teils befürwortenden Würdigung unterzieht.
Neben einleitenden Begriffsbestimmungen stehen hier zunächst die Opferaspekte im Umgang mit den Tätern und ihren Taten im Mittelpunkt der Betrachtung. Ein Blick auf die durch Opferaspekte gesteuerte Diskussion um die Straftheorien im Rahmen der strafrechtlichen Vergangenheitsbewältigung fehlt hier ebensowenig wie eine kritische Würdigung des Mauerschützenunrechts im Lichte des Rückwirkungsverbotes und der Radbruch'schen Formel. Ausführungen z. B. zu Fragen des Legalitätsprinzips runden das Bild der zunächst von Einzeldelikten unabhängigen Betrachtungen ab. Gestützt auf vorhandenes Zahlenmaterial werden sodann die im Zuge der Aufarbeitung relevant gewordenen Delikte einer differenzierten Würdigung unterzogen, wobei auch zu Fragen der Verjährung, der Möglichkeiten von Amnestien im Lichte der Opferaspekte sowie auf außergerichtliche Tribunale nach südafrikanischem Vorbild Stellung genommen wird.
Ein weiterer Abschnitt ist dem strafrechtlichen Rehabilitierungs- und Entschädigungsrecht seit 1989 gewidmet. Obwohl sich die gesetzlichen Regelungen bis zu der Neufassung des StrRehaG im Dezember 1999 stetig weiterentwickelt haben, bleiben doch wichtige Punkte hinter den Erwartungen der Opfer und des Art. 17 des Einigungsvertrages zurück.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Strafrecht, welches trotz mancher Veränderungen noch im ausgehenden 19. Jahrhundert wurzelt, sieht sich beim Übergang ins 21. Jahrhundert mit gesellschaftlichen Herausforderungen konfrontiert, die die Frage nach der Notwendigkeit einer grundlegenden Strukturveränderung aufwerfen. Rechtstatsächlich erleben wir eine Verschiebung der Strafrechtsanwendung. Während bis Mitte des 20. Jahrhunderts die Unterschicht weit überwiegend vom Strafrecht betroffen war, ist es heute vermehrt die Mittel- und Oberschicht, die im Rahmen der zunehmenden strafrechtlichen Kontrolle des Wirtschafts- und Geschäftsverkehrs ins Visier strafrechtlicher Ermittlungen gerät. Es wird im deutsch-japanischen Rechtsvergleich diskutiert, wie weit das überkommene Strafrecht mit diesem Wechsel vom Unter- zum Oberschichtsstrafrecht zurecht kommt, der auch moralische und rechtspolitische Aspekte neu beschreibt. Auf prozessualer Ebene geht mit dieser Entwicklung die mit der sozialen und fachlichen Kompetenz der Täter zunehmende Schwierigkeit der Ermittlungen einher. Kritisch wird das Bemühen der Praxis betrachtet, die Verfahrenseffizienz gegen prozessuale Individualrechtsgarantien auszuspielen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bekämpfung der Geldwäsche beschäftigt Kriminalpolitik, Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft zunehmend. Im Mittelpunkt der rechtsvergleichenden Dissertation stehen deutsches und britisches Geldwäschestrafrecht.
Der Verfasser zeigt die europäischen "Ursprünge" dieser Regelungen auf. Die Geldwäscherichtlinie der EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Straftatbestände gegen Geldwäsche zu normieren. Ziel dieser Verpflichtung ist, europaweit ein möglichst einheitliches Geldwäschestrafrecht zu schaffen. Es bestehen jedoch in den nationalen Strafrechtsordnungen nach wie vor Umsetzungsunterschiede. Dabei ergeben sich im nationalen Recht Probleme für bestimmte Berufsgruppen. Die Straftatbestände treffen nicht nur das organisierte Verbrechen - sie greifen gravierend in den Ablauf des legalen Wirtschafts- und Geschäftslebens ein. Man denke nur an die in Deutschland intensiv geführte Diskussion um die Annahme bemakelter Honorare durch Strafverteidiger.
Der schwierige Umgang mit den Geldwäschenormen zeigt, daß es zwar gelungen ist, eine strafrechtliche Bewehrung der Geldwäsche durchzusetzen. Allerdings konnte ein einheitlicher europäischer Standard zur Bekämpfung der Geldwäsche (noch) nicht erreicht werden. Dennoch stellen die Maßnahmen des Gemeinschaftsgesetzgebers einen bedeutsamen Zwischenschritt auf dem Weg zu einem "Europäischen Geldwäschestrafrecht" dar. Es gilt, diesen Weg konsequent fortzusetzen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Strafrecht, welches trotz mancher Veränderungen noch im ausgehenden 19. Jahrhundert wurzelt, sieht sich beim Übergang ins 21. Jahrhundert mit gesellschaftlichen Herausforderungen konfrontiert, die die Frage nach der Notwendigkeit einer grundlegenden Strukturveränderung aufwerfen. Rechtstatsächlich erleben wir eine Verschiebung der Strafrechtsanwendung. Während bis Mitte des 20. Jahrhunderts die Unterschicht weit überwiegend vom Strafrecht betroffen war, ist es heute vermehrt die Mittel- und Oberschicht, die im Rahmen der zunehmenden strafrechtlichen Kontrolle des Wirtschafts- und Geschäftsverkehrs ins Visier strafrechtlicher Ermittlungen gerät. Es wird im deutsch-japanischen Rechtsvergleich diskutiert, wie weit das überkommene Strafrecht mit diesem Wechsel vom Unter- zum Oberschichtsstrafrecht zurecht kommt, der auch moralische und rechtspolitische Aspekte neu beschreibt. Auf prozessualer Ebene geht mit dieser Entwicklung die mit der sozialen und fachlichen Kompetenz der Täter zunehmende Schwierigkeit der Ermittlungen einher. Kritisch wird das Bemühen der Praxis betrachtet, die Verfahrenseffizienz gegen prozessuale Individualrechtsgarantien auszuspielen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Beiträge zu diesem Band sind aus der Tagung »Europäisierung des Strafrechts in Polen und Deutschland – rechtsstaatliche Grundlagen« hervorgegangen, die von den Herausgebern in der Zeit von 6. bis 9. April 2006 in Poznan (Polen) unter Mitwirkung von Wissenschaftlern aus Polen, Luxemburg und Deutschland veranstaltet wurde. Vor dem Hintergrund einer sich intensivierenden und beschleunigenden »Europäisierung des Strafrechts« wird in diesen Beiträgen die Frage diskutiert, ob die weit reichende Umgestaltung des nationalen Rechts jeweils noch im Einklang mit den die Nationen übergreifenden und zugleich den nationalen Rechtsordnungen vorausgehenden Grundsätzen des Rechtsstaates stehen. Denn ohne Berücksichtigung dieser Grundsätze wird die weitere »Europäisierung des Strafrechts« (wie etwa im Bereich des europäischen Haftbefehls) auf zunehmenden Widerstand stoßen – und dies zu Recht. Polen und Deutschland sind dabei zwei Beispiele, die einerseits als ein »neues« und andererseits als ein »altes« Land der europäischen Gemeinschaft unterschiedliche Erfahrungen und Perspektiven in diese Debatte einbringen können. Die Autoren diskutieren zunächst die Grundlagen einer »Europäisierung des Strafrechts« und wenden sich dann mehreren Spezialproblemen dieses Themenkomplexes zu, wobei es sowohl um Fragen mit materiell-rechtlichem als auch um solche mit prozessrechtlichem Ausgangspunkt geht.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Prostitution ist seit Jahrhunderten eine anerkannte Institution der städtischen Gesellschaft - nicht trotz, sondern wegen des ihr anhaftenden Makels. Denn die sittliche Stigmatisierung ermöglichte es, Prostitution als geächtete und rechtlose Erwerbstätigkeit pragmatisch, in einer sozial verträglichen Form als dauernde Einrichtung zu konsolidieren.
Diese These belegt die Autorin anhand der historischen Entwicklung der Reglementierung von Prostitution in Deutschland. Der geschichtliche Rückblick zeigt dazu die Reglementierung als "unehrliches Gewerbe" der mittelalterlichen Stadt, die offizielle Konzessionierung im Rahmen der "guthen polizey" im 18. Jahrhundert, die Einschreibung der Prostituierten als "Kontrollmädchen" im 19. Jahrhundert, die sogenannte Freigabe durch das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von 1927 und die Regelung im Nationalsozialismus. Nach dem geltenden Recht ist Prostitution ebenfalls innerhalb des durch die Straftatbestände gezogenen Rahmens erlaubt; die Prostituierte kann jedoch nicht die Rechte geltend machen, die im allgemeinen mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden sind. Diese Rechtlosigkeit der Prostituierten in bezug auf ihre Erwerbstätigkeit und andere tradierte, mit geltenden Rechtsgrundsätzen nicht vereinbare Bestandteile der Prostituiertenreglementierung werden aufgezeigt und die zur Verbesserung der Rechtsstellung der Prostituierten vorgelegeten Reformvorschläge kritisch analysiert.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Hat das in Deutschland herrschende Dogma von der besonderen Schädlichkeit der kurzen Freiheitsstrafe noch seine Berechtigung oder sollte kriminalpolitischen Tendenzen gefolgt werden, die die Vorzüge dieser Sanktion betonen und für ihren verstärkten Einsatz plädieren? Der Autor untersucht diese Frage anhand eines Vergleichs zwischen dem schwedischen und dem deutschen Strafrecht, der die Regelungen über kurze Freiheitsstrafen, die praktischen Verhältnisse und die Reformdiskussion in beiden Ländern umfaßt.
Auf der Grundlage seiner rechtsvergleichenden Untersuchung schlägt der Verfasser ein neues auf dem Prinzip des Schuldausgleichs beruhendes Strafzumessungsrecht vor, das Grundgedanken beider Rechtsordnungen vereinigt. Er fordert, kurze Freiheitsstrafen möglichst weitgehend durch ambulante Sanktionen zu ersetzen, und plädiert zugleich für einen gezielten Einsatz kurzer anstelle längerer Freiheitsstrafen in den Fällen, in denen eine Freiheitsentziehung unumgänglich ist.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Autor beschäftigt sich mit dem in Deutschland bisher wenig untersuchten kriminologischen Phänomen der Zeugenbedrohung und den Möglichkeiten, Zeugen vor einer Bedrohung oder Gefährdung durch den Täter oder Dritte zu schützen. Im ersten Teil werden zum einen die Ergebnisse verschiedener US-amerikanischer Studien, zum anderen die Resultate einer vom Verfasser durchgeführten empirischen Untersuchung der Bedrohung von Zeugen im Strafverfahren wiedergegeben. Im zweiten Teil der Arbeit befaßt sich Walter Buggisch - in einem rechtsvergleichenden Ansatz - mit den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten des Schutzes gefährdeter Zeugen. Hierbei werden neben den Möglichkeiten des polizeilich-präventiven Zeugenschutzes - z. B. im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen - auch die Möglichkeiten des Zeugenschutzes mit den Instrumenten des Strafprozeßrechtes und des Strafrechtes dargestellt. Es wird aufgezeigt, daß einerseits bereits eine konsequente Nutzung des gegenwärtig bestehenden rechtlichen - insbesondere strafverfahrensrechtlichen - Instrumentariums einen effizienten Zeugenschutz ermöglichen würde, daß aber andererseits insbesondere im Bereich des polizeilich-präventiven Zeugenschutzes die Schaffung weiterer polizeilicher Befugnisse - wie beispielsweise zur Ausstellung von Tarnpapieren - zu einer erheblichen Verbesserung des Schutzes gefährdeter Zeugen beitragen könnte.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die strafrechtliche Aufarbeitung des sogenannten DDR-Unrechts hat seit 1989 zu einer kaum überschaubaren Fülle von Veröffentlichungen geführt. Gleichwohl gibt es ein auffälliges Defizit: Von den Opfern ist erstaunlich wenig die Rede; Publikationen, die den Opferaspekt thematisieren, existieren nicht. Die vorliegende Arbeit ist ein Schritt, diese Lücke zu schließen, indem sie die Aufarbeitung des DDR-Unrechts, die strafrechtliche Vergangenheitsbewältigung selbst sowie das strafrechtliche Rehabilitierungs- und Entschädigungsrecht einer teils kritischen, teils befürwortenden Würdigung unterzieht.
Neben einleitenden Begriffsbestimmungen stehen hier zunächst die Opferaspekte im Umgang mit den Tätern und ihren Taten im Mittelpunkt der Betrachtung. Ein Blick auf die durch Opferaspekte gesteuerte Diskussion um die Straftheorien im Rahmen der strafrechtlichen Vergangenheitsbewältigung fehlt hier ebensowenig wie eine kritische Würdigung des Mauerschützenunrechts im Lichte des Rückwirkungsverbotes und der Radbruch'schen Formel. Ausführungen z. B. zu Fragen des Legalitätsprinzips runden das Bild der zunächst von Einzeldelikten unabhängigen Betrachtungen ab. Gestützt auf vorhandenes Zahlenmaterial werden sodann die im Zuge der Aufarbeitung relevant gewordenen Delikte einer differenzierten Würdigung unterzogen, wobei auch zu Fragen der Verjährung, der Möglichkeiten von Amnestien im Lichte der Opferaspekte sowie auf außergerichtliche Tribunale nach südafrikanischem Vorbild Stellung genommen wird.
Ein weiterer Abschnitt ist dem strafrechtlichen Rehabilitierungs- und Entschädigungsrecht seit 1989 gewidmet. Obwohl sich die gesetzlichen Regelungen bis zu der Neufassung des StrRehaG im Dezember 1999 stetig weiterentwickelt haben, bleiben doch wichtige Punkte hinter den Erwartungen der Opfer und des Art. 17 des Einigungsvertrages zurück.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Manche kennen nur die Abkürzung »Eb. Schmidt« in gängigen Strafrechtskommentaren; andere schätzen noch heute seinen »Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz«, seine »Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege« oder auch den »Der Arzt im Strafrecht«. Simone Gräfin von Hardenberg untersucht Leben und Werk von Eberhard Schmidt (1891–1977), einem der bedeutendsten Strafrechtswissenschaftler und Rechtshistoriker des 20. Jahrhunderts, dessen breites und vielseitiges, aber auch tiefgründiges Werk nur wenigen bekannt ist.
Eberhard Schmidt hat mit seinen wissenschaftlichen Arbeiten auf die sozialen und politischen Verhältnisse seiner Zeit reagiert – dies verleiht seinem Gesamtwerk einen besonderen Gehalt. Seine Erfahrungen aus vier verschiedenen politischen Systemen (Kaiserreich, Weimarer Republik, Nationalsozialismus und Anfänge unseres Rechtsstaats) haben sein Werk erheblich beeinflußt, insbesondere während der Zeit des Nationalsozialismus. Er hat miterlebt, wie die Macht das Recht verdrängte und wie der Zweckmäßigkeit der Vorrang vor der Gerechtigkeit eingeräumt wurde. Diese Erfahrungen veranlaßten ihn zu einem leidenschaftlichen Kampf für die Verwirklichung und für den Erhalt des Rechtsstaats. So erscheint er heute als Warner vor den immer neuen Gefahren, denen der Rechtsstaat ausgesetzt ist, und als Mahner gegenüber Juristen, ihre Verantwortung für den Rechtsstaat wahrzunehmen.
Die Lektüre der Dissertation gewährt einen tiefen Einblick in Schmidts Berufs- und Privatleben, die untrennbar miteinander verbunden waren. Dabei offenbaren sich Schmidts persönliche Entwicklungsstufen, aber auch die damaligen Zustände an den Universitäten, an denen er lehrte.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis 2008 der Dr.-Feldbausch-Stiftung für überdurchschnittliche Arbeiten auf den Gebieten Forschung, Kunst und Kultur.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor beschäftigt sich mit dem in Deutschland bisher wenig untersuchten kriminologischen Phänomen der Zeugenbedrohung und den Möglichkeiten, Zeugen vor einer Bedrohung oder Gefährdung durch den Täter oder Dritte zu schützen. Im ersten Teil werden zum einen die Ergebnisse verschiedener US-amerikanischer Studien, zum anderen die Resultate einer vom Verfasser durchgeführten empirischen Untersuchung der Bedrohung von Zeugen im Strafverfahren wiedergegeben. Im zweiten Teil der Arbeit befaßt sich Walter Buggisch - in einem rechtsvergleichenden Ansatz - mit den rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten des Schutzes gefährdeter Zeugen. Hierbei werden neben den Möglichkeiten des polizeilich-präventiven Zeugenschutzes - z. B. im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen - auch die Möglichkeiten des Zeugenschutzes mit den Instrumenten des Strafprozeßrechtes und des Strafrechtes dargestellt. Es wird aufgezeigt, daß einerseits bereits eine konsequente Nutzung des gegenwärtig bestehenden rechtlichen - insbesondere strafverfahrensrechtlichen - Instrumentariums einen effizienten Zeugenschutz ermöglichen würde, daß aber andererseits insbesondere im Bereich des polizeilich-präventiven Zeugenschutzes die Schaffung weiterer polizeilicher Befugnisse - wie beispielsweise zur Ausstellung von Tarnpapieren - zu einer erheblichen Verbesserung des Schutzes gefährdeter Zeugen beitragen könnte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die strafrechtliche Aufarbeitung des sogenannten DDR-Unrechts hat seit 1989 zu einer kaum überschaubaren Fülle von Veröffentlichungen geführt. Gleichwohl gibt es ein auffälliges Defizit: Von den Opfern ist erstaunlich wenig die Rede; Publikationen, die den Opferaspekt thematisieren, existieren nicht. Die vorliegende Arbeit ist ein Schritt, diese Lücke zu schließen, indem sie die Aufarbeitung des DDR-Unrechts, die strafrechtliche Vergangenheitsbewältigung selbst sowie das strafrechtliche Rehabilitierungs- und Entschädigungsrecht einer teils kritischen, teils befürwortenden Würdigung unterzieht.
Neben einleitenden Begriffsbestimmungen stehen hier zunächst die Opferaspekte im Umgang mit den Tätern und ihren Taten im Mittelpunkt der Betrachtung. Ein Blick auf die durch Opferaspekte gesteuerte Diskussion um die Straftheorien im Rahmen der strafrechtlichen Vergangenheitsbewältigung fehlt hier ebensowenig wie eine kritische Würdigung des Mauerschützenunrechts im Lichte des Rückwirkungsverbotes und der Radbruch'schen Formel. Ausführungen z. B. zu Fragen des Legalitätsprinzips runden das Bild der zunächst von Einzeldelikten unabhängigen Betrachtungen ab. Gestützt auf vorhandenes Zahlenmaterial werden sodann die im Zuge der Aufarbeitung relevant gewordenen Delikte einer differenzierten Würdigung unterzogen, wobei auch zu Fragen der Verjährung, der Möglichkeiten von Amnestien im Lichte der Opferaspekte sowie auf außergerichtliche Tribunale nach südafrikanischem Vorbild Stellung genommen wird.
Ein weiterer Abschnitt ist dem strafrechtlichen Rehabilitierungs- und Entschädigungsrecht seit 1989 gewidmet. Obwohl sich die gesetzlichen Regelungen bis zu der Neufassung des StrRehaG im Dezember 1999 stetig weiterentwickelt haben, bleiben doch wichtige Punkte hinter den Erwartungen der Opfer und des Art. 17 des Einigungsvertrages zurück.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Hat das in Deutschland herrschende Dogma von der besonderen Schädlichkeit der kurzen Freiheitsstrafe noch seine Berechtigung oder sollte kriminalpolitischen Tendenzen gefolgt werden, die die Vorzüge dieser Sanktion betonen und für ihren verstärkten Einsatz plädieren? Der Autor untersucht diese Frage anhand eines Vergleichs zwischen dem schwedischen und dem deutschen Strafrecht, der die Regelungen über kurze Freiheitsstrafen, die praktischen Verhältnisse und die Reformdiskussion in beiden Ländern umfaßt.
Auf der Grundlage seiner rechtsvergleichenden Untersuchung schlägt der Verfasser ein neues auf dem Prinzip des Schuldausgleichs beruhendes Strafzumessungsrecht vor, das Grundgedanken beider Rechtsordnungen vereinigt. Er fordert, kurze Freiheitsstrafen möglichst weitgehend durch ambulante Sanktionen zu ersetzen, und plädiert zugleich für einen gezielten Einsatz kurzer anstelle längerer Freiheitsstrafen in den Fällen, in denen eine Freiheitsentziehung unumgänglich ist.
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Die Beiträge zu diesem Band sind aus der Tagung »Europäisierung des Strafrechts in Polen und Deutschland – rechtsstaatliche Grundlagen« hervorgegangen, die von den Herausgebern in der Zeit von 6. bis 9. April 2006 in Poznan (Polen) unter Mitwirkung von Wissenschaftlern aus Polen, Luxemburg und Deutschland veranstaltet wurde. Vor dem Hintergrund einer sich intensivierenden und beschleunigenden »Europäisierung des Strafrechts« wird in diesen Beiträgen die Frage diskutiert, ob die weit reichende Umgestaltung des nationalen Rechts jeweils noch im Einklang mit den die Nationen übergreifenden und zugleich den nationalen Rechtsordnungen vorausgehenden Grundsätzen des Rechtsstaates stehen. Denn ohne Berücksichtigung dieser Grundsätze wird die weitere »Europäisierung des Strafrechts« (wie etwa im Bereich des europäischen Haftbefehls) auf zunehmenden Widerstand stoßen – und dies zu Recht. Polen und Deutschland sind dabei zwei Beispiele, die einerseits als ein »neues« und andererseits als ein »altes« Land der europäischen Gemeinschaft unterschiedliche Erfahrungen und Perspektiven in diese Debatte einbringen können. Die Autoren diskutieren zunächst die Grundlagen einer »Europäisierung des Strafrechts« und wenden sich dann mehreren Spezialproblemen dieses Themenkomplexes zu, wobei es sowohl um Fragen mit materiell-rechtlichem als auch um solche mit prozessrechtlichem Ausgangspunkt geht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Prostitution ist seit Jahrhunderten eine anerkannte Institution der städtischen Gesellschaft - nicht trotz, sondern wegen des ihr anhaftenden Makels. Denn die sittliche Stigmatisierung ermöglichte es, Prostitution als geächtete und rechtlose Erwerbstätigkeit pragmatisch, in einer sozial verträglichen Form als dauernde Einrichtung zu konsolidieren.
Diese These belegt die Autorin anhand der historischen Entwicklung der Reglementierung von Prostitution in Deutschland. Der geschichtliche Rückblick zeigt dazu die Reglementierung als "unehrliches Gewerbe" der mittelalterlichen Stadt, die offizielle Konzessionierung im Rahmen der "guthen polizey" im 18. Jahrhundert, die Einschreibung der Prostituierten als "Kontrollmädchen" im 19. Jahrhundert, die sogenannte Freigabe durch das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten von 1927 und die Regelung im Nationalsozialismus. Nach dem geltenden Recht ist Prostitution ebenfalls innerhalb des durch die Straftatbestände gezogenen Rahmens erlaubt; die Prostituierte kann jedoch nicht die Rechte geltend machen, die im allgemeinen mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden sind. Diese Rechtlosigkeit der Prostituierten in bezug auf ihre Erwerbstätigkeit und andere tradierte, mit geltenden Rechtsgrundsätzen nicht vereinbare Bestandteile der Prostituiertenreglementierung werden aufgezeigt und die zur Verbesserung der Rechtsstellung der Prostituierten vorgelegeten Reformvorschläge kritisch analysiert.
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