Hass im Netz – Grenzen digitaler Freiheit, Linzer Schriften zu Gender und Recht, Band 63

Hass im Netz – Grenzen digitaler Freiheit, Linzer Schriften zu Gender und Recht, Band 63 von Greif, Ulrich
Hate Speech („Hassrede“) zählt zu den häufigsten Formen von Intoleranz und Rassismus in Europa. Fast die Hälfte aller Vorfälle von Hate Speech ereignet sich mittlerweile im Internet. Zu den Gruppen, die am stärksten von Hass im Netz betroffen sind, gehören Muslime, LGBTIQ-Personen und Frauen.   Während auch Meinungen, die schockieren oder verstören, rechtlich geschützt sein können, genießt Hassrede nicht den Schutz der Meinungsfreiheit. Rassismus und Sexismus im Internet sowie Aufrufe zu Hass und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen sind keine legitimen Meinungsäußerungen: Sie stellen eine Diskriminierung dar und bedrohen universelle Menschenrechte ebenso wie das demokratische Zusammenleben in der Gesellschaft.   Der Sammelband dokumentiert die gleichnamige Tagung des Instituts für Legal Gender Studies, die im November 2018 mit großem Erfolg an der JKU in Linz stattgefunden hat. Die Beiträge beleuchten den Schutz vor Persönlichkeitseingriffen im Internet aus interdisziplinärer Perspektive: Unter anderem wird thematisiert, welche Erscheinungsformen Intoleranz und Rassismus im Internet annehmen, welche Instrumente die Rechtsordnung zum Schutz vor Persönlichkeitseingriffen bereitstellt und welche Pflichten den Staat zur Sicherung der Menschenrechte gerade auch im Internet treffen.
Aktualisiert: 2020-07-02
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Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und die Gewährleistung digitaler Privatheit im grundrechtlichen Kontext

Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und die Gewährleistung digitaler Privatheit im grundrechtlichen Kontext von Taraz,  Daniel
Das Bundesverfassungsgericht entschied sich anlässlich einer Ermächtigung zu sog. Onlinedurchsuchungen am 27. Februar 2008 für die Etablierung eines neuen Grundrechts. Darin wurden gerade informationstechnische Systeme als besonders schützenswerte Orte der Persönlichkeitsentfaltung aufgedeckt und dessen Vertraulichkeit und Integrität nunmehr grundrechtlich gewährleistet. Seit dem Urteil entwickelte sich die vorliegende Untersuchung von der Gefahr staatlicher Zugriffe wie der Onlinedurchsuchung, hin zu der Erkenntnis, dass der einzelne Benutzer auch vor sich und gerade den globalen Unternehmen geschützt werden muss, um unter anderem die Grundlage für die eigene informationelle Selbstbestimmung teilweise zurückzuerlangen. Auch diesbezüglich rückte der Staat insoweit in den Mittelpunkt, als er sich aus der Telekommunikation durch dessen Privatisierung genauso wie aus anderen Bereichen zurückgezogen hatte. Dennoch oder gerade deswegen muss er nun für den Bürger aktiv werden. Der einzelne Bürger sieht sich zwangsläufig den Betreibern der Dienste und Netze ausgeliefert. Dennoch durfte er sich bislang jedenfalls wenigstens damit trösten, dass verschiedene Unternehmen hinter den unterschiedlichen Diensten stehen. Dieser Trost ist mit den aktuellen Entdeckungen im Rahmen ausländischer Geheimdienstaktivitäten verpufft. Denn zumindest ausländische Staaten führen im Gegenteil zusätzlich zu eigenen originären Zugriffen die Quellen der privaten Großunternehmen zusammen, so dass damit sämtliche Gefahren potenziert, alle Erwartungen der Nutzer enttäuscht werden und das Vertrauen in den Staat verletzt wird. Denn durch solche Verklammerungen fließen beim Staat sämtliche Ströme zusammen. Automatisiert braucht er sich eines konkreten Verdachts gar nicht erst bemühen, sondern erhält vorab den vollen Zugriff. Der Staat strebt damit die totale lückenlose synchrone digitale Überwachung des Bürgers an. Damit geht in dem letzten Entwicklungsschritt dieser Arbeit zuletzt wieder vom Staat das größte Gefährdungspotential aus. Die grundrechtliche Freiheit kann zwar ohne die damit zur Begründung herausgezogene Sicherheit nicht ausgelebt werden. Aussagen, eine einhundertprozentige Sicherheit könne nur durch bestimmte Maßnahmen erreicht werden, lassen jedoch Zweifel aufkommen, ob dessen Ausgleichsbedürfnis heute noch bekannt ist. Eine solche ist ohnehin praktisch weder realisierbar noch in Anbetracht des Verlusts von Freiheit erstrebenswert. Der Grundrechtsträger lebt heute seine persönliche Freiheit in modernen Kommunikationsinfrastrukturen innerhalb verschiedener privateren oder öffentlicheren Strukturen aus. Er nutzt informationstechnische Systeme heutzutage ständig und überall, gerade auch in der lokalen Öffentlichkeit, zur eigenen persönlichen Entfaltung und ist hierauf angewiesen. Daher bildet das neue Grundrecht eine besondere Schutzzone der Privatheit ab, indem es die Persönlichkeit bei der Nutzung von informationstechnischen Systemen schützt. Dieses dritte mit dieser Studie herauszustellende Element neben Freiheit und Sicherheit ist ein hinter zahlreichen Grundrechten stehendes Bedürfnis, das ein natürliches und genauso elementares Bedürfnis des Menschen nach Rückzug und Unverletzlichkeit abbildet und insbesondere prägend für die Entwicklung des Persönlichkeitsschutzes ist. Hingegen kam Privatheit im digitalen Kontext aufgrund der Betonung von Selbstbestimmung bislang nicht zum Tragen. Im englischsprachigen Recht ist Privatheit insbesondere als „Privacy“ auch und gerade aktuell im digitalen Kontext von entscheidender Bedeutung zum Schutz des Individuums. Der Gefährdungslage kommt durch die persönliche Verknüpfung des Bürgers mit komplexen informationstechnischen Systemen und dessen Nutzungen vor dem Hintergrund von Zugriffen des Staates und Dritten hierauf eine vollkomme neue Qualität zu. Vor diesem Hintergrund soll mit dem neuen Grundrecht die verfassungsrechtliche Entsprechung gefunden und dem Bedürfnis nach digitaler Privatheit entsprochen werden. Dieses Werk soll die Notwendigkeit und Legitimation dessen herausstellen. Der Staat soll auf allen Ebenen im digitalen Kampf gegen die Freiheit nicht nur beschränkt werden, sondern vielmehr dessen Gegenteil erreicht werden: der Staat muss den Grundrechtsträger auch vor Gefahren durch Dritte schützen, von eigenen Zugriffen ablassen sowie Gegenmaßnahmen aktiv ergreifen und Dritte verpflichten, hieran mitzuwirken.
Aktualisiert: 2023-04-06
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