Mit der vorliegenden Arbeit stellt der Verfasser eine Neuordnung und Vereinfachung der Strukturen im Regreßrecht zur Diskussion. Danach stellt die Gesamtschuld das maßgebliche Regreßinstitut des BGB dar. Bemühungen in Rechtsprechung und Literatur, neben der Gesamtschuld weitere Regreßfiguren in Form des sogenannten Zessionsregresses analog § 255 BGB, der Geschäftsführung ohne Auftrag und der sogenannten Rückgriffskondiktion zu etablieren, erweisen sich als unnötig.
Der Verfasser führt die übrigen Regreßfiguren auf ihren eigentlichen Kerngehalt zurück und gelangt auf diesem Weg zugleich zu neuen Abgrenzungskriterien von der Gesamtschuld. Anhand typischer Regreßkonstellationen aus dem Baurecht werden diese zunächst abstrakt erarbeiteten Ergebnisse weitergehend vertieft. In diesem Zusammenhang wird auch die Figur der sogenannten Drittschadensliquidation beleuchtet und ihr Bezug zum Regreßrecht hergestellt. Für die Fälle der obligatorischen Gefahrentlastung und einen Teilbereich der mittelbaren Stellvertretung schlägt der Verfasser eine Reform der Drittschadensliquidation in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen zum Drittschadensersatzrecht vor. Spricht man dem geschädigten Dritten analog § 844 BGB einen originären, rein deliktsrechtlichen Drittschadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu, so entfällt das umständliche Abtretungserfordernis analog § 281 BGB. Zugleich ergeben sich keine Abgrenzungsprobleme zum Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mehr. In den verbleibenden Fällen des Verzugs und den Obhutsfällen lehnt der Verfasser eine weitergehende Anwendung der Drittschadensliquidation ab, da sie zu einer unnötigen Ausuferung des Drittschadensersatzes führt.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 2000 der Universität Münster.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit der vorliegenden Arbeit stellt der Verfasser eine Neuordnung und Vereinfachung der Strukturen im Regreßrecht zur Diskussion. Danach stellt die Gesamtschuld das maßgebliche Regreßinstitut des BGB dar. Bemühungen in Rechtsprechung und Literatur, neben der Gesamtschuld weitere Regreßfiguren in Form des sogenannten Zessionsregresses analog § 255 BGB, der Geschäftsführung ohne Auftrag und der sogenannten Rückgriffskondiktion zu etablieren, erweisen sich als unnötig.
Der Verfasser führt die übrigen Regreßfiguren auf ihren eigentlichen Kerngehalt zurück und gelangt auf diesem Weg zugleich zu neuen Abgrenzungskriterien von der Gesamtschuld. Anhand typischer Regreßkonstellationen aus dem Baurecht werden diese zunächst abstrakt erarbeiteten Ergebnisse weitergehend vertieft. In diesem Zusammenhang wird auch die Figur der sogenannten Drittschadensliquidation beleuchtet und ihr Bezug zum Regreßrecht hergestellt. Für die Fälle der obligatorischen Gefahrentlastung und einen Teilbereich der mittelbaren Stellvertretung schlägt der Verfasser eine Reform der Drittschadensliquidation in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen zum Drittschadensersatzrecht vor. Spricht man dem geschädigten Dritten analog § 844 BGB einen originären, rein deliktsrechtlichen Drittschadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu, so entfällt das umständliche Abtretungserfordernis analog § 281 BGB. Zugleich ergeben sich keine Abgrenzungsprobleme zum Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mehr. In den verbleibenden Fällen des Verzugs und den Obhutsfällen lehnt der Verfasser eine weitergehende Anwendung der Drittschadensliquidation ab, da sie zu einer unnötigen Ausuferung des Drittschadensersatzes führt.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 2000 der Universität Münster.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Mit der vorliegenden Arbeit stellt der Verfasser eine Neuordnung und Vereinfachung der Strukturen im Regreßrecht zur Diskussion. Danach stellt die Gesamtschuld das maßgebliche Regreßinstitut des BGB dar. Bemühungen in Rechtsprechung und Literatur, neben der Gesamtschuld weitere Regreßfiguren in Form des sogenannten Zessionsregresses analog § 255 BGB, der Geschäftsführung ohne Auftrag und der sogenannten Rückgriffskondiktion zu etablieren, erweisen sich als unnötig.
Der Verfasser führt die übrigen Regreßfiguren auf ihren eigentlichen Kerngehalt zurück und gelangt auf diesem Weg zugleich zu neuen Abgrenzungskriterien von der Gesamtschuld. Anhand typischer Regreßkonstellationen aus dem Baurecht werden diese zunächst abstrakt erarbeiteten Ergebnisse weitergehend vertieft. In diesem Zusammenhang wird auch die Figur der sogenannten Drittschadensliquidation beleuchtet und ihr Bezug zum Regreßrecht hergestellt. Für die Fälle der obligatorischen Gefahrentlastung und einen Teilbereich der mittelbaren Stellvertretung schlägt der Verfasser eine Reform der Drittschadensliquidation in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen zum Drittschadensersatzrecht vor. Spricht man dem geschädigten Dritten analog § 844 BGB einen originären, rein deliktsrechtlichen Drittschadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu, so entfällt das umständliche Abtretungserfordernis analog § 281 BGB. Zugleich ergeben sich keine Abgrenzungsprobleme zum Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mehr. In den verbleibenden Fällen des Verzugs und den Obhutsfällen lehnt der Verfasser eine weitergehende Anwendung der Drittschadensliquidation ab, da sie zu einer unnötigen Ausuferung des Drittschadensersatzes führt.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 2000 der Universität Münster.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit der vorliegenden Arbeit stellt der Verfasser eine Neuordnung und Vereinfachung der Strukturen im Regreßrecht zur Diskussion. Danach stellt die Gesamtschuld das maßgebliche Regreßinstitut des BGB dar. Bemühungen in Rechtsprechung und Literatur, neben der Gesamtschuld weitere Regreßfiguren in Form des sogenannten Zessionsregresses analog § 255 BGB, der Geschäftsführung ohne Auftrag und der sogenannten Rückgriffskondiktion zu etablieren, erweisen sich als unnötig.
Der Verfasser führt die übrigen Regreßfiguren auf ihren eigentlichen Kerngehalt zurück und gelangt auf diesem Weg zugleich zu neuen Abgrenzungskriterien von der Gesamtschuld. Anhand typischer Regreßkonstellationen aus dem Baurecht werden diese zunächst abstrakt erarbeiteten Ergebnisse weitergehend vertieft. In diesem Zusammenhang wird auch die Figur der sogenannten Drittschadensliquidation beleuchtet und ihr Bezug zum Regreßrecht hergestellt. Für die Fälle der obligatorischen Gefahrentlastung und einen Teilbereich der mittelbaren Stellvertretung schlägt der Verfasser eine Reform der Drittschadensliquidation in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen zum Drittschadensersatzrecht vor. Spricht man dem geschädigten Dritten analog § 844 BGB einen originären, rein deliktsrechtlichen Drittschadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu, so entfällt das umständliche Abtretungserfordernis analog § 281 BGB. Zugleich ergeben sich keine Abgrenzungsprobleme zum Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mehr. In den verbleibenden Fällen des Verzugs und den Obhutsfällen lehnt der Verfasser eine weitergehende Anwendung der Drittschadensliquidation ab, da sie zu einer unnötigen Ausuferung des Drittschadensersatzes führt.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 2000 der Universität Münster.
Aktualisiert: 2023-04-15
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